67, Gesetz, betr. d. Abänderung der Unfallversicherungsgesetze. §§. 22, 23. 239
Die Wahl erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vorschriften
des §. 11 Abs. 5, der §§. 12, 13, 14 Abs. 1, 2 mit der Maßgabe,
daß an die Stelle des Bundesraths die Landes=Zentralbehörde tritt.
Jedoch nehmen an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber nur die
Vorstände derjenigen Berufsgenossenschaften Theil, welche Betriebe, deren
Sitz im Gebiet eines anderen Bundesstaats belegen ist, nicht umfassen,
sowie die auf das Gebiet des Bundesstaats beschränkten Ausführungsbehörden, ¬
und an der Wahl der Vertreter der Versicherten nehmen nur
die Beisitzer derjenigen Schiedsgerichte Theil, deren Sitz im Gebiete
des Bundesstaats belegen ist.
Umfaßt der Wirkungskreis des Landes=Versicherungsamts außer
land= und forstwirthschaftlichen Betrieben nur noch Ausführungsbehörden
so brauchen demselben als nichtständige Mitglieder
für Bauarbeiten,
nur je zwei Vertreter der Land= und Forstwirthschaft anzugehören.
Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahlkörper bestimmt die
Landesregierung unter Berücksichtigung der Zahl der bei den betreffenden
Genossenschaften und Ausführungsbehörden versicherten Personen.
Die Enthebung eines Vertreters der Arbeitgeber oder der Versicherten ¬
(§. 14 Abs. 3) erfolgt durch das Landes=Versicherungsamt.
Die Bestimmungen der §§. 16, 18, 19 Abs. 2 finden auf das
Landes=Versicherungsamt entsprechende Anwendung.
Im Uebrigen regelt die Landesregierung die Formen des Verfahrens ¬
und den Geschäftsgang bei dem Landes=Versicherungsamte sowie ¬
die den nichtständigen Mitgliedern zu gewährende Vergütung.
Weitere Einrichtungen der Berufsgenossenschaften.
§. 23.
Die Berufsgenossenschaften sind berechtigt, Einrichtungen zu treffen!
1. zur Versicherung der Betriebsunternehmer und der ihnen in
Bezug auf Haftpflicht gleichgestellten Personen gegen Haft.2 ¬
pflicht,
§. 23.
1. Dabei sind die Vorschriften des G. über die privaten Versicherungsunternehmungen ¬
vom 12. Mai 1901 (RGBl. S. 139) zu beachten.
2. Die Haftpflicht ist durch die Unfallversicherung (s. GUVG. §. 135,
LUVG. §. 146, BUVG. §§. 45 ff., SUVG. §. 133), nur zum Theil, nämlich
soweit versicherte Arbeiter in Betracht kommen, beseitigt; aber auch in dieser
Beziehung besteht unter gewissen Umständen noch ein Rest der Haftpflicht fort,
indem die Unternehmer jetzt für die Aufwendungen der BG. und Krankenkassen
unter Umständen aufkommen müssen (GUVG. §§. 136ff., LUBG. §§. 147 ff.,
BUVG. §§. 45 ff., SUVG. §§. 134ff.); Mot. S. 37.