Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

De iustitia et iure. 
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wenn die Handlung die ihr beygelegte Wirkung haben soll, 
zu beobachten ist, oder mit dem Nichtgebrauche desselben nach 
Ablauf eines bestimmten Zeitraums den Verlust des Rechts 
verknüpft haben. Ein Inbegriff von Gesetzen der erstern 
Art macht das lus absolute permissivum aus, so wie im Ge 
gentheil der Inbegriff von Gesetzen der letztern Art iu 
secundum quid permissivum genennet wird. So z. B. ist das 
Recht, auf seinem Eigenthume zu bauen, ferner das Recht, bey 
einer vorhandenen Gütergemeinschaft auf die Theilung zu drin 
gen, eine Sache der freyen Willkühr, iuris absolutepermissivi). 
Allein die Besugniß zu heyrathen, ein Testament zu machen, 
eine Klage zu erheben, ist iuris secundum quid permissivi. 
Daß nun ein solches ius secundum quid permissivum in 
sofern, als die Willkühr zu handeln ausgeschlossen ist, zu 
gleich ein ius pracceptivum sey, ist unläugbar; in dieser 
Rücksicht habe ich beym vorigen §. die Frage abgehandelt, 
ob der Mangel der vorgeschriebenen Form ein rechtliches Ge 
schäft ungültig mache? Solche Handlungen nun, welche die 
Gesetze erlauben, ohne sie jedoch zu gebieten, und die man 
daher auch unterlassen kann, ohne den Gesetzen entgegen zu 
handeln **), werden actus s. res facultatis genennt, man 
mag das moralische Vermögen dazu entweder durch die Ge 
setze unmittelbar, oder mit Zulassung derselben durch Con 
cession des Eigenthümers oder durch Verjährung oder auf 
andere rechtmäsige Art erworben haben. Von diesen acti 
bus facultatis nimmt man zwey verschiedene Gattungen an, 
man theilt sie nämlich in actus merae facultatis und actus 
non 
17) NETTELBLADT in System. Elem, lurisprud. positiv. general. 
§. 73. und 74.
	        
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