Metadaten : ¬Der mecklenburgische Civil-Proceß (2)

§  214.  Gläubiger  mit  Eigenthumsrechten.
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wonach  sich  der  Fall  der  Ertheilung  von  Cessionen  bald  ohne,
bald  mit  dem  Vorbehalt  des  Vorzugs  leicht  entscheidet,  sind
Contestationen  gar  nicht  zuzulassen;  aber  die  Frage  nach  der
richtigen  Anwendung  im  einzelnen  Falle  unterliegt  dem  gewöhn13 ¬

lichen  Verfahre
2)  Zu  den  jure  dominii  gehenden  Gläubigern  gehörten  fer4), ¬
  worunter  man  die  Personen  verner ¬
  vordem  die  adjudicatarii
stand,  denen  im  Wege  der  Execution  nach  voraufgegangener
Immission  und  Taxation,  unter  Beobachtung  der  gesetzlichen
Fristen  und  Förmlichkeiten*),  auf  den  Betrag  der  ausgeklagten
Schuld  ein  Immobile  oder  ein  Theil  desselben  zugeschlagen  war.
So  gewiß  auch  blos  ein  Mißverständniß  das  unselige  Institut
der  Adjudication  mit  seinen  Wirkungen  in's  Leben  gerusen  hatte,
so  haben  die  mit  Erkennung  dieses  Irrthums  berichtigten  Ansichten ¬
  der  Landesgerichte  doch  nicht  durchdringen  können  gegen
das  Princip  der  Regierung,  keine  Abweichung  von  uralten  vaterländischen ¬
  Rechtsgebräuchen  zu  dulden  16).  Schon  frühe  ist  der
Grundsatz  ausgesprochen,  daß  die  Adjudicatarien  eben  so  wenig,
wie  andere  jure  dominii  gehenden  Gläubiger,  irgend  einen  Verlust
an  ihren  Capitalien  und  an  den,  während  der  Dauer  des  Concurses ¬
  bis  zum  wirklichen  Verkauf  der  Güter  auflaufenden  Zinsen
erleiden  dürfen,  sondern  vorzüglich  vor  andern  Creditoren  auf
volle  Befriedigung  Anspruch  haben,  wenn  nur  die  Masse  irgend
so  weit  reicht")
Ein  späteres  Gesetz  stellt  geradezu  fest,  daß
durch  die  Adjudication  alle  sonstigen  Credita  und  Hypotheken,
sie  mögen  öffentliche  und  Stadtpfandbuchschriften  oder  andere  ge13) ¬
  Rescr.  v.  8  Febr.  1814  (v.  B.  I.  S.  128.  W.  G.  III.  S.  407.
Raabe  II.  S.  455).
14)  So  werden  sie  namentlich  in  den  Rescr.  v.  10.  Janr.  1771  u.  15.
April  1778  cit.  bezeichnet.
15)  Ueber  das  Verfahren  v.  Kamptz  Handb.  d.  Civ.  Proc.  §  90--92
u.  Rost.  Stadtr.  V.  4  Art.  4—8.
16)  Die  desfallsigen  Verhandlungen  sind  abgedruckt  in  v.  Nettelbladt's
Arch.  Bd.  1  S.  349—384  u.  Bd.  2  S.  349—371.
*)  Rescr.  v.  10.  Janr.  1771  eit.
            
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