Inhaltsverzeichnis : Selecta iuris publici novissima (Reg. 31/36 (1757))

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Register.
Hi
Warum  die  persoͤhnliche  Erscheinung  derer
Herren  Bischöffen  zu  Eichstätt  nach  Bischoff -
  Marquarden  unterblieben.  §.  35.
237.
Durch  die  bißhero  unterbliebene  persoͤhnliche
Erscheinung  derer  Herren  Fuͤrsten  und  Bischöffen -
  zu  Eichstätt,  seyen  dieselben  in  keine -
  immunitatem  ab  onere  in  persona
comparendi  gesetzt  worden.  §.  36.  T.  33.
C.  8.  p.  292.
Eichstättische  Domm=Präͤlaten  und  Capitular=Herren -
  haben  von  dem  Kayserlichen
Land=Gericht  als  Beysitzer  und  Assessores
beygewohnet.  §.  37.  297.
Eben  dieses  wird  von  andern  Hochstifftischen
Prälaten,  Rittern  und  Adelichen  Insessen
erwiesen.  §.  38.  299.
Eichstättische  Unterthanen  haben  das  Kayserl. -
  Land=Gericht  Hirschberg  active  und
passive  besucht  und  anerkannt.  §.  39.  302.
Das  Kayserl.  Land=Gericht  hat  in  peinlichen
Sachen  uber  Eichstaͤttische  Unterthanen  gerichtet. -
  §.  40.  304.
Desgleichen  in  Burgerlichen  Sachen.  §.41.
307.
tichstaͤttische  Unterthanen  muͤssen  auch  ohn
Requisition  vor  dem  Land=Gericht  als  Zeugen -
  erscheinen.  §.  42.  309.
Die  Herren  Bischoͤffe  zu  Eichstätt  sowohl
als  deren  Unterthanen,  haͤtten  von  denen
Land=Gerichts=Sprüchen  je  und  allezeit
an
—
Universitä
Philipps
Marburg
europäische  Rechtsgeschichte
            
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