34
—
überhaupt geforderten Schaden- und Kostenersatzes unter 30
Thalern oder nach ihrem Nutzungsertrage unter 2 Thalern jährlich ¬
betragen3). Dies gilt auch von mehreren gegen denselben ¬
Beklagten cumulirten Ansprüchen*). In solchen Sachen,
wo der Gegenstand noch nicht 50 Thaler beträgt, geht der
Erccutivproceß in dem summarischen Verfahren in der Maaße
unter, daß, ungeachtet der Implorant eine nur des Anerkenntnisses ¬
bedürfende Urkunde für sich hat, doch des Imploraten
illiquide Einreden zugleich mit verhandelt werden und es daher ¬
einer Wiederklage nicht bedarf. Geht hingegen eine noch
nicht 50 Thaler erreichende Forderung aus einer gerichtlichen
oder doch gerichtlich anerkannten Urkunde liquid hervor, so ist
hierauf auf des Gläubigers Antrag sofort das Erecutionsverfahren ¬
einzuleiten und die vorgebrachten illiquiden Einreden
werden zur besonderen Ausführung verwiesen. Demselben kürzlichen ¬
Verfahren unterliegen öffentliche Abgaben und gutsherrliche ¬
Gefälle, wenn das Recht dazu unzweifelhaft ist, ohne
Unterschied der Summes). Bei Streitigkeiten über ein Grundstück ¬
entscheidet in der Regel der Betrag der letzten Kaufsumme
darüber, ob der ordentliche oder summarische Proceß einzuleiten ¬
sei; ausnahmsweise tritt Taration ein, wenn der Betrag
der letzten Kaufsumme nicht auszumitteln ist, oder eine Partei
wegen immittelst eingetretener Verbesserung oder Verschlechteervi ¬
¬
des Grundstücks darauf anträgt6). Befugnisse, 6
tuten, jährliche Leistungen und Reallasten sind nach ihrem jähr3) ¬
Ebd. §. 10. Diese ursprünglich nach dem Conventionsmünzfuße ¬
in dem Gesetz berechneten Summen sind nach dem Altenb.
Ges. v. 28. November 1840. §. 28. im Vierzehnthalerfuße zu berechnen. ¬
4) Ebd. §. 11.
5) Ebd. §. 12.
6) Ebd. §. 13.