Inhaltsverzeichnis : Von den Pandekten zum Bürgerlichen Gesetzbuch (2)

104  I.  Abschnitt:  Die  rechtliche  Natur  der  Schuldverhältnisse.
musste  nach  der  Fälligkeit  der  Forderung  an  passendem  Orte  und
zu  passender  Zeit  geschehen.  *)  Bei  Abwesenheit  des  Schuldners ¬
  wurde  sie  durch  eine  testatio,  einen  Protest  d.  h.  eine  öffentlich ¬
  beglaubigte  Feststellung  der  Thatsache  des  (objectiven)
Verzugs  ersetzt.  Regelmässig  trat  ein  Verzug  ohne  Inter
pellation  nicht  ein:  mora  fit  non  ex  re,  sed  ex  persona.  Dies
ist  auch  der  Standpunkt  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  das
in  §  284  Abs.  1  bestimmt:  „Leistet  der  Schuldner  auf  eine
Mahnung  des  Gläubigers  nicht,  die  nach  dem  Eintritte  der
Fälligkeit  erfolgt,  so  kommt  er  durch  die  Mahnung  in
Verzug.  Der  Mahnung  steht  die  Erhebung  der  Klage  auf  die
Leistung  sowie  die  Zustellung  eines  Zahlungsbefehles  im  Mahnverfahren ¬
  gleich.“
Durch  die  Fassung  des  §  284  Abs.  1  „Mahnung,  die  nach
dem  Eintritte  der  Fälligkeit  erfolgt“,  ist  die  bislang  stellenweise, ¬
  z.  B.  von  Windscheid,  Pand.  §  271  Anm.  4  vertretene
Zulässigkeit  einer  eventuellen,  bedingten  Mahnung  ausgeschlossen. -
  Eine  mora  ex  re,  eine  Ausnahme  vom  Erforderniss
der  Interpellation  ist,  wie  schon  erwähnt,  begründet  gegenüber -
  demjenigen,  der  durch  Delict  (Diebstahl  oder  Gewalt)  in
den  Besitz  einer  Sache  gekommen  ist.
Zweifelhaft  war,  ob  nach  römischem  Rechte  eine  fernere
Ausnahme  bestand  für  den  Fall  eines  vorausbestimmten  Zahlungstermins. -
  Seit  der  Glossatorenzeit  stellte  man  für  diesen  Fall  in
der  Praxis  die  Regel  fest:  Dies  interpellat  pro  homine.3)  Wenn
diese  praktisch  durchaus  begründete  Regel  für  das  gemeine
Recht  von  einzelnen  Theoretikern  angefochten  wurde,  so  kann
doch  diese  Controverse  jetzt  durch  die  klare  Bestimmung  des
B.G.B.  §  284  Abs.  2  für  endgültig  erledigt  gelten:  „Ist  für
die  Leistung  eine  Zeit  nach  dem  Kalender  be’) -
  L.  32  D.  h.  t.  22,  1  opportuno  tempore  et  loco.
*)  Vgl.  die  oben  citirte  l.  19  D.  de  vi.  Ferner  die  Parömie:  fur  semper
in  mora  est.
3)  Diese  Regel  hat  eine  ausdrückliche  gesetzliche  Sanction  erlangt
durch  das  canonische  Recht,  cap.  4  X.  de  loc.  et  cond.  3,  18:  Cum  in  hoc
casu  dies  statuta  pro  domino  interpellat.
Vgl.  übrigens  schon  aus  dem  römischen  Recht  l.  12  Cod.  de  contr.
stip.  8,  38.  1.  12  Cod.  de  jure  emphyt.  4,  66.
            
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