Metadaten : ¬Das dingliche Sachenrecht (2)

Eilftes  Hauptstück.  §§.  669  des  b.  G.  B.
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letzten  Willens  ausständig  sind,  weiß  er  ja  nicht  einmahl,  ob  sie
zur  Zeit  seines  Todes  noch  ausständig  seyn  werden,  und  die  Absicht ¬
  des  Erblassers  geht  in  diesem  Falle  nicht  auf  bestimmte  Forderungen, ¬
  sondern  auf  alle,  welche  zu  einer  gewissen  Zeit  vorhanden
seyn  werden.  Es  unterscheidet  sich  also  dieses  Vermächtniß  hierin
wesentlich  von  dem  der  Erlassung  der  Schuld  (oben  §.  104),  in
welchem  der  Erblasser  einen  bestimmten  Schuldner,  daher  auch  wahrscheinlich ¬
  nur  die  schon  bestehenden  Schulden  vor  Augen  hat.
§.  109.
i.  Regeln  über  die  Auslegung  des  Vermächtnisses  des  Heirathsgutes:
aa)  wenn  es  ein  Ehegatte  dem  andern  vermacht.
Das  Vermächtniß  des  Heirathsgutes  kann  von  einem  Ehegatten ¬
  dem  andern,  oder  von  wem  immer  einer  Person,  die  nicht  sein
Kind  ist,  oder  von  den  Aeltern  ihrem  Kinde  hinterlassen  werden.
Kommt  es  unter  den  Ehegatten  vor,  so  kann  es  entweder  von  der
Frau  dem  Manne,  oder  von  dem  Manne  der  Frau  hinterlassen
werden.  Nach  diesem  Unterschiede  enthalten  die  §§.  669--671  die
näheren  Bestimmungen.
§.  669.  Das  Heirathsgut  kann  vermacht  werden
entweder  um  den  Gatten  von  der  Zurückzahlung  desselben
zu  befreyen,  oder  um  den  Erben  zu  verpflichten,  daß  er  der
Gattinn  die  äls  Heirathsgut  eingebrachte  Summe  oder
Sache  ohne  Beweis,  und  ohne  Abzug  der  darauf  verwendeten ¬
  Kosten  abführe.  Hier  gelten  die  für  andere  vermachte
Forberungen  gegebenen  Vorschriften.
Das  Heirathsgut  soll  vermöge  seiner  Bestimmung  nach  dem
Tode  des  Mannes  seiner  Ehegattinn,  und  wenn  sie  vor  ihm  stirbt,
ihren  Erben  heimfallen  (§.  1229).  Wenn  also  die  Gattinn  ihrem
Manne  das  Heirathsgut  vermacht,  so  ist  dieß  eigentlich  ein  Vermächtniß ¬
  der  Befreyung  von  der  Schuld,  und  es  ist  das  anzuwenden, ¬
  was  oben  (§.  104,  S.  188)  von  diesem  Vermächtnisse  gesagt
worden  ist.
Vermacht  aber  der  Mann  seiner  Gattinn  das  Heirathsgut,  so
ist  dieß  ein  Vermächtniß  der  Schuld,  und  es  findet  das  Anwen¬
            
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