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und Kaufgelder=Liquidations=Prozeß.
§. 4.
Zu §. 23. Tit. 52.
Die Bekanntmachung des Abschätzungstermins
erfolgt nur an die aus dem Hypothekenbuche ersichtund
es
lichen Gläubiger
genügt bei Auswärti
de
—
Post
der Nachweis
die Benachrichtic
jung
zu
—
m
—
Kommt solche wieder zurück,
gegeben worden.
so
ist eine weitere Benachrichtigung nicht erforderlich.
Vergl. Zusatz 1. zu §. 9.
§. 5.
Zu §§. 26. 27. Tit. 52.
**), welche später
Erinnerungen gegen die Taxe
als vier Wochen vor dem Bietungs=Termine einners
für die Gläubiger zu vermeiden; es ist eine Vorsichtsmaaßregel ¬
gegen fernere Dispositionen des Schuldners. Wird
Fortalso ¬
das Immobile späterhin veräußert, so hindert dies den
gang der Subhastation nicht, denn mit dem Vermerk treten
die Bestimmungen des §. 9. Tit. 24. Th. I. der A. G. O. und
die übrigen wegen der res litigiosa ein.
*) Denn es ist Sache der Hypothekengläubiger, welche
von den das Grundstück betreffenden Verfügungen in Kenntniß ¬
gesetzt werden wollen, ihre Anrechte auf die eingetragene
Post dem Hypothekenrichter anzuzeigen, und wenn sie ihren zu
den Hypothekenakten angezeigten Aufenthaltsort verändern, auch
davon demselben Kunde zu geben, damit man wisse, wo ihnen
die das Grundstück betreffende Verfügung zugestellt werden
könne.
Die Taxe dient 1) zur Belehrung der Kauflustigen über
den Werth des Immobile; 2) zum Anhalt für den Richter
a) bei Abmessung der Lizitationsfristen (§. 8. der Verordnung)
und 5) bei Entscheidung über den Zuschlag adlicher Güter
(§. 48. Tit. 52. Th. I. A. G. O.). Bei freiwilligen Subhastationen ¬
genügt nach §. 68. a. a. O. eine bloße Beschreibung. ¬
— Wegen der Hüttenwerke und Bergantheile