1. Buch. 1. Tit. §. 14. h.
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Gesetze erlauben, so ist deswegen nicht die ganze Stipulation
ungültig, sondern nur in so weit sie die gesetzliche Quanti
tät der Zinsen übersteigt 190). Auch sogar bey letztern Wil
lensverordnungen findet dieses zuweilen statt. Z. B. wenn
Eltern ein Kind ohne rechtmässige Ursache enterben, so ist
ein solches pflichtwidriges Testament nicht ganz ungültig,
sondern es soll nach der Nov. 115. c. 3. nur die Erbens
einsetzung auf erhobene Querel des enterbten Kindes rescin
diret werden. Der Grund ist leicht einzusehen. Justinian
will, daß Eltern ihre Kinder zu Erben ernennen sollen; es
soll also den Eltern nicht erlaubt seyn, ihren Kindern den
gebührenden Pflichttheil durch Schenkung, Vermächtniß
oder Fideicommiß zu hinterlassen, ohne sie zu Erben einzu
setzen. Haben nun die Eltern diese Vorschrift nicht beobach
tet, so haben sie nur in Ansehung der Erbenseinsetzung
wider das Gesetz gehandelt, nicht in Ansehung dessen, was
sie sonst an Vermächtnissen, Fideicommissen, Vormundschaf
ten u. dgl. in ihren letzten Willen verordnet haben. Also
ist nur jene ungültig, alles andere hingegen bleibt aufrecht.
Ich übergehe andere Beyspiele *), und bemerke nur noch,
daß in den angeführten Fällen die bekannte Regel: utile
per inutile non vitiatur 2) eintritt, welche jedoch nicht in
jedem Falle anwendbar ist, sondern nur alsdann Statt fin
det,
100) L. 29. D. de Usuris. Placuit, sive supra statutum modum
quis usuras stipulatus fuerit, sive asurarum usuras, quod illici
te adiectum est, pro non adiecto haberi, et licitas peti pose.
1) Man vergleiche L. 5. §. 2. L. 31. §. 4. D. de donat. inter
Vir, et Vx. L. 7. C. de inoff. donat. L. 6. D. ut in possess.
legator. L. 1. C. de Usufr. iunct. §. 2. 1. de usufr. et L. 2.
D. de Usufruct. ear. rer. quae usu consum.
2) L. 1. §. 5. D. de Verb. obligat. Cap. 37. de Reg. lur. in 6t0.