Objekt : Adamkiewicz, Albert: ¬Der Rechtsbegriff der Curatel - die Pflegschaft - in systematischer Darstellung

II.  Römisches  Recht.  —  Begriff  und  Arten  der  Curatel.
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bestimmt  erkennen  lässt,  dass  das  „in  potestate  esse“  etwas
der  Tutel  und  der  curatio  gerade  Gegensätzliches  ausdrücken
soll,  und  eine  wesentlich  andere  Bedeutung  haben  muss,  als
die  von  Servius  und  von  den  zwölf  Tafeln  angewandte  Bezeichnung. -
  Diese  ist  nur  in  einem  ganz  allgemeinen  Sinne
gebraucht;  v.  Vangerow*)  findet  darin  den  Ausdruck  eines
gewissen  Subordinationsverhältnisses,  in  welchem  der  Curande
stehen  soll;  will  man  soweit  nicht  gehn,  so  kann  man  darin
doch  jedenfalls  den  Ausdruck  der  Zulässigkeit  eines  gewissen
Maasses  von  Einwirkung  auf  Personen  und  Sachen,  sowie  der
rechtlichen  Befugniss  hierzu  erblicken.
Thatsächlich  wird  indess  auch  diese  allgemeine  potestas
nur  in  Bezug  auf  die  tutela  und  die  cura  furiosi  und  prodigi
erwähnt.
Von  den  Personalcuratoren  wird  sonst  gesagt,  dass  ihnen
plane  rerum  administratio,“  vom  curator  bonorum  und  ventris
aber,  dass  ihnen  nur  die  „custodia“  und  ein  gewisses  Veräusserungsrecht ¬
  zustehen  soll.
Wiederum  ist  es  Schweppe,  der  dabei  auf  die  Analogie
der  procuratio  hinweist,  und  selbst  sein  erfolgreicher  Gegner
v.  Löhr  will  zugeben,  dass  sich  die  cura  debilium  personarum
etwa  als  reine  Procuratur  auffassen  lasse.  Auch  den  Quellen
ist  diese  Analogie  nicht  fremd,  und  nicht  vereinzelt  sind  dort
Parallelen  zwischen  curator  und  procurator  gezogen.
An  dem  starren  Formalismus  des  alten  Civilrechts  würde
jeder  Versuch,  den  Grundsatz  des  alten  Rechts  zu  durchbrechen, -
  dass  ein  unmittelbarer  Rechtserwerb  durch  freie  Personen -
  nicht  möglich  sei,  gescheitert  haben.
Was  indess  auf  directem  Wege  nicht  möglich  war,  konnte
auf  einem  Umwege  wohl  erzielt  werden.2)
Wie  die  auctoritatis  interpositio  des  römischen  Tutors
bestimmt  und  geeignet  war,  den  nicht  vollgültigen  juristischen
Willen  des  impubes  zu  ergänzen,  und  so  den  ihm  sonst  erschwerten -
  Rechtserwerb  einfach  zu  vermitteln,  wie  der  Tutor
*)  Lehrbuch  der  Pandecten.  7.  Aufl.  1876.  Bd.  I.  S.  487  ff.
2)  cfr.  auch  v.  Savigny,  Vom  Beruf  unserer  Zeit  für  Gesetzgebung
und  Rechtswissenschaft.  3.  Aufl.  Heidelberg  1840.  S.  95  ff.
            
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