Object : Beyträge zu der juristischen Litteratur in den preußischen Staaten (Sammlung 7 (1782))

310  Beyträge  zur  juristischen  Litteratur  rc.
Das  Großwerder=Vogteigericht  erkannte  in
erster  Jnstanz  den  3  April  1776,  und  verwarf  die
beyden  erstern  Gründe  gleich.  Denn
ad  1)  setzt  das  Preussische  Landrecht  nur  alsdann
Part.  II  Lib.  IV  Tit.  VI  Art.  7  §.  1  auf  den
Mangel  der  gerichtlichen  Verlautbarung,  die  Nichtigkeit -
  des  Kontrakts,  wenn,  wie  in  dem  vorliegengen -
  Fall  doch  geschehen,  die  Uebergabe  des  verkauften -
  Grundstücks  nicht  erfolgt.
ad  2)  aber  ließ  sich  in  Ansehung  des  Verkaufs
selbst  eine  Uebereilung  nicht  füglich  gedenken,  da  der
Verkäufer  von  dem  erstern  Acquirenten  der  Hufe
nicht  zu  dem  Kauf  verleitet  worden,  er  sich  vielmehr
selbst  um  einen  Käufer  bemüht  hatte,  und  noch  jetzt
nicht,  an  dem  Kaufschilling  verletzt  zu  seyn,  zu  behaupten -
  vermocht.  Dagegen  ward  auf  den
3)  Einwand,  daß  der  Kontrakt  von  der  Frau
ohne  Zuziehung  eines  ihr  gerichtlich  bestellten  Curatoris -
  geschlossen  worden,  der  Kauf  dem  ohnerachtet
für  nichtig  erklärt.
Dieses  Erkenntniß  wurde  bey  der  Westpreussischen -
  Regierung  unterm  19Nov.  1776  dahin  geändert,
daß  der  Kauf  in  Ansehung  der  veräusserten  Hufe  von
Seiten  des  Mannes,  und  also  zur  Hälfte  gültig  sey.
Ganz  einig  mit  dem  Richter  erster  Instanz  bey
Entscheidung  der  beyden  ersten  Fragen,  grüͤndete  sie
sich  auf  die  Stelle  des  Land=Rechts  Part.  II  Lib.  IV
Tit.  VI  Art.  2  §.  7,  welche  hier,  wo  die  Verkäufer
Max-Planck-Institut  für
            
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