Full text : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 45 (1891))

426 Die neuen Bestimmungen des österreichischen St.G.E.'s.

Zunächst sollen fortan nicht allein Hochverrath und Fälschung
des österreichischen Geldes, sondern auch die in §. 248 dieses Ent-

den, unterliegen der Behandlung
nach den Bestimmungen dieses Ge-
setzes nur in folgenden Fällen:
1. Wenn eine der im I. Haupt-
stücke des zweiten Theiles bezeichneten
hochverrätherischen Handlungen oder
eines der im VII. Hauptstücke des
zweiten Theiles bezeichneten Ver-
brechen in Beziehung auf inländisches
Geld oder auf inländische, dem Pa-
piergelde gleichgeachtete Werthpapiere
begangen wurde;
2. wenn der Schuldige zur Zeit
der That österreichischer Staatsbürger
war;
3. wenn die Auslieferung des
Schuldigen an die Behörden des
Thatortes oder an jene seines Heimats-
landes zur Untersuchung und Be-
strafung entweder nicht zulässig oder
nicht ausführbar ist, und der Justiz-
minister die Einleitung der straf-
rechtlichen Verfolgung anzuordnen
findet.
In die nach Z. 1 und 2 zu ver-
hängende Strafe ist eine wegen der-
selben Handlung außerhalb des Gel-
tungsgebietes dieses Gesetzes etwa
bereits erlittene Strafe einzurechnen.
In dem unter Z. 3 erwähnten
Falle darf die Strafe keine strengere
sein, als welche nach dem Gesetze des
Thatortes zu verhängen gewesen wäre,
und ist die Verfolgung überhaupt
nur unter denjenigen Voraussetzungen
und Beschränkungen zulässig, welche
für die Bestrafung der begangenen
Handlung nach den Gesetzen des
Thatortes maßgebend wären.

den, unterliegen der Behandlung nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes
nur in folgenden Fällen:
1. Wenn eine der im I. Haupt-
stücke des zweiten Theiles bezeich-
neten hochverrätherischen Handlungen
oder eines der im VIII. Hauptstücke
des zweiten Theiles bezeichneten Ver-
brechen in Beziehung auf inländisches
Geld oder auf inländische, dem Pa-
piergelde gleichgeachtete Werthpapiere
oder das im §. 248 bezeichnte
Verbrechen begangen wurde;
2. wenn der Schuldige zur Zeit
der That österreichischer Staatsbürger
war;
3. wenn die Auslieferung des
Schuldigen an die Behörden des
Thatortes oder an jene seines Heimats-
landes zur Untersuchung und Be-
strafung entweder nicht zulässig oder
nicht ausführbar ist, und der Justiz-
minister die Einleitung der straf-
rechtlichen Verfolgung anzuordnen
findet.
In die zu verhängende
Strafe ist eine wegen derselben
Handlung außerhalb des Geltungs-
gebietes dieses Gesetzes etwa bereits
erlittene Strafe einzurechnen.
In dem unter Z. 3 erwähnten
Falle darf die Strafe keine strengere
sein, als welche nach dem Gesetze des
Thatortes zu verhängen gewesen wäre,
und ist die Verfolgung überhaupt
nur unter denjenigen Voraussetzungen
und Beschränkungen Zulässig, welche
für die Bestrafung der begangenen
Handlung nach den Gesetzen des
Thaiorte-Z maßgebend wären.

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