Verfahren bei
Verwaltungssa
chen.
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vermeinte bereits vorhandene Rechte des Einzelnen ist Rechtssache
und ebenso alle Rechnungsstreitigkeiten.
f) Streitigkeiten über Ertheilung und Aufgebung des Gemeindsbürgerrechtes, ¬
über die Erlaubniß zur Niederlassung oder über
die Aufnahme in eine Korporation; ebenso über Festsetzung der
dabei zu entrichtenden Gebühren. Hingegen die Frage, ob Jemand ¬
wirklich Bürger, Ansäße oder Korporationsgenosse sei, ist
Rechtssache, so wie auch alle Streitigkeiten über Bürgerrechtsvertröstungen. ¬
g) Die Frage, ob anerkanntes Eigenthum aus Rücksichten des
öffentlichen Wohls abgetreten werden müsse. Die Forderung der
Entschädigung hingegen, wenn sie streitig wird, ist Rechtssache.
h) Streitige Bezirks- und Gemeindswahlen.
i) Streitigkeiten über Anordnung der Schiffahrtsverhältnisse
auf Seen und Flüssen. Dagegen gehören alle dießfälligen Straffälle, ¬
Regreß- und Ersatzklagen und andere Forderungen vor die
Gerichte.
k) Streitigkeiten zwischen Verwaltungs- oder Vollziehungsbehörden ¬
in den Gemeinden und Bezirken über die Gränzen ihrer
Kompetenz und Geschäftskreise.
1) Streitigkeiten über Eintheilung und Abgränzung der Gemeinden, ¬
in so fern sie nicht zugleich das Eigenthumsrecht berühren. ¬
§. 3. Mit Ausnahme der unter litt. a., b. und i. enthaltenen
Punkte, über welche der Regierungsrath nur das Gutachten des
Bezirksrathes einzuholen hat, sind alle durch den vorhergehenden
Artikel den Verwaltungsbehörden zugewiesenen Gegenstände bei dem
Bezirksrathe anhängig zu machen. Ist dieser in einem vorkommenden ¬
Falle nicht einmüthig darüber einverstanden, ob das Geschäft
als wirkliche Streitsache im Verwaltungsfache, oder als einfache
Verwaltungs- oder Rekurssache zu behandeln sei, so hat er darüber ¬
die Weisung des Regierungsrathes einzuholen. Die definitive
Regulirung dieser Verhältnisse ist einem künftigen Gesetze vorbehalten.
§. 4. Die eigentlichen Streitigkeiten im Verwaltungsfache werden ¬
bei den Bezirksräthen durch einfachen oder, wenn die Beschaffenheit ¬
des Falles es erfordert, durch doppelten Schriftenwechsel