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3) L.=R.=S. 698 wurde auf Vorschlag der ersten Kammer durch
Herstellung des Urtextes aus den gleichen Erwägungen wie bei L.-R.=S.
653, 666 und 670 berichtigt. (Com.=Ber. I. Kmr.).
b. Eheliches Güterrecht.
a. L.-R.-S. 1410.
Denkschr. des Refer. L.=R.=S. 1410, welcher im Hinblick auf
L.=R.=S. 1409, Ziffer 1 nur eine Beweisbeschränkung enthält, scheint mit
dem Wegfall von L.-R.=S. 1328 alle Bedeutung zu verlieren. Das voreheliche ¬
Datum der Schuld wird auf beliebige Weise bewiesen werden können. ¬
Ist aber dieser Beweis nicht zu erbringen, so wird die Schuld als
eine nach Abschluß der Ehe ohne Ermächtigung des Ehemannes eingegangene ¬
zu betrachten sein, wobei die L.-R.=S. 217 und 225 Anwendung
finden werden.
Erster Com.=Ber. II. Kmr. Es ist vorgeschlagen den ganzen
L.=R.=S. 1410 als außer Wirksamkeit tretend zu bezeichnen, allein es
vird dieses nicht zulässig sein. Zu den Schulden der Ehegatten, welche
der Gütergemeinschaft schlechthin zur Last fallen, gehören nach L.R.=S. ¬
1409 Ziffer 1 alle Mobiliarschulden am Tage der geschlossenen
Ehe. Bei den Fahrnißschulden der Frau wird dabei vorausgesetzt, daß
die Entstehung derselben vor Eheabschluß nachgewiesen wird, und kann dieser
Nachweis gegenüber der Gemeinschaft, abgesehen von den Fällen, in welchen ¬
Zeugenbeweis zulässig ist, nach L.-R.=S. 1410 nur durch eine vor
der Ehe verfaßte öffentliche Urkunde oder eine solche mit sicherem Datum
geliefert werden. (Zachariä III § 508 Nr. 7).
Wird der Nachweis nicht geliefert, dann haftet, wenn nur die Verbindlichkeit ¬
der Gemeinschaft bestritten wird, zwar diese nicht, wohl aber
die Frau mit dem Grundeigenthum der ihr eigenen Liegenschaften. Diese
materiell-rechtliche Vorschrift ist in Abs. 2 des L.-R.=S. 1410 enthalten,
und ist dieselbe allein von den Fällen zu verstehen, in welchen der Beweis
daß die Schuld vor Abschluß der Ehe entstanden sei, zwar gegen
die
Frau, nicht aber gegen den Mann geführt werden kann;
eine Schuld, welche die Frau während bestehender Ehe gemacht hat, unterliegt ¬
den Bestimmungen der L.-R.=SS. 217 und 1409 Ziffer 2.
Der Absatz 2 des Satzes kann ebenso wenig wie Absatz 3 entbehrt
werden.
In diesem wird die Wirkung der Zahlung, welche der Mann für
die Frau leistet, ohne daß der Nachweis der Vorehelichkeit erbracht worden ¬
ist, dahin festgestellt, daß er weder von der Frau noch ihren Erben
die Einwerfung des Ersatzes in die Gemeinschaft verlangen kann, allein es
ist abweichend von dem französischem Texte die Beschränkung beigefügt, daß
dieses unbeschadet der Aufrechnung auf der Frauen Gemeinschaftsantheil