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männern verantwortlich. Die Bezahlung der Fracht und die
Annahme des Gutes machen alle Ansprüche gegen den Frachtführer ¬
aus dem Frachtvertrage erlöschen. Diese Vorschriften
erleiden eine Ausnahme, soweit vor der Annahme des Gutes
die Schädigung des Gutes durch amtlich bestellte Sachverständige ¬
constatirt ist.
Wegen Beschädigungen, welche erst später wahrgenommen ¬
werden können, ist der Frachtführer nur haftbar,
wenn der Mangel in der Zeit zwischen der Uebernahme des
Gutes und der Ablieferung entstanden ist und die Feststellung -
des Mangels durch amtlich bestellte Sachverständige
unverzüglich nach der Entdeckung und spätestens binnen
einer Woche beantragt wird. Auf diese Vorschriften kann
sich der Frachtführer nicht berufen, wenn er den Schaden
durch Vorsätzlichkeit oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat. Die Verjährung der Ansprüche gegen den Frachtführer
unterliegt denselben Normen, welche für die Verjährung von
Ansprüchen gegen den Spediteur maßgebend sind.
Die Bestimmungen über das Pfandrecht des Frachtführers -
sowie über die Rangordnung im Falle einer Mehrheit ¬
von Pfandrechten sind dieselben geblieben.
Das neue Recht trifft auch Bestimmungen über den
Ladeschein, welche den Inhalt des früheren Handelsrechtes
wiedergeben. Der Inhalt des Ladescheines muss mehrere
neue Angaben enthalten, so über die Vorausbezahlung der
Fracht und über die Nachnahme. Die Rechtsstellung der
Betheiligten im Falle der Ausstellung eines Ladescheines ist
dieselbe des alten Rechtes. Der Ladeschein entscheidet für
das Verhältnis des Transporteurs und des Empfängers, der
Frachtvertrag für das Verhältnis des Transporteurs und des
Absenders. Bestimmungen, welche nicht im Ladescheine enthalten ¬
sind, gelten für den Empfänger nur dann, wenn auf sie
im Ladescheine Bezug genommen wird. Der legitimirte Besitzer ¬
des Ladescheines hat schon vor der Ankunft des
Gutes am Ablieferungsorte jene Rechte, welche ohne Ladeschein ¬
dem Absender zustehen. Im Falle des Transportes
durch mehrere Frachtführer wird der nachfolgende Frachtführer, -
der das Gut auf Grund des Ladescheines übernimmt,
nach Maßgabe des Ladescheines verpflichtet.