fullscreen : Kamptz, Karl Christoph Albert Heinrich von: Handbuch des Mecklenburgischen Civil-Processes

Das  gerichtliche  Verfahren  überhaupt.
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(1)  Landes=Reversalen  v.  1572.  Art.  III.  „Es  soll
nicht  mit  gewaltsamer  That  oder  Zugriff  und  Ein.
ziehung  der  Güter  und  Execution,  sondern  Citation =
  zum  Verhör  und  Erkundigung  der  Sache
verfahren  werden,  wie  solches  in  gdttlichen,  natürlichen =
  und  beschriebenen  Rechten  versehen,  damit =
  eine  jede  Einrede  und  Entschuldigung  angehört, ¬
  Beweis  aufgenommen  und  ordentlich  darüber
verfahren  werde.  (Vergl.  Spalding  Landesverhandlungen =
  l.  72  u.  90.)  Revers.  v.  1621.  Art.
41.  C.  O.  V.  §.  1.  H.  u.  LGO.  Il.  39.  s.  1.
40.  §.  1.  GC  O.  II.  40.  §.  1.  41.  §.  1.  LGGEV.
303,  327  u.  406.  Beiträge  VI.  282  u.  285.
5.
Nur  in  seltenen  Fällen  kann  gleich  Execution  erkannt =
  werden  z.  B.  auf  öffentliche  Anlagen.
LGGEV.  §.  58,  215  u.  217.  Resol.  ad  gr.
polit.  10  u.  18.  H.  u.  LGO.  l.  14.  §.  4.  GCO.
II.  12.  §.  3.  und  auf  Auctions=Rückstände  (§.  4.
14);  über  unclausulirte  Mandate.  (§.  129.
§.  33.
2.  Eintheilung  desselben.
Das  rechtliche  Gehör  ist  in  Rücksicht  auf  I.
das  Maaß  desselben  entweder  ein  ordentliches =
  oder  ein  summarisches  (§.  39.)  und  II.
die  Art,  ein  schriftliches  oder  mündliches.
So  wie  das  ordentliche  Verfahren  die  Regel =
  in  allen  Sachen  ist;  so  ist  es  das  schriftliche
Verfaren  bei  den  Landesgerichten  (1),  bei  welchen =
  das  mündliche  Verfaren  nur  Ausnahmsweise =
  Statt  hat,  theils  1)  in  höchst  eiligen  Sachen
oder  wegen  besonderer  Armuth  der  Partheien,
zur  Anbringung  eines  einzelnen  Antrags  (2,
theils  2)  zur  mündlichen  Verhandlung  einer  Sache =
  und  ihrer  Materialien  von  Mund  aus  in  die
Feder  (§.  109.),  theils  3)  zum  Versuch  der  gütlichen =
  Hinlegung  einer  Sache  (§.  112.),  theils
§  2
4)  zur
            
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