Einleitung.
Mineralien wie das preußische Berggesetz noch den Dach- und
Tafelschiefer und die Farbenerden. Die Novelle vom 1. Juli
1894 behält die Salze und Solquellen, eine weitere Novelle
vom 13. März 1897 die der Erde entströmenden Gas-, Säureund -
Mineralquellen dem Staate vor. Wer also solche ausbeuten -
will, muß vom Staate die Erlaubnis dazu erbitten und
sich den vom Staate, der auch sein Gesuch ohne Gründe ablehnen -
kann, gestellten Bedingungen unterwerfen, insbesondere
die vom Staate geforderten Abgaben entrichten.
13. Sachsen-Koburg-Gotha.
Das jetzige, für die beiden Herzogtümer gemeinschaftlich
geltende Berggesetz vom 23. Oktober 1899 zieht außer den
vom preußischen Berggesetze genannten Mineralien noch
Schwerspat und Flußspat unter das Bergrecht. Für Salze,
Solquellen, auch Säure-, Gas- und Mineralquellen besteht ein
Vorbehalt für den Staat. (S. für Gotha Gesetze vom
9. August 1894, 7. Juli 1896; für Koburg Gesetz vom 23. November ¬
1895.)
14. Sachsen-Altenburg.
Das allgemeine Berggesetz vom 18. April 1872 stimmt
mit dem preußischen Berggesetz überein, aber mit der bedeutsamen ¬
Ausnahme, daß Stein- und Braunkohlen und Graphit
dem Grundeigentümer gehören. Für diese gilt das Gesetz betr.
die Verhältnisse des Kohlenbergbaues vom 18. April 1872.
Auch Torf unterliegt dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers. -
Das Gesetz vom 1. September 1896 spricht Kali,
Steinsalz, Magnesiasalze und Solquellen ausschließlich dem
Staate und denen zu, welchen die Regierung die Befugnis der
Gewinnung einräumt. (Vgl. auch AG. BGB. vom 4. Mai
1899 § 52.)
15. Mecklenburg-Strelitz besitzt keine besonderen
bergrechtlichen Normen.
16. Lippe-Detmold.
Auf Grund des Gesetzes vom 30. September 1857 gelten alle