Das Erbbaurecht.
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Menden Katasterparzellen. Das gemeinsame Eigentum an
den Fluren, Gängen, Treppen und Türen müßte dabei unter
Nr. 1 mitvermerkt werden.
Daß bei dieser Einrichtung die Belastungen des Stock-
werkseigentums klar und deutlich zur Eintragung gelangen
könne, ist ein Vorteil dieser Verfahrensart; es steht ihrer all-
gemeinen Anwendung jedoch der Umstand entgegen, daß die-
jenigen Grundstücksteile, die im abgeteilten gemeinschaftlichen
Eigentum stehen, durch Vermessung aus den Grundstücken, die
den Grund und Boden des Stockwerkseigentums bilden, aus-
geschieden werden müssen, was vielfach technisch sich nicht be-
wirken läßt. Diese Vermessung erübrigt sich, wenn in der vor-
erwähnten vierten Weise verfahren wird.
Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Scheidung des
Grundeigentums in zwei voneinander wesentlich verschiedene
Arten, nämlich in ein abgeteiltes Sondereigentum und in ein
Miteigentum, wobei es zweifelhaft ist, ob ein solches zur ge-
samten Hand oder nach Bruchteilen als vorliegend anzunehmen
sei, den Begriffsmerkmalen, die das BGB. für das Eigentum
an Grundstücken aufgestellt hat, völlig widerspricht und daß
das geltende Recht das Stockwerkseigentum nur als ein Mit-
eigentum anerkennen kann. Der Art. 131 EGBGB. ermächtigt
daher auch folgerichtig, die Landesgesetzgebungen durch be-
sondere Bestimmungen über das Miteigentum an Gebäuden
künftig einen Ersatz für das Stockwerkscigentum zu schaffen,
und untersagt dadurch, eine der früheren Superfizies an einem
Stockwerke oder einem sonstigen Gebäudeteil ähnliche Rechts-
bildung zuzulaffen (W. 21). Hierdurch ist auch die Neu-
begründung von Stockwerkseigentum durch Teilung eines be-
stehenden verboten (RIA. 6, 82). ES ist daher nur noch eine
gesetzliche Regelung gemäß § 1010 Abs. 1 BGB. möglich.
Bei einer solchen, die nur die dingliche Belastung der einzelnen
Anteile mit der vereinbarten Art der Verwaltung und Benutzung
gestattet, wird zwar ein dem Sondereigentum des früheren
Rechts ähnliches Recht geschaffen, es fehlt jedoch die Möglich-
keit, mit diesem Sondereigentum Hypotheken zu bestellen, zumal
die Belastungen, die als Bcnutzungsart eingetragen sind, sich
ms das ganze Grundstück erstrecken werden. Ist vaher der
Stockwerksberechtigte gezwungen, Geld gegen Hypothekenbestel-
lung aufzunehmen, so wird sich dies nur dadurch ermöglichen