Eilftes Hauptstück. §§. 669 des b. G. B.
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letzten Willens ausständig sind, weiß er ja nicht einmahl, ob sie
zur Zeit seines Todes noch ausständig seyn werden, und die Absicht ¬
des Erblassers geht in diesem Falle nicht auf bestimmte Forderungen, ¬
sondern auf alle, welche zu einer gewissen Zeit vorhanden
seyn werden. Es unterscheidet sich also dieses Vermächtniß hierin
wesentlich von dem der Erlassung der Schuld (oben §. 104), in
welchem der Erblasser einen bestimmten Schuldner, daher auch wahrscheinlich ¬
nur die schon bestehenden Schulden vor Augen hat.
§. 109.
i. Regeln über die Auslegung des Vermächtnisses des Heirathsgutes:
aa) wenn es ein Ehegatte dem andern vermacht.
Das Vermächtniß des Heirathsgutes kann von einem Ehegatten ¬
dem andern, oder von wem immer einer Person, die nicht sein
Kind ist, oder von den Aeltern ihrem Kinde hinterlassen werden.
Kommt es unter den Ehegatten vor, so kann es entweder von der
Frau dem Manne, oder von dem Manne der Frau hinterlassen
werden. Nach diesem Unterschiede enthalten die §§. 669--671 die
näheren Bestimmungen.
§. 669. Das Heirathsgut kann vermacht werden
entweder um den Gatten von der Zurückzahlung desselben
zu befreyen, oder um den Erben zu verpflichten, daß er der
Gattinn die äls Heirathsgut eingebrachte Summe oder
Sache ohne Beweis, und ohne Abzug der darauf verwendeten ¬
Kosten abführe. Hier gelten die für andere vermachte
Forberungen gegebenen Vorschriften.
Das Heirathsgut soll vermöge seiner Bestimmung nach dem
Tode des Mannes seiner Ehegattinn, und wenn sie vor ihm stirbt,
ihren Erben heimfallen (§. 1229). Wenn also die Gattinn ihrem
Manne das Heirathsgut vermacht, so ist dieß eigentlich ein Vermächtniß ¬
der Befreyung von der Schuld, und es ist das anzuwenden, ¬
was oben (§. 104, S. 188) von diesem Vermächtnisse gesagt
worden ist.
Vermacht aber der Mann seiner Gattinn das Heirathsgut, so
ist dieß ein Vermächtniß der Schuld, und es findet das Anwen¬