Metadaten : ¬Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich (2)

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III.  Buch.  Handelsgeschäfte.  Einleitung  (Nr.  11—14
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handeln  und  insofern  ein  gewisses  Gesellschaftselement  im  Kommissionsvertrag  liegen
Indessen  wird  damit  der  Kommissionsvertrag  nicht  zur  Gesellschaft,  denn  es  kommt
hier  nicht  die  Erreichung
eines  gemeinsamen  Zweckes  in  Frage,  vielmehr  verfolgt  der
Kommittent  ganz  andere  Zwecke,  als  der  Kommissionär,  jener  will  den  Abschluß  des
Geschäfts,  dieser  die  Provision.
Die  Fähigkeit  zur  Eingehung  des  Kommissionsvertrages  bestimmt
sich  nach  allgemeinen  Grundsätzen.
Das  Gleiche  gilt  vom  Abschluß  des  Kommissionsvertrages. ¬

Insbesondere  finden  beim  Abschluß  unter  Abwesenden  die
Bestimmungen  des  B.G.B.  §§  145—151  Anwendung?)  (über  den  Fall  unrichtigen
Uebermittelung  der  Kommission  B.G.B.  §§  120,  122).  Danach  kann  der  Abschluß
auch  stillschweigend  durch  konkludente  Handlungen  erfolgen.  Wieweit  im  Schweigen
des  einen  Theiles  auf  die  ihm  zugegangene  Offerte  eine  Annahme  liegt,  ist  Thatfrage.
Insbesondere  ist  hier  auf  §  362  zu  verweisen.
8.  Erfüllungsort  für  den  Kommissionär  ist  im  Zweifel")  der  Ort  seines
Wohnsitzes,  beziehungsweise  seiner  Geschäftsniederlassung  zur  Zeit  der
Eingehung  des
Vertrages  (B.G.B.  §  269),  aber  auch  für  den  Kommittenten  wird  nad
der  Natur  des
Kommissionsvertrages  dieser  Ort,  nicht  der  Ort  des  eigenen  Wohnsitzes,  als  Erfüllungsort ¬
  anzunehmen  sein.  Bei  Statutenkollisionen  wird  also  als  maßgebende  lex  im  Zweifel
das  Recht  des  Wohnsitzes,  beziehungsweise  der  Geschäftsniederlassung  des  Kommissionärs
anzusehen  sein  (R.O.H.G.  VIII  S.  10  ff.,  XII  S.  414,  R.G.E.  X  S.  91,  XVII  S.  32
Bolze  XV  Nr.  9,  Grünhut  S.  98),  das  Gericht  dieses  Ortes  wird  also  forum
solutionis  sein.  Die  Annahme,  daß  die  Verpflichtung  des  Kommittenten  zur  Zahlung
der  Provision  ihrem  besonderen  Recht  untersteht,  würde  zur  Zerreißung  des  einheitlichen ¬
  Verhältnisses  führen,  sie  ist  aus  dem  Grunde  nicht  gerechtfertigt,  weil  diese
Verpflichtung  nur  nebensächliche  Bedeutung  gegenüber  der  Ausführung  der  Kommission
hat  (Burchard,  Spedition  S.  105,  O.L.G.  Hamburg  in  Z.  XXXVIII  S.  190
anderer  Ansicht  dasselbe  Gericht  ebenda  S.  191.  Vgl.  auch  R.G.E.  XXIII  S.  413
Bolze  I  Nr.  34,  37,  II  Nr.  22,  IV  Nr.  26)
9.  Ueber  die  Auflösung  des  Kommissionsvertrages  normirt  das  bürgerliche
Recht.
Darnach  wird  der  Vertrag,  abgesehen  von  der  Erledigung  durch  Ausführung
der  Kommission,  aufgehoben:
Durch  die  Kündigung  eines  der  beiden  Theile.  Dabei  hat
a)  der  Kommittent  schlechthin  freies  Kündigungsrecht  (B.G.B.  §§  649,  671
Abs.
1),  soweit  die  Kommission  noch  nicht  ausgeführt  ist  (R.O.H.G.
S.  280,
Das  auszuführende  Geschäft  muß  mit  der  genügenden  Bestimmtheit  angegeben
sein.  Ganz  unbeschränkte  Kommissionsertheilungen,  z.  B.  Börsenoperationen  nach  freiem
Belieben  vorzunehmen,  ermangeln  meist  solcher  Bestimmtheit  (vgl.  Seuffert  XXXIV
S.  173).  Es  muß  ferner  erlaubt  sein.  Kommissionen  zu  unerlaubten  Geschäften  sind
unverbindlich.  Ueber  die  Kommission  zu  Börsentermingeschäften  oben  §  376  Nr.  103.
Nicht  unerlaubt  ist  die  Kommission  zum  Vertrieb  von  Lotterieloosen  nach  Staaten,
die  dies  verbieten  (Seuffert  LIV  Nr.  11).
*)  Die  Gebundenheit  des  offerirenden  Kommittenten  aus  B.G.B.  §  145  wird
reilich  durch  das  ihm  frei  zustehende  Kündigungsrecht  (B.G.B.  §§  649,  671  Abs.  1
beseitigt.  —
Andererseits  nützt  dem  Kommissionär  an  sich  nicht,  daß  er  sofort  mit
Ausführung  der  Kommission  begonnen  hat.  Er  muß  vielmehr  die  Annahme  der
Offerte  dem  Kommittenten  rechtzeitig  zugehen  lassen,  es  sei  denn,  daß  der  Kommittent
auf  die  Erklärung  der  Annahme  verzichtet  hat  (was  vielfach  anzunehmen  sein  wird,
vgl.  Burchard,  Spedition  S.  88),  oder  solche  Erklärung  nach  der  Verkehrssitte  nicht
zu  erwarten  ist  (B.G.B.  §  151),  selbstverständlich  vorbehaltlich  der  besonderen  Bestimmungen ¬
  des  H.G.B.  §  362.  Unterläßt  er  die  rechtzeitige  Erklärung  der  Annahme
an  den  Kommittenten,  so  ist  dieser  an  das  Geschäft  nicht  gebunden,  der  Kommissionär
hat  auf  eigene  Gefahr  gehandelt  (Grünhut  S.  80-82).
*)  Zu  weit  gehend  ist  die  Ansicht  von  Grünhut,  daß  das  Schweigen  des
berufsmäßigen  Kommissionärs,  dem  ein  in  seinen  Gewerbebetrieb  einschlägiger  Auftrag
mit  dem  Verlangen  sofortiger  Ausführung  zugeht,  stets  als  Annahme  zu  gelten  habe
(S.  87—89).
Der  Vertrag  kann  natürlich  ein  Anderes  bestimmen.  Ist  Gegenstand  der
Kommission  die  Ausführung  von  Börsengeschäften  an  einer  bestimmten  Börse,  so  ist
diese  Erfüllungsort  (R.G.E.  XXIII  S.  413,  vgl.  O.L.G.  Dresden  in  Z.  XL  S.  528,
O.L.G.  Hamburg  in  Z.  XL  S.  498).
            
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