Metadaten : ¬Das Recht der Arbeiterversicherung (1)

490  Ergänzungs=Buch  (IIIa).  Nachträge  zur  Krankenversicherung.
Gemeindebeschlüsse,  gleich  denen  in  §  Ga,  qualificirt  worden  sein.“
Den  „Gemeindebeschlüssen"  wird  an  einer  Stelle,  ohne  daß  in  den
Materialien  das  Bewußtsein  der  Abweichung  hervortritt,*)  ein  „Beschluß ¬
  der  Verwaltung  der  Gemeindekrankenversicherung"  an  die
Seite  gestellt.  Das  Verhältniß  dieser  „Verwaltung"  zur  „Gemeindebehörd ¬

in  Bezug  auf  diesen  durch  §  49  Abs.  4  vorgesehenen  Beschluß ¬
  wird  sich  nach  den  dienstpragmatischen  Bestimmungen  der
einzelnen  Gemeinde  richten,  während  nach  dem  Reichsgesetze  für
denselben  jedenfalls  eine  Mitwirkung  der  Gemeindevertretungs)  nicht
erforderlich  ist.
III.  Während  nach  §  24  Abs.  1  Kr.  G.  83  den  Statuten  der
organisirten  Kassen  die  behördliche  Genehmigung  nur  bei  vorhandenem ¬
  Widerspruche  mit  dem  Gesetze  versagt  werden  durfte,s*)
ist  nach  der  Novelle  allgemein  der  Grund  hinzugetreten,  daß  die  im
Statut  enthaltene  Bestimmung  über  die  der  Kasse  angehörigen
Personenklassen  mit  den  Bestimmungen  des  Statuts  einer  anderen
Kasse  in  Widerspruch  stehen.  Darüber  hinaus  sind  in  erheblichem
Umfange  Vorschriften  hinzugekommen,  nach  denen  für  gewisse  einzelne
Festsetzungen  des  Statuts  eine  nach  freien  Zweckmäßigkeitserwägungen
*)  §  4  Abs.  2  Schlußsatz:  Erweiterung  des  freiwilligen  Beitritts  zur  Gemeindekrankenversicherung ¬
  durch  Gemeindebeschluß.  —  Der  §  54  Abs.  2  Nr.  1
hatte  in  der  Fassung  des  Entwurfs  allerdings  eine  allgemeine,  die  Ortskrankenkassen ¬
  mit  umfassende  Bedeutung,  indem  hier  hinter  dem  Citat  des  §  8  die
Worte  folgten:  „oder  nach  dem  durchschnittlichen  Tagelohne  (§  20  Abs.  1
Ziffer  1)“.  Diese  Worte  sind  jedoch  in  3.  Lesung  auf  Antrag  Dr.  Gutfleisch
u.  Gen.  Nr.  644  ad  40  ohne  weitere  Begründung  (Sten.  Ber.  S.  4782  D)
gestrichen  worden,  augenscheinlich  im  Zusammenhange  damit,  daß  vorher  nach
Antrag  644  ad  25  in  §  26a  die  jetzige  Ziffer  6  eingeschaltet  war  (Sten.  Ber.
S.  4775  C.  4776  C.),  welche  den  Ortskrankenkassen  die  allgemeine  Besugniß
ertheilt,  die  Grundlage  der  durchschnittlichen  Tagelöhne  zu  Gunsten  des  wirklichen ¬
  Arbeitsverdienstes  zu  verlassen.  Ob  durch  diese  Aenderungen  den  Absichten ¬
  des  Entwurfs  wirklich  genügt  ist,  muß  hier  dahingestellt  bleiben.  —  Dagegen ¬
  enthält  die  Nr.  2  des  §  54  Abs.  2  allerdings  eine  die  Krankenversicherung
allgemein  angehende  Rechtsnorm.  Neue,  die  Gemeindekrankenversicherung  allein
betreffende  Normativbeschlüsse  in  Kr.G.  92  §  6a  Abs.  2,  §  9  Abs.  1  Schlußsatz,
§  55  Abs.  3.
*)  Vgl.  den  Comm.=Ber.  zu  §  49  S.  2352  und  2362.  Die  „Verwaltung
der  Gemeindekrankenversicherung"  jetzt  auch  in  §  3a  Abs.  2,  §  46  Abs.  2,
76a  und  b.
3)  Vgl.  dagegen  oben  S.  100  Note  54.
3)  Dazu  oben  S.  75.
            
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