Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des sächsischen bürgerlichen Processes (Bd. 2)

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überhaupt  geforderten  Schaden-  und  Kostenersatzes  unter  30
Thalern  oder  nach  ihrem  Nutzungsertrage  unter  2  Thalern  jährlich ¬
  betragen3).  Dies  gilt  auch  von  mehreren  gegen  denselben ¬
  Beklagten  cumulirten  Ansprüchen*).  In  solchen  Sachen,
wo  der  Gegenstand  noch  nicht  50  Thaler  beträgt,  geht  der
Erccutivproceß  in  dem  summarischen  Verfahren  in  der  Maaße
unter,  daß,  ungeachtet  der  Implorant  eine  nur  des  Anerkenntnisses ¬
  bedürfende  Urkunde  für  sich  hat,  doch  des  Imploraten
illiquide  Einreden  zugleich  mit  verhandelt  werden  und  es  daher ¬
  einer  Wiederklage  nicht  bedarf.  Geht  hingegen  eine  noch
nicht  50  Thaler  erreichende  Forderung  aus  einer  gerichtlichen
oder  doch  gerichtlich  anerkannten  Urkunde  liquid  hervor,  so  ist
hierauf  auf  des  Gläubigers  Antrag  sofort  das  Erecutionsverfahren ¬
  einzuleiten  und  die  vorgebrachten  illiquiden  Einreden
werden  zur  besonderen  Ausführung  verwiesen.  Demselben  kürzlichen ¬
  Verfahren  unterliegen  öffentliche  Abgaben  und  gutsherrliche ¬
  Gefälle,  wenn  das  Recht  dazu  unzweifelhaft  ist,  ohne
Unterschied  der  Summes).  Bei  Streitigkeiten  über  ein  Grundstück ¬
  entscheidet  in  der  Regel  der  Betrag  der  letzten  Kaufsumme
darüber,  ob  der  ordentliche  oder  summarische  Proceß  einzuleiten ¬
  sei;  ausnahmsweise  tritt  Taration  ein,  wenn  der  Betrag
der  letzten  Kaufsumme  nicht  auszumitteln  ist,  oder  eine  Partei
wegen  immittelst  eingetretener  Verbesserung  oder  Verschlechteervi ¬
 ¬
  des  Grundstücks  darauf  anträgt6).  Befugnisse,  6
tuten,  jährliche  Leistungen  und  Reallasten  sind  nach  ihrem  jähr3) ¬
  Ebd.  §.  10.  Diese  ursprünglich  nach  dem  Conventionsmünzfuße ¬
  in  dem  Gesetz  berechneten  Summen  sind  nach  dem  Altenb.
Ges.  v.  28.  November  1840.  §.  28.  im  Vierzehnthalerfuße  zu  berechnen. ¬

4)  Ebd.  §.  11.
5)  Ebd.  §.  12.
6)  Ebd.  §.  13.
            
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