Inhaltsverzeichnis : Fick, Ludwig: ¬Die bäuerliche Erbfolge im rechtsrheinischen Bayern

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Bayern  zu  ungemessenen  Scharwerken  verpflichtet.  Solange
das  Gut  unverteilt  blieb,  hatte  nur  einer  ungemessen  zu
scharwerken;  wurde  es  geteilt,  so  musste  jeder,  der  ein  Stück
erhielt,  sobald  er  darauf  eine  eigene  Wirtschaft  („sonderbaren
Rauch“)  begann,  ungemessene  Scharwerke  leisten.  Die  Folge
war,  wie  es  in  dem  „Gemeinen  Urbars-Gebrauch“  eines  „Regenspurgischen ¬
  Dom-Capitlischen  Beambten“  von  1750  S.  29  heisst,
dass  „die  nachkommenden  Besitzer  sich  beschwären,  dass  sie
nur  die  überdiente  halbe  Frötten,  wie  sie  es  nennen,  innehaben,
den  ganzen  Dienst  davon  ziehen  müssen  und  nur  halben  Grund
geniessen  thun,  dahero  kommen  solche  vertrümmerte  Güter  in
Abschwung  und  ist  dem  Grundherrn  an  seinen  Forderungen
mehr  schad,  als  er  vom  Ausbruch  Nutzen  empfangt“.  Eine
Abhilfe  dieser  Missstände  hätte  aber  vor  allem  eine  Verwandlung -
  der  ungemessenen  Dienste  in  gemessene  und  eine  entsprechende ¬
  Verteilung  derselben  bei  Erbteilungen  auf  die
einzelnen  neu  entstandenen  Güter  vorausgesetzt.  Von  einer
derartigen  Verwandlung  wollten  aber  die  Grundherren  nichts
wissen,  und  auch  da,  wo  die  Scharwerke  gemessene  waren,
stand  einer  solchen  Verteilung  der  Lasten  entgegen,  dass,  wie
der  „Dom-Capitlische  Beambte“  sich  ausdrückt,  „durch  solche
Zertrümmerung  grosse  Confusion  in  den  Urbarien  entstehen
würde“.
Es  war  also  die  Zins-  und  Dienstpflichtigkeit  der  Bauerngüter, ¬
  welche  in  erster  Linie  die  Höfe  zu  geschlossenen  machte.
Dazu  kam,  in  dem  Masse  in  dem  die  Erhebung  von  Steuern
häufiger  wurde,  eine  zweite  Ursache  in  der  Art  der  Steuerveranlagung -
  und  Steuerverteilung.  Auch  diese  aber  war  eine
Folge  der  Grundherrlichkeit.  Seit  1445  finden  wir  nämlich,
dass  Steuern  nach  dem  Hoffuss  veranlagt  und  erhoben  werden.
Die  Bauerngüter  zerfielen  in  ganze  Höfe,  halbe  Höfe  oder
Huben,  Viertelshöfe  oder  Lehen,  Achtelshöfe  oder  Halblehen,
Bausölden,  Hofstetten  und  Sechzehntelhöfe  oder  Kobel,  Häusl,
Sölden.  Wurde  eine  Steuer  nach  Hoffuss  ausgeschrieben,  so
wurde  der  auf  die  einzelne  Hofmarch  fallende  Teil  auf  die  zu
ihr  gehörigen  Bauerngüter  nach  Massgabe  dieser  Einteilung
verteilt.  Solche  Steuern  nach  dem  Hoffuss  wurden  bis  zur
Finanzreform  unter  Montgelas  wiederholt  und  zuletzt  regel¬
            
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