Objekt : Entwickelung der Territorial- und Verfassungs-Verhältnisse der deutschen Staaten an beiden Ufern des Rheins, vom ersten Beginnen der französischen Revolution bis in die neueste Zeit (300)

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Buch  V.  Erbrecht.
lasses  wird  ihr  nicht  überlassen:  vielmehr  wird  dem  Nasciturus
ein  Curator  bestellt,  welcher  zugleich  das  Vermögen,  dessen
Besitz  der  Frau  eingeräumt  ist,  verwaltet,  und  dieser  um  des
Kindes  Willen  aus  dem  Nachlasse  die  nöthigen  Alimente  verabreichen ¬
  muß?
Dieser  einstweilige  Besitz  dauert  so  lange,  bis  entweder  das
Kind  zur  Welt  kommt,  oder  gewiß  wird,  daß  es  nicht  zur  Welt
kommen  wird  —  indem  die  Frau  abortirt,  oder  sich  zeigt,  daß
die  Voraussetzung  der  Schwangerschaft  ungegründet  war  3).  In
jedem  Falle  werden  die  verabreichten  Alimente  als  ein  Aes  alienum ¬
  der  Erbschaft  angesehen:),  und  es  findet  keine  Vergütung
Statt,  sobald  die  Frau  in  bona  side  war5).  Uebrigens  bezieht
sich  der  der  Frau  einzuräumende  Besitz  auf  den  ganzen  Nachlaß,
wenn  der  Nasciturus  alleiniger  Erbe  sein  würde;  außerdem  aber
gelangt  die  Frau  nur  zum  Mitbesitz  6).
Die  bisherige  Darstellung  betrifft  bloß  den  Fall,  welcher
für  die  Bonorum  possessio  ventris  nomine  die  Regel  bildet.
Ausnahmsweise  wird  indessen  auch  da,  wo  der  Nasciturus,
wenn  er  geboren  wäre,  kein  Defcendent  des  Erblassers  sein
würde,  der  Frau  der  Besitz  der  Erbschaft  eingeräumt,  sobald  es
ihr  außerdem  an  dem  erforderlichen  Unterhalte  fehlen  würde?)
Und  nach  dem  Rechte  der  Novellen  scheint  selbst  die  Voraussetzung ¬
  nicht  mehr  als  wesentlich  nothwendig  betrachtet  werden
zu  können,  daß  es  sich  gerade  um  die  Erbschaft  eines  Mannes
handeln  müsse.
Zum  Beschluß  verdient  noch  Folgendes  bemerkt  zu  werden:
Wenn  die  Frau  den  ihr  eingeräumten  Besitz  böslicher  Weise
auf  einen  Andern  übertragen  hat,  oder  wenn  sie,  wohl  wissend,
daß  sie  nicht  schwanger  sei,  sich  fälschlich  für  schwanger  ausgegeben ¬
  hat,  so  steht  demjenigen,  welcher  dadurch  beeinträchtigt  ist,
gegen  die  Frau  eine  Klage  auf  Leistung  des  Interesse  zu  8).
6)  L.  7.  §.  2.  D.  h.  t.
2)  L.  1.  §.  §.  17—23.  D.  h.  t.
L.  6.  D.  h.  t.
cit.  L.  1.  §.  27.  D.  h.  t.
3)
8)  Von  diesem  Falle  handeln  die
4)  L.  9.  D.  h.  t.
oben  angeführten  Titt.  Dig.  XXV,
5)  cit.  L.  1.  §.  §.  3.  4.  L.  3.
5.  und  XXV,  6.
D.  h.  1.
            
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