VII. Folgen des Erwerbs des Vermächtnisses.
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Entwurfs, welche dem Römischen Recht entspricht (vgl. L. 58 D. de leg. 1
und Windscheid, Pandektenrecht § 649), wegen ihrer Unbestimmtheit zu
bedenklichen Verwickelungen führen wird.
§ 389. — In Betreff des ersten Absatzes vgl. die Bemerkungen zu
§ 340. Die Bestimmung des zweiten Absatzes ist dem Art. 289 des Hess.
Entw. entnommen. Durch dieselbe werden in manchen Fällen sonst unvermeidliche ¬
Weiterungen und Verwickelungen vermieden werden können. Ueberdies ¬
geschieht dem Willen des Erblassers ein Genüge, wenn der zweite Vermächtnißnehmer ¬
Dasjenige vollständig erhält, was dem ersten Vermächtnißnehmer ¬
zugedacht und nach dem Willen des Erblassers von diesem zum Vortheil ¬
des zweiten Vermächtnißnehmers zu verwenden war. Daß der Erblasser
dem ersten Vermächtnißnehmer ein Opfer aus seinem eigenen Vermögen zugemuthet ¬
hat, ist nämlich nicht anzunehmen, und sollte er dies dennoch gethan
haben, so würde eine solche Absicht wegen der Bestimmung des § 340 nicht
in Betracht kommen. Vgl. auch die Motive des Hess. Entw. zu Art. 289.
Die Bestimmung des dritten Absatzes motivirt sich dadurch, daß kein
Grund vorliegt, weshalb der Wegfall des ersten Vermächtnißnehmers dem
zweiten einen Vortheil bringen sollte.
§ 390.— Die Bestimmungen dieses Paragraphen ergeben sich daraus,
daß das Einzelvermächtniß keine Universalsuccession begründet. Vgl. Sächs.
Gsb. §§ 2441 fg.
§ 391. — Nach den zwölf Tafeln konnte der Erblasser in seinem
Testament so viele Legate anordnen, wie er wollte; er konnte nur nicht mehr
vermachen, als in der Erbschaft war. Wenn der Erblasser nun die Erbschaft
zu sehr mit Vermächtnissen belastete, so konnte dies die Folge haben, daß die
Erben die Erbschaft ausschlugen, und wenn sämmtliche Erben ausschlugen, so
hatte dies wieder eine Ungültigkeit des Testaments in allen seinen Theilen und
damit auch den Wegfall der in demselben angeordneten Vermächtnisse zur Folge.
Außerdem mochte es als unbillig erscheinen, daß dem Erben, der doch mancherlei
Mühe und unter Umständen wegen der Erbschaftsschulden auch ein Risiko von
der Uebernahme der Erbschaft hatte, durch die Anordnung von Vermächtnissen
jeder Vortheil sollte entzogen werden können. Eben deshalb wurden in Rom
verschiedene Gesetze erlassen, deren Zweck es war, dem Erben einen Vortheil
aus der Erbschaft zu sichern. Das neueste und allein in Betracht kommende
dieser Gesetze ist die lex Falcidia, zunächst nur zu Gunsten der Testamentserben
erlassen, sodann aber auf die gesetzlichen Erben ausgedehnt. Nach diesem
Gesetz kann der Erbe verlangen, daß nicht mehr als drei Viertel der Erbschaft,
beziehungsweise seines Erbtheils mit Vermächtnissen belastet werden, daß ihm
also ein Viertel der Erbschaft, beziehungsweise seines Erbtheils (die quarta
Falcidia) frei von Vermächtnissen bleibe. Ueberschreiten die von dem Erblasser
angeordneten Vermächtnisse das angegebene Maaß, so unterliegen sie einer
verhältnißmäßigen Kürzung. Die Bestimmungen der lex Falcidia sind in das
Justinianische Recht übergegangen, sie haben aber dort einen nicht geringen
Theil ihrer Bedeutung dadurch verloren, daß dem Erblasser das Recht eingeräumt