Full text : Löwenberg, Karl Friedrich Benjamin: ¬Die Verordnungen vom 4ten März 1834, über die Exekution in Civilsachen und über den Subhastations- und Kaufgelder-Liquidations-Prozeß

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und  Kaufgelder=Liquidations=Prozeß.
§.  4.
Zu  §.  23.  Tit.  52.
Die  Bekanntmachung  des  Abschätzungstermins
erfolgt  nur  an  die  aus  dem  Hypothekenbuche  ersichtund
  es
lichen  Gläubiger
genügt  bei  Auswärti
de
—
Post
der  Nachweis
die  Benachrichtic
jung
zu
—
m
—
Kommt  solche  wieder  zurück,
gegeben  worden.
so
ist  eine  weitere  Benachrichtigung  nicht  erforderlich.
Vergl.  Zusatz  1.  zu  §.  9.
§.  5.
Zu  §§.  26.  27.  Tit.  52.
**),  welche  später
Erinnerungen  gegen  die  Taxe
als  vier  Wochen  vor  dem  Bietungs=Termine  einners
  für  die  Gläubiger  zu  vermeiden;  es  ist  eine  Vorsichtsmaaßregel ¬
  gegen  fernere  Dispositionen  des  Schuldners.  Wird
Fortalso ¬
  das  Immobile  späterhin  veräußert,  so  hindert  dies  den
gang  der  Subhastation  nicht,  denn  mit  dem  Vermerk  treten
die  Bestimmungen  des  §.  9.  Tit.  24.  Th.  I.  der  A.  G.  O.  und
die  übrigen  wegen  der  res  litigiosa  ein.
*)  Denn  es  ist  Sache  der  Hypothekengläubiger,  welche
von  den  das  Grundstück  betreffenden  Verfügungen  in  Kenntniß ¬
  gesetzt  werden  wollen,  ihre  Anrechte  auf  die  eingetragene
Post  dem  Hypothekenrichter  anzuzeigen,  und  wenn  sie  ihren  zu
den  Hypothekenakten  angezeigten  Aufenthaltsort  verändern,  auch
davon  demselben  Kunde  zu  geben,  damit  man  wisse,  wo  ihnen
die  das  Grundstück  betreffende  Verfügung  zugestellt  werden
könne.
Die  Taxe  dient  1)  zur  Belehrung  der  Kauflustigen  über
den  Werth  des  Immobile;  2)  zum  Anhalt  für  den  Richter
a)  bei  Abmessung  der  Lizitationsfristen  (§.  8.  der  Verordnung)
und  5)  bei  Entscheidung  über  den  Zuschlag  adlicher  Güter
(§.  48.  Tit.  52.  Th.  I.  A.  G.  O.).  Bei  freiwilligen  Subhastationen ¬
  genügt  nach  §.  68.  a.  a.  O.  eine  bloße  Beschreibung. ¬
  —  Wegen  der  Hüttenwerke  und  Bergantheile
            
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