Inhaltsverzeichnis : Kaserer, Josef: ¬Die Gesetze vom 16. März 1884, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen zahlungsunfähiger Schuldner und Aenderungen des Concurs- und Executionsverfahrens mit Materialien

Gesetz  vom  16.  März  1884.  §8.  44—46.
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§.  44.
Anfechtungsansprüche,
welche  vor  der  Eröffnung  des  Concurses ¬
  über  das  Vermögen
des  Schuldners  entstanden  sind,  können
nach  der  Beendigung  des
Concursverfahrens  nicht  mehr  geltend
gemacht  werden.
§.  45.
Die  Bestimmungen  der  §§.  40  bis  44  finden  keine  Anwendung ¬
  auf  Anfechtungsklagen  eines  Realgläubigers  zum  Zwecke  der
Vertheidigung  des  ihm  zustehenden  Anspruches  auf  vorzugsweise
Befriedigung  aus  bestimmten  Gütern  des  Schuldners  oder  zum
Zwecke  der  Bestreitung  des  dieselben  Güter  betreffenden  Anspruches
eines  anderen  Realgläubigers.
III.  Abschnitt.
Gemeinsame  Bestimmungen.
§.  46.3
Sofern  nach  den  bestehenden  Gesetzen  die  Bewilligung  eines
Sicherungsmittels  zulässig  ist,  kann  im  Anfechtungsprocesse  die
Bescheinigung  einer  Gefahr  dadurch  ersetzt  werden,  daß  von  dem
1)  R.  V.  §.  42:  Anfechtungsansprüche,  welche  vor  der  Eröffnung  des  Concurses ¬
  über  das  Vermögen  des  Schuldners  entstanden  sind,  können  nach  der  Beendigung ¬
  des  Concursverfahrens  geltend  gemacht  werden,  sofern  das  Anfechtungsrecht
mit  Rücksicht  auf  die  in  den  §8.  28,  29,  32  festgesetzten  Fristen  noch  begründet  erscheint.
Die  im  §.  32  bezeichnete  Zustellung  kann  auch  während  der  Dauer  des  Concursverfahrens ¬
  erfolgen.
Anfechtungsansprüche,  welche  bereits  vor  der  Eröffnung  des  Concurses  über
das  Vermögen  des  Schuldners  mittelst  Klage  geltend  gemacht  wurden,  können  nach
der  Beendigung  des  Concursverfahrens  von  dem  anfechtenden  Gläubiger  weiter  verfolgt ¬
  werden.  Erfolgt  die  Wiederaufnahme  des  durch  die  Concurseröffnung  unterbrochenen ¬
  Processes  nicht  binnen  drei  Monaten  nach  der  Beendigung  des  Concursverfahrens, ¬
  so  ist  der  Anfechtungsanspruch  erloschen.
Auf  Grund  eines  über  die  Anfechtungsklage  eines  Gläubigers  vor  der  Eröffnung
des  Concurses  über  das  Vermögen  des  Schuldners  ergangenen  Urtheiles  kann  die
Execution  wider  den  Anfechtungsbeklagten  nach  der  Beendigung  des  Concursverfahrens
von  dem  Gläubiger  begonnen  oder  fortgesetzt  werden.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelangen  nicht  zur  Anwendung,  soweit  während
der  Dauer  des  Concurses  dem  Anfechtungsanspruche  und  beziehungsweise  der  Execution
entgegenstehende  Einreden  gegen  den  Masseverwalter  für  den  Anfechtungsgegner  begründet ¬
  wurden.  Doch  steht  der  Ablauf  der  im  §.  26  bezeichneten  Frist  der  Anfechtung ¬
  nicht  im  Wege.
2)  Dieser  Paragraph  fehlt  in  der  R.  V.
2)  R.  V.  §.  43.
            
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