490 Ergänzungs=Buch (IIIa). Nachträge zur Krankenversicherung.
Gemeindebeschlüsse, gleich denen in § Ga, qualificirt worden sein.“
Den „Gemeindebeschlüssen" wird an einer Stelle, ohne daß in den
Materialien das Bewußtsein der Abweichung hervortritt,*) ein „Beschluß ¬
der Verwaltung der Gemeindekrankenversicherung" an die
Seite gestellt. Das Verhältniß dieser „Verwaltung" zur „Gemeindebehörd ¬
in Bezug auf diesen durch § 49 Abs. 4 vorgesehenen Beschluß ¬
wird sich nach den dienstpragmatischen Bestimmungen der
einzelnen Gemeinde richten, während nach dem Reichsgesetze für
denselben jedenfalls eine Mitwirkung der Gemeindevertretungs) nicht
erforderlich ist.
III. Während nach § 24 Abs. 1 Kr. G. 83 den Statuten der
organisirten Kassen die behördliche Genehmigung nur bei vorhandenem ¬
Widerspruche mit dem Gesetze versagt werden durfte,s*)
ist nach der Novelle allgemein der Grund hinzugetreten, daß die im
Statut enthaltene Bestimmung über die der Kasse angehörigen
Personenklassen mit den Bestimmungen des Statuts einer anderen
Kasse in Widerspruch stehen. Darüber hinaus sind in erheblichem
Umfange Vorschriften hinzugekommen, nach denen für gewisse einzelne
Festsetzungen des Statuts eine nach freien Zweckmäßigkeitserwägungen
*) § 4 Abs. 2 Schlußsatz: Erweiterung des freiwilligen Beitritts zur Gemeindekrankenversicherung ¬
durch Gemeindebeschluß. — Der § 54 Abs. 2 Nr. 1
hatte in der Fassung des Entwurfs allerdings eine allgemeine, die Ortskrankenkassen ¬
mit umfassende Bedeutung, indem hier hinter dem Citat des § 8 die
Worte folgten: „oder nach dem durchschnittlichen Tagelohne (§ 20 Abs. 1
Ziffer 1)“. Diese Worte sind jedoch in 3. Lesung auf Antrag Dr. Gutfleisch
u. Gen. Nr. 644 ad 40 ohne weitere Begründung (Sten. Ber. S. 4782 D)
gestrichen worden, augenscheinlich im Zusammenhange damit, daß vorher nach
Antrag 644 ad 25 in § 26a die jetzige Ziffer 6 eingeschaltet war (Sten. Ber.
S. 4775 C. 4776 C.), welche den Ortskrankenkassen die allgemeine Besugniß
ertheilt, die Grundlage der durchschnittlichen Tagelöhne zu Gunsten des wirklichen ¬
Arbeitsverdienstes zu verlassen. Ob durch diese Aenderungen den Absichten ¬
des Entwurfs wirklich genügt ist, muß hier dahingestellt bleiben. — Dagegen ¬
enthält die Nr. 2 des § 54 Abs. 2 allerdings eine die Krankenversicherung
allgemein angehende Rechtsnorm. Neue, die Gemeindekrankenversicherung allein
betreffende Normativbeschlüsse in Kr.G. 92 § 6a Abs. 2, § 9 Abs. 1 Schlußsatz,
§ 55 Abs. 3.
*) Vgl. den Comm.=Ber. zu § 49 S. 2352 und 2362. Die „Verwaltung
der Gemeindekrankenversicherung" jetzt auch in § 3a Abs. 2, § 46 Abs. 2,
76a und b.
3) Vgl. dagegen oben S. 100 Note 54.
3) Dazu oben S. 75.