Metadaten : Commentar zu dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sachsen und zu der damit in Verbindung stehenden Publicationsverordnung vom 2. Januar 1863 (1)

4.  Abth.  Von  den  Handlungen.  III.  Rechtsgeschäfte.
§  101
127
speciellen  Anwendung  auf  Verträge  §§  846—851  des  Entwurfs  (§§  821—827  des
B.  G.=B.)  weiter  ausgeführt.  Abgesehen  von  dem  Familien=  und  Erbrechte  sind
namentlich  Verträge,  welche  die  Uebertragung  des  Eigenthums  an  einem  Grundstücke
oder  die  Uebertragung  einer  Berechtigung,  die  ein  Folium  im  Grundbuche  erhalten
hat,  zum  Gegenstande  haben,  ingleichen  Schenkungen,  deren  Betrag  die  Summe  von
1000  Thalern  übersteigt,  an  besondere  Formen  gebunden.
Besondere  Formen,  von  welchen  die  Gültigkeit  eines  Rechtsgeschäfts  abhängig  sein
kann,
sind  insbesondere:  die  Zuziehung  von  Zeugen,  die  Abfassung  einer  Urkunde,  die
gerichtliche  oder  landesherrliche  Bestätigung.  Nach  dem  Gesetzbuch  werden  Zeugen,  also
Solennitäts=  nicht  Beweiszeugen,  gefordert,  z.  B.  zur  Schließung  eines  Verlöbnisses,
wenn  die  Eltern  oder  Großeltern  beider  Theile  nicht  mehr  am  Leben  sind  (§  1576)
zur  Errichtung  außergerichtlicher  letzter  Willen  (§§  2100.  2109.  2113),  zum  Widerruf
letzter  Willen  (§  2212),  zum  Widerruf  eines  Vermächtnisses  (§  2413).  Einer  Abfassung ¬
  einer  Urkunde  bedarf  es  zur  Veräußerung  eines  Grundstückes  oder  einer  Berechtigung, ¬
  welche  ein  Folium  im  Grundbuche  erhalten  hat  (§  822).  Gerichtliche  Bestätigung ¬
  oder  Insinuation  wird,  abgesehen  von  dem  Institut  der  Ingrossation  der
Grundstücke  und  von  der  Bürgschaft  der  Ehefrau,  z.  B.  zu  einer  Schenkung  gefordert,
deren  Betrag  zur  Zeit  der  Schenkung  eintausend  Thaler  beträgt  (§  1056).  An  die
landesherrliche  Bestätigung  sind  geknüpft  die  Ehelichsprechung  außerehelicher  Kinder
(§  1783),  die  Annahme  an  Kindesstatt  (§  1787)  und  unter  gewissen  Voraussetzungen
die  Errichtung  einer  Familienanwartschaft  (§  2538).
Vorschriften,  daß  Rechtsgeschäfte  nur  durch  gewisse  Beweismittel  bewiesen  werden ¬
  können,  enthält  das  Gesetzbuch  nicht.
§  101.  Bei  Rechtsgeschäften  handeln  für  Diejenigen,  welche  ihre  Angelegenheiten ¬
  zu  besorgen  unfähig  sind,  gesetzliche  Vertreter,  für  juristische  Personen  deren
verfassungsmäßige  Vertreter.  Auch  andere  Personen  können  bei  Rechtsgeschäften,
soweit  sie  nicht  ihrer  Natur  nach  in  Person  zu  besorgen  sind,  vertreten  werden.
Motive.  In  diesem  §  ist  von  den  eigentlichen  Stellvertretern,  oder  von
Denjenigen  die  Rede,  welche  durch  ihren  Willen  den  vermögensrechtlichen  Willen
eines  Anderen  repräsentiren,  im  Gegensatze  zu  den  bloßen  Mittelspersonen,  welche  nur
Werkzeuge  fremder  Willensäußerungen  sind,  z.  B.  Boten,  s.  g.  solutionis  causa  adjecti, ¬
  oder  zu  den  behufs  der  Vermittelung  eines  Geschäftes  gebrauchten  Gehülfen,
z.  B.  Mäkler  ec.
Von  den  Stellvertretern  juristischer  Personen  ist  bereits  oben  zu  §  54  des  Entwurfs ¬
  (§  52  des  B.  G.=B.),  gehandelt  worden.
Die  Beantwortung  der  Frage,  inwieweit  für  andere  Personen,  als  juristische,
im  einzelnen  Falle  eine  Stellvertretung  ausnahmsweise  unzulässig  ist,  richtet  sich  nach
der  besonderen  Natur  des  Geschäftes,  dessen  Vollziehung  in  Frage  kommt.  Ein  letzter
Wille  kann  nach  §  2098  des  Entwurfs  (§  2064  des  B.  G.=B.)  nur  in  eigner
Person  errichtet  werden,  wogegen  nach  §  2285  des  Entwurfs  (§  2250  des  B.  G.=B.)
bei  Antretung  einer  Erbschaft  eine  Stellvertretung  statthaft  ist.  Im  Zwecke  des
§  1681  des  Entwurfs  (§  1650  des  B.  G.=B.)  liegt,  daß  eine  Ehefrau  sich  bei  der
Verbürgung  für  den  Ehemann  nicht  durch  Andere  vertreten  lassen  kann.
Ueber  die  Stellvertretung  bei  Verträgen  sind  die  §§  812—814  des  Entwurfs
(§§  788—791  des  B.  G.=B.)  zu  vergleichen.
Die  wichtige  Frage,  ob  durch  die  Rechtsgeschäfte,  die  ein  Stellvertreter,  als  solcher,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer