Volltext : Siewert, Peter: Grundschulfinanzierung und Grundschulpolitik

61  -die -
  Kompetenzen  der  beteiligten  Behörden  und  Referate  hinsichtlich -
  der  Prüfung  und  Beurteilung  der  Vergabekriterien  und  der  Festsetzung -
  der  Zuschußquoten  von  Land  zu  Land  wiederum  sehr  unterschiedlich -
  geregelt  sind.
Wenden  wir  uns  abschließend  der  zeitlichen  Dimension  der  Zuschußvergabe -
  zu.  Grundsätzlich  gilt  für  die  Haushaltswirtschaft
von  Bund,  Ländern  und  Gemeinden,  daß  Zahlungsverpflichtungen
nur  eingegangen  werden  sollen,  soweit  sie  sich  im  Rahmen  des
laufenden  Haushaltes  bewegen.  Diese  Regelung  gilt  somit  ebenfalls
für  die  Bewilligung  von  Landeszuschüssen  für  den  kommunalen  Schulbau. -
  Um  die  sich  daraus  ergebenden  Beschränkungen  hinsichtlich
der  Planung  und  Erstellung  von  Schulgebäuden  zu  lockern,  gingen
deshalb  einige  Länder  dazu  über,  sich  des  Instituts  der  Bindungsbzw. -
  Verpflichtungsermächtigung“  zu  bedienen  und  die  kommunale
Vorfinanzierung  des  Landesanteils  ausdrücklich  zu  erlauben  oder
doch  zu  dulden.  Das  hatte  jedoch  teilweise  zur  Folge,  daß  die
späteren  tatsächlichen  Haushaltsmittel  beträchtlich  hinter  den
Vorausbewilligungen  zurückblieben,  so  daß  die  Neubewilligungen
eingeschränkt  werden  mußten.  In  einigen  Fällen  wurde  deshalb
wieder  zur  Regel  gemacht,  Bauten  erst  dann  zu  genehmigen,  wenn
die  Mitfinanzierung  des  Landes  gesichert  ist.
3.2.3  Die  kommunale  Schulbaufinanzierung
Nachdem  vorstehend  Schulbau  und  Schulbaufinanzierung  unter  dem
Gesichtspunkt  der  Beziehungen  zwischen  Land  und  Schulträger
Danach  kann  der  Haushaltsplan  zu  Maßnahmen  ermächtigen,  die
das  Land  zur  Leistung  von  Ausgaben  in  künftigen  Haushaltsjahren -
  verpflichten  können.
            
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