Volltext : ¬Das persönliche Sachenrecht nach dem Oesterreichischen allgemeinen bürgerl. Gesetzbuche (400)

550
Dreyßigstes  Hauptstück.
1.  .
Von  dem  Rechte  des  Schadenersatzes  und  der  Genugthuung ¬
  *).
§.  372.
Schade  überhaupt.
Der  zweyte  Hauptgrund  der  persönlichen  Sachenrechte,  von  welchem =
  das  Gesetz  insbesondere  handelt,  ist  die  Unternehmung  oder
Unterlassung  einer  Handlung,  wodurch  einem  Andern  ein  Schade
zugefügt  wird  (s.  oben  §.  1).  Ein  Schade  kann  aber  nicht  bloß
durch  die  Unternehmung  oder  Unterlassung  einer  Handlung,  sondern ¬
  auch  aus  andern  Gründen  entstehen,  daher  wird  von  demselben ¬
  in  diesem  Hauptstücke  zuerst  im  Allgemeinen,  dann  nach
der  Verschiedenheit  der  Ursachen,  welche  ihn  veranlassen  im  Besonderen ¬
  gehandelt.  Da  aber  solche  Veranlassungen  in  allen  Rechtsverhältnissen ¬
  vorkommen  können,  so  enthält  dieses  Hauptstück  Bestimmungen, ¬
  welche  sowohl  in  dem  Personen-  als  in  dem  Sachenrechte ¬
  Anwendung  haben,  und  es  hätte  in  so  fern  auch  in
den  3.  Theil  unsers  Gesetzbuches  aufgenommen  werden  können;
aber  den  gegenwärtigen  Platz  hat  es  ohne  Zweifel  darum  erhalten, ¬
  weil  durch  die  Schadenszufügung  immer  nur  ein,  gegen  eine
bestimmte  Person  wirksames,  nicht  schon  durch  persönliche  Eigenschaften ¬
  oder  Verhältnisse,  sondern  durch  ein  Factum,  begründetes ¬
  Recht  entsteht.
§.  1293.  Schade  heißt  jeder  Nachtheil,  welcher  Jemanden ¬
  an  Vermögen,  Rechten  oder  seiner  Person  zugefügt ¬
  worden  ist.  Davon  unterscheidet  sich  der  Entgang  des
*)  S.  Scheidlein's  Miscellen.  4.  Heft.  und  Zugschwerdt  das
Recht  des  Schadenersatzes  und  der  Genugthuung.  Wien  1837.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer