Inhaltsverzeichnis : Strauss, Ludwig: ¬Die Reform des deutschen Handelsrechtes und ihre Bedeutung für Österreich

100
männern  verantwortlich.  Die  Bezahlung  der  Fracht  und  die
Annahme  des  Gutes  machen  alle  Ansprüche  gegen  den  Frachtführer ¬
  aus  dem  Frachtvertrage  erlöschen.  Diese  Vorschriften
erleiden  eine  Ausnahme,  soweit  vor  der  Annahme  des  Gutes
die  Schädigung  des  Gutes  durch  amtlich  bestellte  Sachverständige ¬
  constatirt  ist.
Wegen  Beschädigungen,  welche  erst  später  wahrgenommen ¬
  werden  können,  ist  der  Frachtführer  nur  haftbar,
wenn  der  Mangel  in  der  Zeit  zwischen  der  Uebernahme  des
Gutes  und  der  Ablieferung  entstanden  ist  und  die  Feststellung -
  des  Mangels  durch  amtlich  bestellte  Sachverständige
unverzüglich  nach  der  Entdeckung  und  spätestens  binnen
einer  Woche  beantragt  wird.  Auf  diese  Vorschriften  kann
sich  der  Frachtführer  nicht  berufen,  wenn  er  den  Schaden
durch  Vorsätzlichkeit  oder  grobe  Fahrlässigkeit  herbeigeführt
hat.  Die  Verjährung  der  Ansprüche  gegen  den  Frachtführer
unterliegt  denselben  Normen,  welche  für  die  Verjährung  von
Ansprüchen  gegen  den  Spediteur  maßgebend  sind.
Die  Bestimmungen  über  das  Pfandrecht  des  Frachtführers -
  sowie  über  die  Rangordnung  im  Falle  einer  Mehrheit ¬
  von  Pfandrechten  sind  dieselben  geblieben.
Das  neue  Recht  trifft  auch  Bestimmungen  über  den
Ladeschein,  welche  den  Inhalt  des  früheren  Handelsrechtes
wiedergeben.  Der  Inhalt  des  Ladescheines  muss  mehrere
neue  Angaben  enthalten,  so  über  die  Vorausbezahlung  der
Fracht  und  über  die  Nachnahme.  Die  Rechtsstellung  der
Betheiligten  im  Falle  der  Ausstellung  eines  Ladescheines  ist
dieselbe  des  alten  Rechtes.  Der  Ladeschein  entscheidet  für
das  Verhältnis  des  Transporteurs  und  des  Empfängers,  der
Frachtvertrag  für  das  Verhältnis  des  Transporteurs  und  des
Absenders.  Bestimmungen,  welche  nicht  im  Ladescheine  enthalten ¬
  sind,  gelten  für  den  Empfänger  nur  dann,  wenn  auf  sie
im  Ladescheine  Bezug  genommen  wird.  Der  legitimirte  Besitzer ¬
  des  Ladescheines  hat  schon  vor  der  Ankunft  des
Gutes  am  Ablieferungsorte  jene  Rechte,  welche  ohne  Ladeschein ¬
  dem  Absender  zustehen.  Im  Falle  des  Transportes
durch  mehrere  Frachtführer  wird  der  nachfolgende  Frachtführer, -
  der  das  Gut  auf  Grund  des  Ladescheines  übernimmt,
nach  Maßgabe  des  Ladescheines  verpflichtet.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer