Objekt : Hoffmann, Franz: ¬Die Arbeiterversicherungsgesetze des Deutschen Reiches

67,  Gesetz,  betr.  d.  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze.  §§.  22,  23.  239
Die  Wahl  erfolgt  unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften
des  §.  11  Abs.  5,  der  §§.  12,  13,  14  Abs.  1,  2  mit  der  Maßgabe,
daß  an  die  Stelle  des  Bundesraths  die  Landes=Zentralbehörde  tritt.
Jedoch  nehmen  an  der  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeitgeber  nur  die
Vorstände  derjenigen  Berufsgenossenschaften  Theil,  welche  Betriebe,  deren
Sitz  im  Gebiet  eines  anderen  Bundesstaats  belegen  ist,  nicht  umfassen,
sowie  die  auf  das  Gebiet  des  Bundesstaats  beschränkten  Ausführungsbehörden, ¬
  und  an  der  Wahl  der  Vertreter  der  Versicherten  nehmen  nur
die  Beisitzer  derjenigen  Schiedsgerichte  Theil,  deren  Sitz  im  Gebiete
des  Bundesstaats  belegen  ist.
Umfaßt  der  Wirkungskreis  des  Landes=Versicherungsamts  außer
land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  nur  noch  Ausführungsbehörden
so  brauchen  demselben  als  nichtständige  Mitglieder
für  Bauarbeiten,
nur  je  zwei  Vertreter  der  Land=  und  Forstwirthschaft  anzugehören.
Das  Stimmenverhältniß  der  einzelnen  Wahlkörper  bestimmt  die
Landesregierung  unter  Berücksichtigung  der  Zahl  der  bei  den  betreffenden
Genossenschaften  und  Ausführungsbehörden  versicherten  Personen.
Die  Enthebung  eines  Vertreters  der  Arbeitgeber  oder  der  Versicherten ¬
  (§.  14  Abs.  3)  erfolgt  durch  das  Landes=Versicherungsamt.
Die  Bestimmungen  der  §§.  16,  18,  19  Abs.  2  finden  auf  das
Landes=Versicherungsamt  entsprechende  Anwendung.
Im  Uebrigen  regelt  die  Landesregierung  die  Formen  des  Verfahrens ¬
  und  den  Geschäftsgang  bei  dem  Landes=Versicherungsamte  sowie ¬
  die  den  nichtständigen  Mitgliedern  zu  gewährende  Vergütung.
Weitere  Einrichtungen  der  Berufsgenossenschaften.
§.  23.
Die  Berufsgenossenschaften  sind  berechtigt,  Einrichtungen  zu  treffen!
1.  zur  Versicherung  der  Betriebsunternehmer  und  der  ihnen  in
Bezug  auf  Haftpflicht  gleichgestellten  Personen  gegen  Haft.2 ¬

pflicht,
§.  23.
1.  Dabei  sind  die  Vorschriften  des  G.  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen ¬
  vom  12.  Mai  1901  (RGBl.  S.  139)  zu  beachten.
2.  Die  Haftpflicht  ist  durch  die  Unfallversicherung  (s.  GUVG.  §.  135,
LUVG.  §.  146,  BUVG.  §§.  45  ff.,  SUVG.  §.  133),  nur  zum  Theil,  nämlich
soweit  versicherte  Arbeiter  in  Betracht  kommen,  beseitigt;  aber  auch  in  dieser
Beziehung  besteht  unter  gewissen  Umständen  noch  ein  Rest  der  Haftpflicht  fort,
indem  die  Unternehmer  jetzt  für  die  Aufwendungen  der  BG.  und  Krankenkassen
unter  Umständen  aufkommen  müssen  (GUVG.  §§.  136ff.,  LUBG.  §§.  147  ff.,
BUVG.  §§.  45  ff.,  SUVG.  §§.  134ff.);  Mot.  S.  37.
            
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