fullscreen : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 12 (1837))

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Anlaß  gebenden  von  den  Hrn.  von  Bülow  und  Hagemann -
  verbreiteten  Ansichten  über  die  Ausübung  der  Weidegerechtsame -
  zu  erschüttern.
II.  Ueber  die  Befugniß  des  Ehemanns  in  Processen -
  seiner  Ehefrau  vor  Gericht  aufzutreten.
In  wiefern  der  Ehemann  in  Ansehung  der  Rechtsangelegenheiten -
  seiner  Ehefrau  zu  den  procuratoribus  praesumptis -
  oder  quasi-procuratoribus  gehöre,  ist  oft  Gegenstand -
  großer  Streitigkeiten  gewesen.  Betrifft  der  Proceß -
  die  Person  seiner  Ehefrau,  so  kann  der  Ehemann
ohne  Vollmacht  derselben  für  sie  agendo  vel  defendende
im  Gerichte  auftreten.
L.  1.  §.  3  et  ult.  D.  de  injur.
und  er  hat  nicht  nöthig,  sich  auf  einen  vermutheten  Auftrag -
  zu  berufen,  weil  er  als  Ehemann  die  Frau  zu  vertheidigen -
  und  vor  Gericht  zu  vertreten  schuldig  ist.
Betrifft  der  Proceß  das  Heirathsgut  der  Ehefrau,
so  braucht  der  Ehemann  sich  durch  eine  Vollmacht  ad
prosessum  nicht  zu  legitimiren,  auch  hat  er  nicht  nöthig,
zu  einem  vermutheten  Auftrage  seine  Zuflucht  zu  nehmen,
sondern  er  handelt  in  Hinsicht  des  Dotal-Vermögens  seiner -
  Ehefrau,  vermöge  des  ihm  daran  zustehenden  dominii
civilis,  um  so  mehr  in  eigenem  Namen,  als  die  Ehefrau -
  von  dem  an  dem  Dotal-Vermögen  ihr  zustehenden
dominium  naturale  während  der  Ehe  keinen  Gebrauch
machen  kann,  folglich  nicht  einmal  selbst  handeln  darf.
L.  13.  §.  2.  D.  de  fundo  dotal.
L.  7.  §.  3.  D.  de  jure  dot.
L.  5,  L.  11,  L.  23  u.  30.  C.  de  jure  dotium.
Max-Planck-Institut  für
            
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