Inhaltsverzeichnis : Miszellen aus dem Gebiethe der bürgerlichen und der mit derselben verwandten politischen Gesetzgebung des Oesterreichischen Kaiserstaates (H. 3, Abt. 1)

-  (21)  Mißbilligung -
  vorhanden  sey,  oder  nicht,  und  im  ersten
Falle  die  Aeltern  von  der  Klage  loszusprechen,  im
zweyten  zu  erkennen,  die  Aeltern  seyen  schuldig  ihrer
Tochter  ein  Heirathsgut  mitzugeben  oder  zu  ergänzen
und  in  eben  diesem  Erkenntniße  den  Betrag  des  Heirathsgutes, ¬
  oder  den  Ergänzungsbetrag  zu  bestimmen,
wenn  anders  in  der  Klage  ein  gewisser  Betrag  angesprochen ¬
  worden  ist.  Sollte  die  Tochter,  welche  ihre
Vereheligung  nach  der  Hand  den  Aeltern  zu  wissen
macht,  sie  nicht  zugleich  um  die  Mitgabe  eines  Heirathsgutes, ¬
  oder  um  die  Ergänzung  desselben  angehen, ¬
  so  wäre  nach  meinem  Dafürhalten  ihr  Forderungs-Recht ¬
  eben  so  erloschen,  als  wenn  sie  mit
Wissen  und  Willen  der  Aeltern  sich  vereheliget,  und
kein  Heirathsgut,  oder  keine  Ergänzung  desselben  gefordert ¬
  hätte,  weil  sich  auch  dann  auf  eine  Verzicht
schließen  läßt,  da  mit  der  Benachrichtigung  auch  die
Bitte  um  nachträgliche  Einwilligung  ausdrücklich  oder
stillschweigend  verbunden  ist,  und  der  Bitte  um  nachträgliche ¬
  Einwilligung  die  Bitte  um  Mitgabe  eines
Heirathsgutes  immer  angehänget  werden  muß.  Es
steht  übrigens  nicht  entgegen,  daß  nach  dem  §.  1225
des  allg.  b.  Gesetzbuches  kein  Heirathsgut  während
der  Ehe  gefordert  werden  könne.  Denn  dieser  §.  setzt
voraus,  daß  die  Ehe  mit  Wissen  der  Aeltern  eingegangen ¬
  worden  sey,  ein  Heirathsgut  also  bey  Eingehung ¬
  derselben  hätte  gefordert  werden  können,  weil
der  Grund  der  gesetzlichen  Vorschrift  darin  liegt,  daß
man  annehmen  müsse,  die  Brautpersonen,  die  bey
Eingehung  der  Ehe  kein  Heirathsgut  gefordert  haben
haben  auf  dasselbe  Verzicht  gethan,  dieser  Grund  aber
            
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