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Anhang.
Seite 6 wurde die Kenntniß eines Rechnungsbeamten.
in 4 Rubriken zerlegt. Erste: Bekanntschaft mit dem
Soll und Haben des Dienstes; zweite: Führung und
Aufstellung einer Rechnung; dritte: Prüfung derselben;
vierte: was dabei Recht oder nicht Recht sey.
Das Rechnungsrecht wäre nun zu Ende. Folgender
Anhang soll einen Wink in Bezug auf die drei ersteren
Rubriken geben, besonders für diejenigen Staats=Rechnungspraktikanten, =
welche keine Gelegenheit hatten, besondere =
Anweisung hierüber benutzen zu können.
Anmerkung zu der ersten Rubrik:
Die Kenntniß von dem Soll und Haben, oder dem
Forderungsrecht und der Zahlungsschuldigkeit einer
Verrechnung, kann man im Allgemeinen wohl angeben, =
aber nie im Einzelnen, weil fast jede Verrechnung =
in diesem Stück etwas eigenes hat, was auf
der Lokalität beruht. Dieses Eigene läßt sich nur aus
den für jeden Rechnungsdienst besonders aufgestellten
Büchern, Jnventarien, und ganz besonders aus der
letzt gestellten justificirten Rechnung kennen lernen.
§ 44.
Rückblick auf Einnahmen und Ausgaben. §. 4. 5.6.
Die Einnahmen aller Bürger des Staats fließen
entweder aus dem Ertrage ihrer Liegenschaften, aus Gewerben, =
Zinsen von Geld und Gütern, Zehenten, oder
Dienstleistungen u. s. w. womit sie ihre eigenen Bedürknisse =
und ihre Abgaben an den Staat bestreiten. Jeder
gute Hauswirth wird seine Ausgaben so einrichten,
daß sie mit seinen Einnahmen in Verhältniß stehen, auch