Full text : Gemeinschaftliche Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte, nach dem Oesterreichischen allgemeinen bürgerl. Gesetzbuche (500)

Rechnung,  Schlußrechnung  des  Vormundes
in  wie  fern  Gesellschafter  zur  Legung  derselben  verpflichtet ¬
  seyen.
Rechnungsverstoß  (Ein),  schadet  bey  dem  Vergleiche
keinem  der  vertragmachenden  Theile
Rechte,  verschiedene  Bedeutungen  dieses  Wortes
auf  schon  erworbene  sind  neu  kundgemachte  Gesetze
nicht  anzuwenden
—.
Eintheilungen  derselben
——
Geltendmachung
insbesondere  gegen  das  Staatsoberhaupt
in  wie  fern  sie  zu  den  beweglichen  oder  unbeweglichen
Sachen  gehören
worin  der  Besitz  derselben  bestehe
—
wie  er  aufhöre
—.
Ersitzung  der  besonderen,  auf  fremdem  Grunde  auszuübenden ¬

Ersitzung  der  selten  auszuübenden
welche  theilweise  ausgeübt  werden,  können  nicht  verjährt ¬
  werden.
Verjährung  der  selten  auszuübenden
Rechtmäßiger  Besitz,  Begriff
der  rechtmäßige  Besitz  ist  nicht  immer  ein  redlicher
——  wird  zur  Ersitzung  erfordert
und
Rechtsfreunde  dürfen  sich  für  die  Übernehmung  eines
Prozesses  keine  Belohnung  bedingen,  und  die  ihnen
anvertraute  Streitsache  nicht  an  sich  lösen
Rechtsgeschäft,  s.  Geschäft.
Rechtsgrundsätze  (Natürliche),  was  darunter  zu  verstehen ¬
  sey
Rechtsmittel  (Die)  zur  Geltendmachung  eines  Rechtes
richten  sich  nach  den  zur  Zeit  der  unternommenen
Handlung  geltenden  Gesetzen
wenn  die  Bewilligung  zur  Ehe  von  den  gesetzlichen
Vertretern  versagt  wird
—
gegen  beschwerende  Bescheide  in  Vormundschaftssachen ¬

gegen  Störungen  im  Besitze.
bis
—  —  zur  Erlangung  des  Schadenersatzes.
bis

361
Theil  §.  Seite
I  257  540
IV  289  409
V  43  59
I  24  44
28  65
40  100
43  112
44  114
II  10  13
20  32
-  59  100
V  120  180
121  181
136  214
138  219
II  29  45
—
32  55
V  112  163
113  164
IV  22  35
1  33  83
—  28  69
—  78  188
—  261  545
II  41  72
—  44  76
IV  405  603
—  408  609
            
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