93
Klagbare naturalis obligatio.
Handelt nun aber L. 16. cit. und L. 10. cit. allein von
klaglosen Obligationen, so bleibt das Resultat bestehen, wie es
am Ende des vorigen §. hervorgehoben, nämlich, daß die Bezeichnung ¬
naturalis für eine klagbare Obligation nur eine höchst
seltene und vereinzelte in unsern Quellen ist. Wenn daher die
bisherige Theorie alle Obligationen ohne Rücksicht auf ihre
i
Wirtung nach ihrem Ursprunge, oder richtiger nach ihrer Ableitung ¬
ex jure civili und ex jure gentium allgemein in civiles
und naturales eintheilt, so findet das in den Quellen selbst
S
keine Bestätigung, und jede Erklärung von naturalis obligatio
auf diesem Wege verliert ihren Boden. Damit ist denn auch
namentlich die Zusammengehörigkeit der klagbaren und klaglosen
Obligationen, wie sie bisher allgemein angenommen wurde, als
unrichtig bezeichnet, denn dieselbe ging davon aus, daß alle
obll. juris gentium wegen dieser Ableitung naturales hießen,
und von diesen die im Recht nicht anerkannten wegen dieses
Mangels klaglos waren, ihren Namen also auch von dem Urprung ¬
ableiteten, nur daß dann diese vorzugsweise den in das
Gebiet des Civilrechts durch die Anerkennung aufgenommenen
naturales obligationes gegenüber naturales hießen, und, weil
diesen Obligationen immer die actio fehlte, in zweiter Linie erst
dieser Name die Bedeutung der Klaglosigkeit bekam.
Dabei ist freilich nicht zu leugnen, daß die klagbaren naturales ¬
obligationes und die klaglosen immer noch einen Zusammenhang ¬
haben, nämlich gerade in dem Namen, und es wird
sich unten zeigen, daß der gleiche Name auch auf eine Gleichheit
beider Obligationen in gewisser Beziehung hinweist, ist aber schon
für die klagbaren obll. die Benennung naturales nicht von dem
Ursprung hergenommen, so kann auch für die klaglosen Obligationen ¬
aus gleicher Benennung nicht auf gleichen Ursprung
mit jenen klagbaren Obligationen geschlossen werden, und wenn
man aus diesem Zusammenhang der klaglosen natt. obll. mit
den klagbaren die Ableitung und Begründung der klaglosen ex
jure gentium meinte rechtfertigen zu können, so entbehrt das
jeden Grundes. Die klagbaren Naturalobligationen sind allerdings ¬
juris gentium, aber nicht darum heißen sie naturales.