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Kompetenzen der beteiligten Behörden und Referate hinsichtlich -
der Prüfung und Beurteilung der Vergabekriterien und der Festsetzung -
der Zuschußquoten von Land zu Land wiederum sehr unterschiedlich -
geregelt sind.
Wenden wir uns abschließend der zeitlichen Dimension der Zuschußvergabe -
zu. Grundsätzlich gilt für die Haushaltswirtschaft
von Bund, Ländern und Gemeinden, daß Zahlungsverpflichtungen
nur eingegangen werden sollen, soweit sie sich im Rahmen des
laufenden Haushaltes bewegen. Diese Regelung gilt somit ebenfalls
für die Bewilligung von Landeszuschüssen für den kommunalen Schulbau. -
Um die sich daraus ergebenden Beschränkungen hinsichtlich
der Planung und Erstellung von Schulgebäuden zu lockern, gingen
deshalb einige Länder dazu über, sich des Instituts der Bindungsbzw. -
Verpflichtungsermächtigung“ zu bedienen und die kommunale
Vorfinanzierung des Landesanteils ausdrücklich zu erlauben oder
doch zu dulden. Das hatte jedoch teilweise zur Folge, daß die
späteren tatsächlichen Haushaltsmittel beträchtlich hinter den
Vorausbewilligungen zurückblieben, so daß die Neubewilligungen
eingeschränkt werden mußten. In einigen Fällen wurde deshalb
wieder zur Regel gemacht, Bauten erst dann zu genehmigen, wenn
die Mitfinanzierung des Landes gesichert ist.
3.2.3 Die kommunale Schulbaufinanzierung
Nachdem vorstehend Schulbau und Schulbaufinanzierung unter dem
Gesichtspunkt der Beziehungen zwischen Land und Schulträger
Danach kann der Haushaltsplan zu Maßnahmen ermächtigen, die
das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren -
verpflichten können.