Metadaten : Rheinländer, Karl Ludwig Theodor: Rechnungsrecht nach grossherzoglich badischen Gesetzen

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Anhang.
Seite  6  wurde  die  Kenntniß  eines  Rechnungsbeamten.
in  4  Rubriken  zerlegt.  Erste:  Bekanntschaft  mit  dem
Soll  und  Haben  des  Dienstes;  zweite:  Führung  und
Aufstellung  einer  Rechnung;  dritte:  Prüfung  derselben;
vierte:  was  dabei  Recht  oder  nicht  Recht  sey.
Das  Rechnungsrecht  wäre  nun  zu  Ende.  Folgender
Anhang  soll  einen  Wink  in  Bezug  auf  die  drei  ersteren
Rubriken  geben,  besonders  für  diejenigen  Staats=Rechnungspraktikanten, =
  welche  keine  Gelegenheit  hatten,  besondere =
  Anweisung  hierüber  benutzen  zu  können.
Anmerkung  zu  der  ersten  Rubrik:
Die  Kenntniß  von  dem  Soll  und  Haben,  oder  dem
Forderungsrecht  und  der  Zahlungsschuldigkeit  einer
Verrechnung,  kann  man  im  Allgemeinen  wohl  angeben, =
  aber  nie  im  Einzelnen,  weil  fast  jede  Verrechnung =
  in  diesem  Stück  etwas  eigenes  hat,  was  auf
der  Lokalität  beruht.  Dieses  Eigene  läßt  sich  nur  aus
den  für  jeden  Rechnungsdienst  besonders  aufgestellten
Büchern,  Jnventarien,  und  ganz  besonders  aus  der
letzt  gestellten  justificirten  Rechnung  kennen  lernen.
§  44.
Rückblick  auf  Einnahmen  und  Ausgaben.  §.  4.  5.6.
Die  Einnahmen  aller  Bürger  des  Staats  fließen
entweder  aus  dem  Ertrage  ihrer  Liegenschaften,  aus  Gewerben, =
  Zinsen  von  Geld  und  Gütern,  Zehenten,  oder
Dienstleistungen  u.  s.  w.  womit  sie  ihre  eigenen  Bedürknisse =
  und  ihre  Abgaben  an  den  Staat  bestreiten.  Jeder
gute  Hauswirth  wird  seine  Ausgaben  so  einrichten,
daß  sie  mit  seinen  Einnahmen  in  Verhältniß  stehen,  auch
            
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