104 I. Abschnitt: Die rechtliche Natur der Schuldverhältnisse.
musste nach der Fälligkeit der Forderung an passendem Orte und
zu passender Zeit geschehen. *) Bei Abwesenheit des Schuldners ¬
wurde sie durch eine testatio, einen Protest d. h. eine öffentlich ¬
beglaubigte Feststellung der Thatsache des (objectiven)
Verzugs ersetzt. Regelmässig trat ein Verzug ohne Inter
pellation nicht ein: mora fit non ex re, sed ex persona. Dies
ist auch der Standpunkt des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das
in § 284 Abs. 1 bestimmt: „Leistet der Schuldner auf eine
Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritte der
Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in
Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die
Leistung sowie die Zustellung eines Zahlungsbefehles im Mahnverfahren ¬
gleich.“
Durch die Fassung des § 284 Abs. 1 „Mahnung, die nach
dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt“, ist die bislang stellenweise, ¬
z. B. von Windscheid, Pand. § 271 Anm. 4 vertretene
Zulässigkeit einer eventuellen, bedingten Mahnung ausgeschlossen. -
Eine mora ex re, eine Ausnahme vom Erforderniss
der Interpellation ist, wie schon erwähnt, begründet gegenüber -
demjenigen, der durch Delict (Diebstahl oder Gewalt) in
den Besitz einer Sache gekommen ist.
Zweifelhaft war, ob nach römischem Rechte eine fernere
Ausnahme bestand für den Fall eines vorausbestimmten Zahlungstermins. -
Seit der Glossatorenzeit stellte man für diesen Fall in
der Praxis die Regel fest: Dies interpellat pro homine.3) Wenn
diese praktisch durchaus begründete Regel für das gemeine
Recht von einzelnen Theoretikern angefochten wurde, so kann
doch diese Controverse jetzt durch die klare Bestimmung des
B.G.B. § 284 Abs. 2 für endgültig erledigt gelten: „Ist für
die Leistung eine Zeit nach dem Kalender be’) -
L. 32 D. h. t. 22, 1 opportuno tempore et loco.
*) Vgl. die oben citirte l. 19 D. de vi. Ferner die Parömie: fur semper
in mora est.
3) Diese Regel hat eine ausdrückliche gesetzliche Sanction erlangt
durch das canonische Recht, cap. 4 X. de loc. et cond. 3, 18: Cum in hoc
casu dies statuta pro domino interpellat.
Vgl. übrigens schon aus dem römischen Recht l. 12 Cod. de contr.
stip. 8, 38. 1. 12 Cod. de jure emphyt. 4, 66.