Full text : ¬Das schwebende Erbrecht und die Unmittelbarkeit der Erbfolge (1)

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Allerdings  ferner  scheint  die  Annahme  der  Ungiltigkeit
der  Persönlichkeits-,Fiction“  zu  entsprechen;  man  muss  aber  doch
wieder  fragen,  ob  das  in  solchem  Falle  der  Erbschaft  zugeschriebene ¬
  Eigenthum  dem  späteren  Eigenthum  des  Erben  als  ein
selbständiges  gegenüber  stehe?  ob  also  die  Erbschaftssache,  die
dem  Delaten  gegenüber  als  eine  ihm  noch  fremde  erscheint,  eine
solche  für  diese  Zeit  auch  dem  nachherigen  Erben  gegenüber  bleibt?
Der  Umstand  übrigens,  dass  die  Annahme  der  Ungiltigkeit
dem  praktischen  Bedürfniss  widerspricht,  wäre  natürlich  noch
kein  Argument  für  das  Rückwirkungs-  und  gegen  das  Persönlichkeitsprincip; -
  denn  auch  die  an  sich  ungiltige  Veräusserung
könnte  man  noch  immer  als  wirksam  behandeln*),  dem  Käufer
also  indirect  helfen:  nach  den  Grundsätzen  der  exceptio  rei  venditae ¬
  et  traditae2);  denn  der  Veräusserer  würde  sich  als  nachheriger ¬
  Erbe  sicher  eines  dolus  schuldig  machen,  wollte  er  seine
eigene  frühere  Rechtshandlung  anfechten.  So  entscheidet  auch
Köppen  unsere  Frage3).  Von  diesem  Standpunkte  bestünde  nur
noch  der  Zweifel,  ob  da  von  einer  eigentlichen  Convalescenz  gesprochen ¬
  werden  könne  oder  nicht*)?
Die  Frage  kann  also  nur  dahin  gestellt  werden,  ob  in  dem
angegebenen  Falle  die  Veräusserung  als  giltig,  oder  nur  als
wirksam  zu  betrachten  sei?  Ersteres  würde  mindestens  die
Rückwirkung  des  Antrittes  voraussetzen,  letzteres  hätte  mit  dem
Rückwirkungsprincip  überall  nichts  zu  thun5).  Eine  positive  Ent*) ¬
  Giltigkeit  des  Veräusserungs  geschäfts,  Ungiltigkeit  der  Veräusserung;
s.  Unger  II.  S.  178.  (Zu  dem  umgekehrten  Fall  vgl.  auch  die  Controverse  in
Windscheid  I.  §  172  A.  15;  Exner  Tradition  S.  74  fg.;  Randa  Eigenthum  I.
S.  268  fg.;  Strohal  d.  Gültigkeit  des  Titels  etc.;  Krasnopolski  jur.  Vjschrft.
1891  S.  76  fg.).
*)  Quellencitate  bei  Windscheid  Pand.  I.  §  197  A.  5,  6,  §  88  Nr.  1  i.  f.,
§  172  Nr.  1;  dazu  1.  22  de  pign.  (20,  1),  1.  42  de  usurp.  (41,  8);  l.  8  C.  de
rob.  alien.  (4,  51).  S.  jetzt  H.  Krüger  Beitr.  z.  Lehre  v.  d.  exceptio  doli  (1892),
bos.  S.  48  fg.  —  Oesterr.  a.  b.  G.  B.  §  366.
*)  Erbsch.  S.  157.
*)  Vgl.  Windscheid  I.  §  172  A.  10  mit  Literatur;  Unger  Syst.  I.
S.  88  A.  29;  II.  S.  156  A.  65,  S.  492  A.  2,  S.  502  A.  28;  Strohal  in
Girünhut's  Zeitschr.  III.  S.  155  fg.  (Eigenthum  an  Immobilien  S.  61  fg.).
5)  Dios  betont  Köppen  a.  a.  0.  gegenüber  von  Scheurl;  aber  letzterer
periert  auch  nicht  mit  dem  Princip  der  oxceptio  roi  vond.  ot  trad,
16“
            
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