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Allerdings ferner scheint die Annahme der Ungiltigkeit
der Persönlichkeits-,Fiction“ zu entsprechen; man muss aber doch
wieder fragen, ob das in solchem Falle der Erbschaft zugeschriebene ¬
Eigenthum dem späteren Eigenthum des Erben als ein
selbständiges gegenüber stehe? ob also die Erbschaftssache, die
dem Delaten gegenüber als eine ihm noch fremde erscheint, eine
solche für diese Zeit auch dem nachherigen Erben gegenüber bleibt?
Der Umstand übrigens, dass die Annahme der Ungiltigkeit
dem praktischen Bedürfniss widerspricht, wäre natürlich noch
kein Argument für das Rückwirkungs- und gegen das Persönlichkeitsprincip; -
denn auch die an sich ungiltige Veräusserung
könnte man noch immer als wirksam behandeln*), dem Käufer
also indirect helfen: nach den Grundsätzen der exceptio rei venditae ¬
et traditae2); denn der Veräusserer würde sich als nachheriger ¬
Erbe sicher eines dolus schuldig machen, wollte er seine
eigene frühere Rechtshandlung anfechten. So entscheidet auch
Köppen unsere Frage3). Von diesem Standpunkte bestünde nur
noch der Zweifel, ob da von einer eigentlichen Convalescenz gesprochen ¬
werden könne oder nicht*)?
Die Frage kann also nur dahin gestellt werden, ob in dem
angegebenen Falle die Veräusserung als giltig, oder nur als
wirksam zu betrachten sei? Ersteres würde mindestens die
Rückwirkung des Antrittes voraussetzen, letzteres hätte mit dem
Rückwirkungsprincip überall nichts zu thun5). Eine positive Ent*) ¬
Giltigkeit des Veräusserungs geschäfts, Ungiltigkeit der Veräusserung;
s. Unger II. S. 178. (Zu dem umgekehrten Fall vgl. auch die Controverse in
Windscheid I. § 172 A. 15; Exner Tradition S. 74 fg.; Randa Eigenthum I.
S. 268 fg.; Strohal d. Gültigkeit des Titels etc.; Krasnopolski jur. Vjschrft.
1891 S. 76 fg.).
*) Quellencitate bei Windscheid Pand. I. § 197 A. 5, 6, § 88 Nr. 1 i. f.,
§ 172 Nr. 1; dazu 1. 22 de pign. (20, 1), 1. 42 de usurp. (41, 8); l. 8 C. de
rob. alien. (4, 51). S. jetzt H. Krüger Beitr. z. Lehre v. d. exceptio doli (1892),
bos. S. 48 fg. — Oesterr. a. b. G. B. § 366.
*) Erbsch. S. 157.
*) Vgl. Windscheid I. § 172 A. 10 mit Literatur; Unger Syst. I.
S. 88 A. 29; II. S. 156 A. 65, S. 492 A. 2, S. 502 A. 28; Strohal in
Girünhut's Zeitschr. III. S. 155 fg. (Eigenthum an Immobilien S. 61 fg.).
5) Dios betont Köppen a. a. 0. gegenüber von Scheurl; aber letzterer
periert auch nicht mit dem Princip der oxceptio roi vond. ot trad,
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