Metadaten : Heinke, Josef Prokop von: Kurze Darstellung des in den Oesterreichisch-Deutschen Erbstaaten üblichen Lehenrechtes

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landesfürstlichen  Lehenhofe  nur  gegen  hinlänglich  erprobte =
  Beweggründe  ertheilt  zu  werden  pflegt.  Die
Vasallen  des  Landes  ob  der  Enns  genießen,  vermöge
des  Hof=Rescripts  vom  7.  August  1602,  dießfalls
eine  größere  Freyheit,  und  es  wird  ihnen,  wenn  sie
sich  auf  ihren  Lehengütern  in  Oesterreich  ob  der  Enns
befinden,  ohne  Anstand  gestattet,  die  Lehenpflicht
durch  einen  gehörig  beeigenschafteten  Bevollmächtigten ¬
  abzulegen  i).
Mlll
Fünftes  Capitel.
Von  den  Sachen,  welche  zu  Lehen  gegeben  werden =
  können.
§.  27.  Angabe  der  hierzu  schicklichen  Objecte.
Oeder  Gegenstand,  wovon  der  Genuß  gegen  die  Verpflichtung =
  zur  besonderen  Lehentreue  an  jemanden
überlassen  werden  kann,  ist  bloß  fähig  zur  Lehenverbindung ¬
  angewendet  zu  werden
(feudi  capax)  a).  Wenn  aber  das  Object  dergestalt
breigenschaftet  ist,  daß  man  die  Proprietät  davon  zu
theilen,  und  das  lehenherrliche  Obereigenthum  sicher
ren,  daß  man  nur  selten  hierzu  die  Erlaubniß  zu  geben  für
gut  fand.
i)  Siehe  mein  Handbuch  des  Nieder=Oesterreichischen  Lehenrechtes. =
  Th.  II.  S.  214.
a)  Hierunter  gehören  vorzüglich  die  zu  Lehen  verliehenen  Rechte,
Vorzüge  und  Ansprüche,  wovon  das  Eigenthum  nicht  theilbar
ist.  Webers  Handbuch.  Th.  II.  S.  97.
Darst.  d.  Lehenr.
F
            
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