De iustitia et iure.
111
wenn die Handlung die ihr beygelegte Wirkung haben soll,
zu beobachten ist, oder mit dem Nichtgebrauche desselben nach
Ablauf eines bestimmten Zeitraums den Verlust des Rechts
verknüpft haben. Ein Inbegriff von Gesetzen der erstern
Art macht das lus absolute permissivum aus, so wie im Ge
gentheil der Inbegriff von Gesetzen der letztern Art iu
secundum quid permissivum genennet wird. So z. B. ist das
Recht, auf seinem Eigenthume zu bauen, ferner das Recht, bey
einer vorhandenen Gütergemeinschaft auf die Theilung zu drin
gen, eine Sache der freyen Willkühr, iuris absolutepermissivi).
Allein die Besugniß zu heyrathen, ein Testament zu machen,
eine Klage zu erheben, ist iuris secundum quid permissivi.
Daß nun ein solches ius secundum quid permissivum in
sofern, als die Willkühr zu handeln ausgeschlossen ist, zu
gleich ein ius pracceptivum sey, ist unläugbar; in dieser
Rücksicht habe ich beym vorigen §. die Frage abgehandelt,
ob der Mangel der vorgeschriebenen Form ein rechtliches Ge
schäft ungültig mache? Solche Handlungen nun, welche die
Gesetze erlauben, ohne sie jedoch zu gebieten, und die man
daher auch unterlassen kann, ohne den Gesetzen entgegen zu
handeln **), werden actus s. res facultatis genennt, man
mag das moralische Vermögen dazu entweder durch die Ge
setze unmittelbar, oder mit Zulassung derselben durch Con
cession des Eigenthümers oder durch Verjährung oder auf
andere rechtmäsige Art erworben haben. Von diesen acti
bus facultatis nimmt man zwey verschiedene Gattungen an,
man theilt sie nämlich in actus merae facultatis und actus
non
17) NETTELBLADT in System. Elem, lurisprud. positiv. general.
§. 73. und 74.