Metadaten : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 54, Abth. 1 = N.F. Bd. 47, Abth. 1 (1858))

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sei keine Frist bestimmt und da sie auch von der Cautions-
leistung entbunden sei, so könne die Klage selbst für dieHy-
pothekcnanlage nur ungegründet erscheinen. Zugleich forderte
Ehefrau Vogts rccon veniendo, daß Kläger aller Ansprüche
auf den Nachlaß des verlebten Theodor Stappcr verlustig
erklärt nnrde, weil die angchobene Klage eine Belästigung
sei und der Testator im Art. l I des Testamentes verfügt
habe: „Wer von meinen Geschwisterkindern die eine oder
andere Bestimmung meines Testamentes ansechten sollte,
oder meiner Frau zeitlebens die geringsten Unannehmlich-
keiten verursacht, der soll von meiner Erbschaft ausge-
schlossen sein und Hessen Theil den zufriedenen übrigen
Erben zufallen." '
Das Kgl. Landgericht hat durch Urtheil vom 16. Januar
1858 die erhobene Klage als unstatthaft abgewiefen und
Kläger in die Kosten verurtheilt. Als Gründe stellt Vas Ur-
theil auf: daß alle Jmmobilarerben ein wesentliches Interesse
daran haben, ob und auswelche Weise der fragliche Kaufpreis an-
gelegt werde; daß der Art. 1224 des B. G. B. nicht an-
wendbar sei, weil er nur von den Erben eines Gläubigers,
nicht aber von mehreren ursprünglichen Gläubigern an einer
unthcilbaren Verbindlichkeit rede; daß, wenn die Hauptklage
nicht zur Entscheidung komme, auch über die Rekonvention
nicht entschieden werden könne.
Von dieser Entscheidung hat Kläger Berufung eingelegt,
zu deren Rechtfertigung angeführt wurde: Appellant sei selbst-
ständig und ohne Conkurrenz der übrigen Mitintcrcssenten,
gegen die er auch kein Zwangsrecht habe, berechtigt, auf Voll-
ziehung des Legates, Erfüllung einer untheilbarcu Verbind-
lichkeit, zu bestehen; der Art. 1224 eit. sei nicht nur auf
Vertrage, sondern auch aus Verbindlichkeiten anwendbar,
welche durch Testamente begründet seien; auch sei kein Un-
terschied, ob die untheilbare Verbindlichkeit ursprünglrch einem
oder mehreren Gläubigern gegenüber bestanden habe^ der An-
spruch selbst sei aber durch die bezogenen Verfügungen des
Testaments vollständig gerechtfertigt.
Für den Appellaten wurde entgegnet: der Kläger als
Miterbe habe erst dann ein Klagerecht für sich allein, wenn
ihm in Folge derTheilungsklüge gegen seine Mirerben eine be-
stimmte Quote des Legates zugewiesen sei, wofür er Hypo-

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