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III. Buch. Handelsgeschäfte. Einleitung (Nr. 11—14
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handeln und insofern ein gewisses Gesellschaftselement im Kommissionsvertrag liegen
Indessen wird damit der Kommissionsvertrag nicht zur Gesellschaft, denn es kommt
hier nicht die Erreichung
eines gemeinsamen Zweckes in Frage, vielmehr verfolgt der
Kommittent ganz andere Zwecke, als der Kommissionär, jener will den Abschluß des
Geschäfts, dieser die Provision.
Die Fähigkeit zur Eingehung des Kommissionsvertrages bestimmt
sich nach allgemeinen Grundsätzen.
Das Gleiche gilt vom Abschluß des Kommissionsvertrages. ¬
Insbesondere finden beim Abschluß unter Abwesenden die
Bestimmungen des B.G.B. §§ 145—151 Anwendung?) (über den Fall unrichtigen
Uebermittelung der Kommission B.G.B. §§ 120, 122). Danach kann der Abschluß
auch stillschweigend durch konkludente Handlungen erfolgen. Wieweit im Schweigen
des einen Theiles auf die ihm zugegangene Offerte eine Annahme liegt, ist Thatfrage.
Insbesondere ist hier auf § 362 zu verweisen.
8. Erfüllungsort für den Kommissionär ist im Zweifel") der Ort seines
Wohnsitzes, beziehungsweise seiner Geschäftsniederlassung zur Zeit der
Eingehung des
Vertrages (B.G.B. § 269), aber auch für den Kommittenten wird nad
der Natur des
Kommissionsvertrages dieser Ort, nicht der Ort des eigenen Wohnsitzes, als Erfüllungsort ¬
anzunehmen sein. Bei Statutenkollisionen wird also als maßgebende lex im Zweifel
das Recht des Wohnsitzes, beziehungsweise der Geschäftsniederlassung des Kommissionärs
anzusehen sein (R.O.H.G. VIII S. 10 ff., XII S. 414, R.G.E. X S. 91, XVII S. 32
Bolze XV Nr. 9, Grünhut S. 98), das Gericht dieses Ortes wird also forum
solutionis sein. Die Annahme, daß die Verpflichtung des Kommittenten zur Zahlung
der Provision ihrem besonderen Recht untersteht, würde zur Zerreißung des einheitlichen ¬
Verhältnisses führen, sie ist aus dem Grunde nicht gerechtfertigt, weil diese
Verpflichtung nur nebensächliche Bedeutung gegenüber der Ausführung der Kommission
hat (Burchard, Spedition S. 105, O.L.G. Hamburg in Z. XXXVIII S. 190
anderer Ansicht dasselbe Gericht ebenda S. 191. Vgl. auch R.G.E. XXIII S. 413
Bolze I Nr. 34, 37, II Nr. 22, IV Nr. 26)
9. Ueber die Auflösung des Kommissionsvertrages normirt das bürgerliche
Recht.
Darnach wird der Vertrag, abgesehen von der Erledigung durch Ausführung
der Kommission, aufgehoben:
Durch die Kündigung eines der beiden Theile. Dabei hat
a) der Kommittent schlechthin freies Kündigungsrecht (B.G.B. §§ 649, 671
Abs.
1), soweit die Kommission noch nicht ausgeführt ist (R.O.H.G.
S. 280,
Das auszuführende Geschäft muß mit der genügenden Bestimmtheit angegeben
sein. Ganz unbeschränkte Kommissionsertheilungen, z. B. Börsenoperationen nach freiem
Belieben vorzunehmen, ermangeln meist solcher Bestimmtheit (vgl. Seuffert XXXIV
S. 173). Es muß ferner erlaubt sein. Kommissionen zu unerlaubten Geschäften sind
unverbindlich. Ueber die Kommission zu Börsentermingeschäften oben § 376 Nr. 103.
Nicht unerlaubt ist die Kommission zum Vertrieb von Lotterieloosen nach Staaten,
die dies verbieten (Seuffert LIV Nr. 11).
*) Die Gebundenheit des offerirenden Kommittenten aus B.G.B. § 145 wird
reilich durch das ihm frei zustehende Kündigungsrecht (B.G.B. §§ 649, 671 Abs. 1
beseitigt. —
Andererseits nützt dem Kommissionär an sich nicht, daß er sofort mit
Ausführung der Kommission begonnen hat. Er muß vielmehr die Annahme der
Offerte dem Kommittenten rechtzeitig zugehen lassen, es sei denn, daß der Kommittent
auf die Erklärung der Annahme verzichtet hat (was vielfach anzunehmen sein wird,
vgl. Burchard, Spedition S. 88), oder solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht
zu erwarten ist (B.G.B. § 151), selbstverständlich vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen ¬
des H.G.B. § 362. Unterläßt er die rechtzeitige Erklärung der Annahme
an den Kommittenten, so ist dieser an das Geschäft nicht gebunden, der Kommissionär
hat auf eigene Gefahr gehandelt (Grünhut S. 80-82).
*) Zu weit gehend ist die Ansicht von Grünhut, daß das Schweigen des
berufsmäßigen Kommissionärs, dem ein in seinen Gewerbebetrieb einschlägiger Auftrag
mit dem Verlangen sofortiger Ausführung zugeht, stets als Annahme zu gelten habe
(S. 87—89).
Der Vertrag kann natürlich ein Anderes bestimmen. Ist Gegenstand der
Kommission die Ausführung von Börsengeschäften an einer bestimmten Börse, so ist
diese Erfüllungsort (R.G.E. XXIII S. 413, vgl. O.L.G. Dresden in Z. XL S. 528,
O.L.G. Hamburg in Z. XL S. 498).