Metadaten : Sehling, Emil: ¬Die Rechtsverhältnisse an den der Verfügung des Grundeigentümers nicht entzogenen Mineralien

Einleitung.
Mineralien  wie  das  preußische  Berggesetz  noch  den  Dach-  und
Tafelschiefer  und  die  Farbenerden.  Die  Novelle  vom  1.  Juli
1894  behält  die  Salze  und  Solquellen,  eine  weitere  Novelle
vom  13.  März  1897  die  der  Erde  entströmenden  Gas-,  Säureund -
  Mineralquellen  dem  Staate  vor.  Wer  also  solche  ausbeuten -
  will,  muß  vom  Staate  die  Erlaubnis  dazu  erbitten  und
sich  den  vom  Staate,  der  auch  sein  Gesuch  ohne  Gründe  ablehnen -
  kann,  gestellten  Bedingungen  unterwerfen,  insbesondere
die  vom  Staate  geforderten  Abgaben  entrichten.
13.  Sachsen-Koburg-Gotha.
Das  jetzige,  für  die  beiden  Herzogtümer  gemeinschaftlich
geltende  Berggesetz  vom  23.  Oktober  1899  zieht  außer  den
vom  preußischen  Berggesetze  genannten  Mineralien  noch
Schwerspat  und  Flußspat  unter  das  Bergrecht.  Für  Salze,
Solquellen,  auch  Säure-,  Gas-  und  Mineralquellen  besteht  ein
Vorbehalt  für  den  Staat.  (S.  für  Gotha  Gesetze  vom
9.  August  1894,  7.  Juli  1896;  für  Koburg  Gesetz  vom  23.  November ¬
  1895.)
14.  Sachsen-Altenburg.
Das  allgemeine  Berggesetz  vom  18.  April  1872  stimmt
mit  dem  preußischen  Berggesetz  überein,  aber  mit  der  bedeutsamen ¬
  Ausnahme,  daß  Stein-  und  Braunkohlen  und  Graphit
dem  Grundeigentümer  gehören.  Für  diese  gilt  das  Gesetz  betr.
die  Verhältnisse  des  Kohlenbergbaues  vom  18.  April  1872.
Auch  Torf  unterliegt  dem  Verfügungsrecht  des  Grundeigentümers. -
  Das  Gesetz  vom  1.  September  1896  spricht  Kali,
Steinsalz,  Magnesiasalze  und  Solquellen  ausschließlich  dem
Staate  und  denen  zu,  welchen  die  Regierung  die  Befugnis  der
Gewinnung  einräumt.  (Vgl.  auch  AG.  BGB.  vom  4.  Mai
1899  §  52.)
15.  Mecklenburg-Strelitz  besitzt  keine  besonderen
bergrechtlichen  Normen.
16.  Lippe-Detmold.
Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  30.  September  1857  gelten  alle
            
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