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Klagbare  naturalis  obligatio.
Handelt  nun  aber  L.  16.  cit.  und  L.  10.  cit.  allein  von
klaglosen  Obligationen,  so  bleibt  das  Resultat  bestehen,  wie  es
am  Ende  des  vorigen  §.  hervorgehoben,  nämlich,  daß  die  Bezeichnung ¬
  naturalis  für  eine  klagbare  Obligation  nur  eine  höchst
seltene  und  vereinzelte  in  unsern  Quellen  ist.  Wenn  daher  die
bisherige  Theorie  alle  Obligationen  ohne  Rücksicht  auf  ihre
i
Wirtung  nach  ihrem  Ursprunge,  oder  richtiger  nach  ihrer  Ableitung ¬
  ex  jure  civili  und  ex  jure  gentium  allgemein  in  civiles
und  naturales  eintheilt,  so  findet  das  in  den  Quellen  selbst
S
keine  Bestätigung,  und  jede  Erklärung  von  naturalis  obligatio
auf  diesem  Wege  verliert  ihren  Boden.  Damit  ist  denn  auch
namentlich  die  Zusammengehörigkeit  der  klagbaren  und  klaglosen
Obligationen,  wie  sie  bisher  allgemein  angenommen  wurde,  als
unrichtig  bezeichnet,  denn  dieselbe  ging  davon  aus,  daß  alle
obll.  juris  gentium  wegen  dieser  Ableitung  naturales  hießen,
und  von  diesen  die  im  Recht  nicht  anerkannten  wegen  dieses
Mangels  klaglos  waren,  ihren  Namen  also  auch  von  dem  Urprung ¬
  ableiteten,  nur  daß  dann  diese  vorzugsweise  den  in  das
Gebiet  des  Civilrechts  durch  die  Anerkennung  aufgenommenen
naturales  obligationes  gegenüber  naturales  hießen,  und,  weil
diesen  Obligationen  immer  die  actio  fehlte,  in  zweiter  Linie  erst
dieser  Name  die  Bedeutung  der  Klaglosigkeit  bekam.
Dabei  ist  freilich  nicht  zu  leugnen,  daß  die  klagbaren  naturales ¬
  obligationes  und  die  klaglosen  immer  noch  einen  Zusammenhang ¬
  haben,  nämlich  gerade  in  dem  Namen,  und  es  wird
sich  unten  zeigen,  daß  der  gleiche  Name  auch  auf  eine  Gleichheit
beider  Obligationen  in  gewisser  Beziehung  hinweist,  ist  aber  schon
für  die  klagbaren  obll.  die  Benennung  naturales  nicht  von  dem
Ursprung  hergenommen,  so  kann  auch  für  die  klaglosen  Obligationen ¬
  aus  gleicher  Benennung  nicht  auf  gleichen  Ursprung
mit  jenen  klagbaren  Obligationen  geschlossen  werden,  und  wenn
man  aus  diesem  Zusammenhang  der  klaglosen  natt.  obll.  mit
den  klagbaren  die  Ableitung  und  Begründung  der  klaglosen  ex
jure  gentium  meinte  rechtfertigen  zu  können,  so  entbehrt  das
jeden  Grundes.  Die  klagbaren  Naturalobligationen  sind  allerdings ¬
  juris  gentium,  aber  nicht  darum  heißen  sie  naturales.
            
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