Die Edition muss bei Vorliegen von Code 17 feststellen, ob es sich um das Erste (oder einzige)
Staatsexamen handelt, dann bleibt Code 17 bestehen. In allen anderen Fällen gilt das Folgende:
Zweite Staatsexamen erhalten in der Variable AB 15 den neuen Code 30 (Hochschulabschluss
mit 2. Staatsexamen), dritte Staatsexamen erhalten den neuen Code 20 (Sonstiger Hochschulabschluss). -
Code 20 ist auch allen keinem anderen Code zuordenbaren Hochschulabschlüssen
zuzuordnen, und die genaue Bezeichnung ist als Text in AB15A einzutragen.
Auch all jene Fälle, in denen zwar AB15 = 17 (Hochschulabschluss mit Staatsexamen) erscheint, -
die jedoch ein Zweites Staatsexamen darstellen, sind nachträglich unbedingt mit diesem -
neuen Code 30 zu versehen.
3.6.29.4 Anerkennung von Abschlüssen
Es wurde die Einführung eines neuen AB15-Codes mit dem Wortlaut "Staatliche Anerkennung
von vorangegangenem Abschluss" beschlossen. Dieser neue Code (AB15 = 40) ist ab sofort zu
vergeben. Zu beachten ist:
Die betreffenden Fälle erhalten im Spell der eigentlichen Ausbildung bei AB15 den Code für
den Ausbildungsabschluss, im Spell der Anerkennungszeit bei AB15 den neuen Code 40.
Hieraus folgt, dass in Fällen, in denen AB12 = 1 oder 5 (ohne Abschluss / Abschluss nicht
möglich) mit der Begründung "zum Abschluss erst Anerkennungszeit notwendig" o.ä., AB12
auf 3 (mit Abschluss beendet) gesetzt wird und der u.U. innerhalb der Anerkennungszeit
auftauchende eigentliche Ausbildungsabschluss hierher übertragen wird. Wie oben erläutert,
erhält die AB15 am Ende der Anerkennungszeit dann ebenfalls Code 40.
Auch wenn andere Aktivitäten zwischen Ausbildung und Anerkennung liegen, sie also nicht
unmittelbar aufeinander folgen, wird Code 40 vergeben.
3.6.30 Editionsregeln für spezielle Ausbildungen / Ausbildungsbereiche
3.6.30.1 Gesundheitsberufe
Schulische oder betriebliche Ausbildung? (ABL2): Bei den Ausbildungen zur / zum Krankenschwester/-pfleger, -
Kinderkrankenschwester, Krankenpflegehelfer/-in, Medizinisch-Technischer -
Assistent/-in (MTA) und zum Rettungsassistenten bzw. Rettungssanitäter handelt es sich
in jedem Falle um schulische Ausbildungen, bei Arzthelferinnen und Zahnarzthelferinnen um
betriebliche Ausbildungen.
Die Ausbildung zum Altenpfleger ist in der Regel eine schulische, die einzige Ausnahme stellt
Hamburg dar, da hier eine betriebliche Ausbildungsmöglichkeit bei der Gesundheitsbehörde
besteht.
Arzthelferinnen, Zahnarzthelferinnen: Die Variable AB15 wird in den neuen Code 50 (Anderer -
betrieblicher Ausbildungsabschluss) geändert. ABL17 muss, wenn es sich um ein reguläres -
Ausbildungsverhältnis handelt, mit Code 5 (Freie Berufe) ausgefüllt sein. Änderungen sind
dementsprechend vorzunehmen (z.B. wenn vom Tonband die Information "Arztekammer" vorliegt). -
Zweifelsfälle sind nach Einzelfallprüfung zu entscheiden.
Krankenschwestern/-pfleger, Kinderkrankenschwestern/-pfleger, Krankenpflegehelfer/
-innen, Rettungsassistent(inn)en, Medizinisch-Technische Assistent(inn)en (MTAs): Wur¬— -
Dokumentation LV-West 64771
Teil IV - 3.6