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landesfürstlichen Lehenhofe nur gegen hinlänglich erprobte =
Beweggründe ertheilt zu werden pflegt. Die
Vasallen des Landes ob der Enns genießen, vermöge
des Hof=Rescripts vom 7. August 1602, dießfalls
eine größere Freyheit, und es wird ihnen, wenn sie
sich auf ihren Lehengütern in Oesterreich ob der Enns
befinden, ohne Anstand gestattet, die Lehenpflicht
durch einen gehörig beeigenschafteten Bevollmächtigten ¬
abzulegen i).
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Fünftes Capitel.
Von den Sachen, welche zu Lehen gegeben werden =
können.
§. 27. Angabe der hierzu schicklichen Objecte.
Oeder Gegenstand, wovon der Genuß gegen die Verpflichtung =
zur besonderen Lehentreue an jemanden
überlassen werden kann, ist bloß fähig zur Lehenverbindung ¬
angewendet zu werden
(feudi capax) a). Wenn aber das Object dergestalt
breigenschaftet ist, daß man die Proprietät davon zu
theilen, und das lehenherrliche Obereigenthum sicher
ren, daß man nur selten hierzu die Erlaubniß zu geben für
gut fand.
i) Siehe mein Handbuch des Nieder=Oesterreichischen Lehenrechtes. =
Th. II. S. 214.
a) Hierunter gehören vorzüglich die zu Lehen verliehenen Rechte,
Vorzüge und Ansprüche, wovon das Eigenthum nicht theilbar
ist. Webers Handbuch. Th. II. S. 97.
Darst. d. Lehenr.
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