4. Abth. Von den Handlungen. III. Rechtsgeschäfte.
§ 101
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speciellen Anwendung auf Verträge §§ 846—851 des Entwurfs (§§ 821—827 des
B. G.=B.) weiter ausgeführt. Abgesehen von dem Familien= und Erbrechte sind
namentlich Verträge, welche die Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstücke
oder die Uebertragung einer Berechtigung, die ein Folium im Grundbuche erhalten
hat, zum Gegenstande haben, ingleichen Schenkungen, deren Betrag die Summe von
1000 Thalern übersteigt, an besondere Formen gebunden.
Besondere Formen, von welchen die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts abhängig sein
kann,
sind insbesondere: die Zuziehung von Zeugen, die Abfassung einer Urkunde, die
gerichtliche oder landesherrliche Bestätigung. Nach dem Gesetzbuch werden Zeugen, also
Solennitäts= nicht Beweiszeugen, gefordert, z. B. zur Schließung eines Verlöbnisses,
wenn die Eltern oder Großeltern beider Theile nicht mehr am Leben sind (§ 1576)
zur Errichtung außergerichtlicher letzter Willen (§§ 2100. 2109. 2113), zum Widerruf
letzter Willen (§ 2212), zum Widerruf eines Vermächtnisses (§ 2413). Einer Abfassung ¬
einer Urkunde bedarf es zur Veräußerung eines Grundstückes oder einer Berechtigung, ¬
welche ein Folium im Grundbuche erhalten hat (§ 822). Gerichtliche Bestätigung ¬
oder Insinuation wird, abgesehen von dem Institut der Ingrossation der
Grundstücke und von der Bürgschaft der Ehefrau, z. B. zu einer Schenkung gefordert,
deren Betrag zur Zeit der Schenkung eintausend Thaler beträgt (§ 1056). An die
landesherrliche Bestätigung sind geknüpft die Ehelichsprechung außerehelicher Kinder
(§ 1783), die Annahme an Kindesstatt (§ 1787) und unter gewissen Voraussetzungen
die Errichtung einer Familienanwartschaft (§ 2538).
Vorschriften, daß Rechtsgeschäfte nur durch gewisse Beweismittel bewiesen werden ¬
können, enthält das Gesetzbuch nicht.
§ 101. Bei Rechtsgeschäften handeln für Diejenigen, welche ihre Angelegenheiten ¬
zu besorgen unfähig sind, gesetzliche Vertreter, für juristische Personen deren
verfassungsmäßige Vertreter. Auch andere Personen können bei Rechtsgeschäften,
soweit sie nicht ihrer Natur nach in Person zu besorgen sind, vertreten werden.
Motive. In diesem § ist von den eigentlichen Stellvertretern, oder von
Denjenigen die Rede, welche durch ihren Willen den vermögensrechtlichen Willen
eines Anderen repräsentiren, im Gegensatze zu den bloßen Mittelspersonen, welche nur
Werkzeuge fremder Willensäußerungen sind, z. B. Boten, s. g. solutionis causa adjecti, ¬
oder zu den behufs der Vermittelung eines Geschäftes gebrauchten Gehülfen,
z. B. Mäkler ec.
Von den Stellvertretern juristischer Personen ist bereits oben zu § 54 des Entwurfs ¬
(§ 52 des B. G.=B.), gehandelt worden.
Die Beantwortung der Frage, inwieweit für andere Personen, als juristische,
im einzelnen Falle eine Stellvertretung ausnahmsweise unzulässig ist, richtet sich nach
der besonderen Natur des Geschäftes, dessen Vollziehung in Frage kommt. Ein letzter
Wille kann nach § 2098 des Entwurfs (§ 2064 des B. G.=B.) nur in eigner
Person errichtet werden, wogegen nach § 2285 des Entwurfs (§ 2250 des B. G.=B.)
bei Antretung einer Erbschaft eine Stellvertretung statthaft ist. Im Zwecke des
§ 1681 des Entwurfs (§ 1650 des B. G.=B.) liegt, daß eine Ehefrau sich bei der
Verbürgung für den Ehemann nicht durch Andere vertreten lassen kann.
Ueber die Stellvertretung bei Verträgen sind die §§ 812—814 des Entwurfs
(§§ 788—791 des B. G.=B.) zu vergleichen.
Die wichtige Frage, ob durch die Rechtsgeschäfte, die ein Stellvertreter, als solcher,