Inhaltsverzeichnis : Mommsen, Friedrich: Entwurf eines Deutschen Reichsgesetzes über das Erbrecht nebst Motiven

VII.  Folgen  des  Erwerbs  des  Vermächtnisses.
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Entwurfs,  welche  dem  Römischen  Recht  entspricht  (vgl.  L.  58  D.  de  leg.  1
und  Windscheid,  Pandektenrecht  §  649),  wegen  ihrer  Unbestimmtheit  zu
bedenklichen  Verwickelungen  führen  wird.
§  389.  —  In  Betreff  des  ersten  Absatzes  vgl.  die  Bemerkungen  zu
§  340.  Die  Bestimmung  des  zweiten  Absatzes  ist  dem  Art.  289  des  Hess.
Entw.  entnommen.  Durch  dieselbe  werden  in  manchen  Fällen  sonst  unvermeidliche ¬
  Weiterungen  und  Verwickelungen  vermieden  werden  können.  Ueberdies ¬
  geschieht  dem  Willen  des  Erblassers  ein  Genüge,  wenn  der  zweite  Vermächtnißnehmer ¬
  Dasjenige  vollständig  erhält,  was  dem  ersten  Vermächtnißnehmer ¬
  zugedacht  und  nach  dem  Willen  des  Erblassers  von  diesem  zum  Vortheil ¬
  des  zweiten  Vermächtnißnehmers  zu  verwenden  war.  Daß  der  Erblasser
dem  ersten  Vermächtnißnehmer  ein  Opfer  aus  seinem  eigenen  Vermögen  zugemuthet ¬
  hat,  ist  nämlich  nicht  anzunehmen,  und  sollte  er  dies  dennoch  gethan
haben,  so  würde  eine  solche  Absicht  wegen  der  Bestimmung  des  §  340  nicht
in  Betracht  kommen.  Vgl.  auch  die  Motive  des  Hess.  Entw.  zu  Art.  289.
Die  Bestimmung  des  dritten  Absatzes  motivirt  sich  dadurch,  daß  kein
Grund  vorliegt,  weshalb  der  Wegfall  des  ersten  Vermächtnißnehmers  dem
zweiten  einen  Vortheil  bringen  sollte.
§  390.—  Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  ergeben  sich  daraus,
daß  das  Einzelvermächtniß  keine  Universalsuccession  begründet.  Vgl.  Sächs.
Gsb.  §§  2441  fg.
§  391.  —  Nach  den  zwölf  Tafeln  konnte  der  Erblasser  in  seinem
Testament  so  viele  Legate  anordnen,  wie  er  wollte;  er  konnte  nur  nicht  mehr
vermachen,  als  in  der  Erbschaft  war.  Wenn  der  Erblasser  nun  die  Erbschaft
zu  sehr  mit  Vermächtnissen  belastete,  so  konnte  dies  die  Folge  haben,  daß  die
Erben  die  Erbschaft  ausschlugen,  und  wenn  sämmtliche  Erben  ausschlugen,  so
hatte  dies  wieder  eine  Ungültigkeit  des  Testaments  in  allen  seinen  Theilen  und
damit  auch  den  Wegfall  der  in  demselben  angeordneten  Vermächtnisse  zur  Folge.
Außerdem  mochte  es  als  unbillig  erscheinen,  daß  dem  Erben,  der  doch  mancherlei
Mühe  und  unter  Umständen  wegen  der  Erbschaftsschulden  auch  ein  Risiko  von
der  Uebernahme  der  Erbschaft  hatte,  durch  die  Anordnung  von  Vermächtnissen
jeder  Vortheil  sollte  entzogen  werden  können.  Eben  deshalb  wurden  in  Rom
verschiedene  Gesetze  erlassen,  deren  Zweck  es  war,  dem  Erben  einen  Vortheil
aus  der  Erbschaft  zu  sichern.  Das  neueste  und  allein  in  Betracht  kommende
dieser  Gesetze  ist  die  lex  Falcidia,  zunächst  nur  zu  Gunsten  der  Testamentserben
erlassen,  sodann  aber  auf  die  gesetzlichen  Erben  ausgedehnt.  Nach  diesem
Gesetz  kann  der  Erbe  verlangen,  daß  nicht  mehr  als  drei  Viertel  der  Erbschaft,
beziehungsweise  seines  Erbtheils  mit  Vermächtnissen  belastet  werden,  daß  ihm
also  ein  Viertel  der  Erbschaft,  beziehungsweise  seines  Erbtheils  (die  quarta
Falcidia)  frei  von  Vermächtnissen  bleibe.  Ueberschreiten  die  von  dem  Erblasser
angeordneten  Vermächtnisse  das  angegebene  Maaß,  so  unterliegen  sie  einer
verhältnißmäßigen  Kürzung.  Die  Bestimmungen  der  lex  Falcidia  sind  in  das
Justinianische  Recht  übergegangen,  sie  haben  aber  dort  einen  nicht  geringen
Theil  ihrer  Bedeutung  dadurch  verloren,  daß  dem  Erblasser  das  Recht  eingeräumt
            
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