Objekt : Handbuch des Zürcherischen Civilprozesses (1)

Verfahren  bei
Verwaltungssa
chen.

4  —
vermeinte  bereits  vorhandene  Rechte  des  Einzelnen  ist  Rechtssache
und  ebenso  alle  Rechnungsstreitigkeiten.
f)  Streitigkeiten  über  Ertheilung  und  Aufgebung  des  Gemeindsbürgerrechtes, ¬
  über  die  Erlaubniß  zur  Niederlassung  oder  über
die  Aufnahme  in  eine  Korporation;  ebenso  über  Festsetzung  der
dabei  zu  entrichtenden  Gebühren.  Hingegen  die  Frage,  ob  Jemand ¬
  wirklich  Bürger,  Ansäße  oder  Korporationsgenosse  sei,  ist
Rechtssache,  so  wie  auch  alle  Streitigkeiten  über  Bürgerrechtsvertröstungen. ¬

g)  Die  Frage,  ob  anerkanntes  Eigenthum  aus  Rücksichten  des
öffentlichen  Wohls  abgetreten  werden  müsse.  Die  Forderung  der
Entschädigung  hingegen,  wenn  sie  streitig  wird,  ist  Rechtssache.
h)  Streitige  Bezirks-  und  Gemeindswahlen.
i)  Streitigkeiten  über  Anordnung  der  Schiffahrtsverhältnisse
auf  Seen  und  Flüssen.  Dagegen  gehören  alle  dießfälligen  Straffälle, ¬
  Regreß-  und  Ersatzklagen  und  andere  Forderungen  vor  die
Gerichte.
k)  Streitigkeiten  zwischen  Verwaltungs-  oder  Vollziehungsbehörden ¬
  in  den  Gemeinden  und  Bezirken  über  die  Gränzen  ihrer
Kompetenz  und  Geschäftskreise.
1)  Streitigkeiten  über  Eintheilung  und  Abgränzung  der  Gemeinden, ¬
  in  so  fern  sie  nicht  zugleich  das  Eigenthumsrecht  berühren. ¬

§.  3.  Mit  Ausnahme  der  unter  litt.  a.,  b.  und  i.  enthaltenen
Punkte,  über  welche  der  Regierungsrath  nur  das  Gutachten  des
Bezirksrathes  einzuholen  hat,  sind  alle  durch  den  vorhergehenden
Artikel  den  Verwaltungsbehörden  zugewiesenen  Gegenstände  bei  dem
Bezirksrathe  anhängig  zu  machen.  Ist  dieser  in  einem  vorkommenden ¬
  Falle  nicht  einmüthig  darüber  einverstanden,  ob  das  Geschäft
als  wirkliche  Streitsache  im  Verwaltungsfache,  oder  als  einfache
Verwaltungs-  oder  Rekurssache  zu  behandeln  sei,  so  hat  er  darüber ¬
  die  Weisung  des  Regierungsrathes  einzuholen.  Die  definitive
Regulirung  dieser  Verhältnisse  ist  einem  künftigen  Gesetze  vorbehalten.
§.  4.  Die  eigentlichen  Streitigkeiten  im  Verwaltungsfache  werden ¬
  bei  den  Bezirksräthen  durch  einfachen  oder,  wenn  die  Beschaffenheit ¬
  des  Falles  es  erfordert,  durch  doppelten  Schriftenwechsel
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer