Volltext : ¬Das Badische Einführungsgesetz zu den Reichsjustizgesetzen mit Erläuterungen aus den Regierungsmotiven und Landtagsverhandlungen

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3)  L.=R.=S.  698  wurde  auf  Vorschlag  der  ersten  Kammer  durch
Herstellung  des  Urtextes  aus  den  gleichen  Erwägungen  wie  bei  L.-R.=S.
653,  666  und  670  berichtigt.  (Com.=Ber.  I.  Kmr.).
b.  Eheliches  Güterrecht.
a.  L.-R.-S.  1410.
Denkschr.  des  Refer.  L.=R.=S.  1410,  welcher  im  Hinblick  auf
L.=R.=S.  1409,  Ziffer  1  nur  eine  Beweisbeschränkung  enthält,  scheint  mit
dem  Wegfall  von  L.-R.=S.  1328  alle  Bedeutung  zu  verlieren.  Das  voreheliche ¬
  Datum  der  Schuld  wird  auf  beliebige  Weise  bewiesen  werden  können. ¬
  Ist  aber  dieser  Beweis  nicht  zu  erbringen,  so  wird  die  Schuld  als
eine  nach  Abschluß  der  Ehe  ohne  Ermächtigung  des  Ehemannes  eingegangene ¬
  zu  betrachten  sein,  wobei  die  L.-R.=S.  217  und  225  Anwendung
finden  werden.
Erster  Com.=Ber.  II.  Kmr.  Es  ist  vorgeschlagen  den  ganzen
L.=R.=S.  1410  als  außer  Wirksamkeit  tretend  zu  bezeichnen,  allein  es
vird  dieses  nicht  zulässig  sein.  Zu  den  Schulden  der  Ehegatten,  welche
der  Gütergemeinschaft  schlechthin  zur  Last  fallen,  gehören  nach  L.R.=S. ¬
  1409  Ziffer  1  alle  Mobiliarschulden  am  Tage  der  geschlossenen
Ehe.  Bei  den  Fahrnißschulden  der  Frau  wird  dabei  vorausgesetzt,  daß
die  Entstehung  derselben  vor  Eheabschluß  nachgewiesen  wird,  und  kann  dieser
Nachweis  gegenüber  der  Gemeinschaft,  abgesehen  von  den  Fällen,  in  welchen ¬
  Zeugenbeweis  zulässig  ist,  nach  L.-R.=S.  1410  nur  durch  eine  vor
der  Ehe  verfaßte  öffentliche  Urkunde  oder  eine  solche  mit  sicherem  Datum
geliefert  werden.  (Zachariä  III  §  508  Nr.  7).
Wird  der  Nachweis  nicht  geliefert,  dann  haftet,  wenn  nur  die  Verbindlichkeit ¬
  der  Gemeinschaft  bestritten  wird,  zwar  diese  nicht,  wohl  aber
die  Frau  mit  dem  Grundeigenthum  der  ihr  eigenen  Liegenschaften.  Diese
materiell-rechtliche  Vorschrift  ist  in  Abs.  2  des  L.-R.=S.  1410  enthalten,
und  ist  dieselbe  allein  von  den  Fällen  zu  verstehen,  in  welchen  der  Beweis
daß  die  Schuld  vor  Abschluß  der  Ehe  entstanden  sei,  zwar  gegen
die
Frau,  nicht  aber  gegen  den  Mann  geführt  werden  kann;
eine  Schuld,  welche  die  Frau  während  bestehender  Ehe  gemacht  hat,  unterliegt ¬
  den  Bestimmungen  der  L.-R.=SS.  217  und  1409  Ziffer  2.
Der  Absatz  2  des  Satzes  kann  ebenso  wenig  wie  Absatz  3  entbehrt
werden.
In  diesem  wird  die  Wirkung  der  Zahlung,  welche  der  Mann  für
die  Frau  leistet,  ohne  daß  der  Nachweis  der  Vorehelichkeit  erbracht  worden ¬
  ist,  dahin  festgestellt,  daß  er  weder  von  der  Frau  noch  ihren  Erben
die  Einwerfung  des  Ersatzes  in  die  Gemeinschaft  verlangen  kann,  allein  es
ist  abweichend  von  dem  französischem  Texte  die  Beschränkung  beigefügt,  daß
dieses  unbeschadet  der  Aufrechnung  auf  der  Frauen  Gemeinschaftsantheil
            
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