Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1. Buch. 1. Tit. §. 14. h. 
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Gesetze erlauben, so ist deswegen nicht die ganze Stipulation 
ungültig, sondern nur in so weit sie die gesetzliche Quanti 
tät der Zinsen übersteigt 190). Auch sogar bey letztern Wil 
lensverordnungen findet dieses zuweilen statt. Z. B. wenn 
Eltern ein Kind ohne rechtmässige Ursache enterben, so ist 
ein solches pflichtwidriges Testament nicht ganz ungültig, 
sondern es soll nach der Nov. 115. c. 3. nur die Erbens 
einsetzung auf erhobene Querel des enterbten Kindes rescin 
diret werden. Der Grund ist leicht einzusehen. Justinian 
will, daß Eltern ihre Kinder zu Erben ernennen sollen; es 
soll also den Eltern nicht erlaubt seyn, ihren Kindern den 
gebührenden Pflichttheil durch Schenkung, Vermächtniß 
oder Fideicommiß zu hinterlassen, ohne sie zu Erben einzu 
setzen. Haben nun die Eltern diese Vorschrift nicht beobach 
tet, so haben sie nur in Ansehung der Erbenseinsetzung 
wider das Gesetz gehandelt, nicht in Ansehung dessen, was 
sie sonst an Vermächtnissen, Fideicommissen, Vormundschaf 
ten u. dgl. in ihren letzten Willen verordnet haben. Also 
ist nur jene ungültig, alles andere hingegen bleibt aufrecht. 
Ich übergehe andere Beyspiele *), und bemerke nur noch, 
daß in den angeführten Fällen die bekannte Regel: utile 
per inutile non vitiatur 2) eintritt, welche jedoch nicht in 
jedem Falle anwendbar ist, sondern nur alsdann Statt fin 
det, 
100) L. 29. D. de Usuris. Placuit, sive supra statutum modum 
quis usuras stipulatus fuerit, sive asurarum usuras, quod illici 
te adiectum est, pro non adiecto haberi, et licitas peti pose. 
1) Man vergleiche L. 5. §. 2. L. 31. §. 4. D. de donat. inter 
Vir, et Vx. L. 7. C. de inoff. donat. L. 6. D. ut in possess. 
legator. L. 1. C. de Usufr. iunct. §. 2. 1. de usufr. et L. 2. 
D. de Usufruct. ear. rer. quae usu consum. 
2) L. 1. §. 5. D. de Verb. obligat. Cap. 37. de Reg. lur. in 6t0.
	        
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