Gesetz vom 16. März 1884. §8. 44—46.
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§. 44.
Anfechtungsansprüche,
welche vor der Eröffnung des Concurses ¬
über das Vermögen
des Schuldners entstanden sind, können
nach der Beendigung des
Concursverfahrens nicht mehr geltend
gemacht werden.
§. 45.
Die Bestimmungen der §§. 40 bis 44 finden keine Anwendung ¬
auf Anfechtungsklagen eines Realgläubigers zum Zwecke der
Vertheidigung des ihm zustehenden Anspruches auf vorzugsweise
Befriedigung aus bestimmten Gütern des Schuldners oder zum
Zwecke der Bestreitung des dieselben Güter betreffenden Anspruches
eines anderen Realgläubigers.
III. Abschnitt.
Gemeinsame Bestimmungen.
§. 46.3
Sofern nach den bestehenden Gesetzen die Bewilligung eines
Sicherungsmittels zulässig ist, kann im Anfechtungsprocesse die
Bescheinigung einer Gefahr dadurch ersetzt werden, daß von dem
1) R. V. §. 42: Anfechtungsansprüche, welche vor der Eröffnung des Concurses ¬
über das Vermögen des Schuldners entstanden sind, können nach der Beendigung ¬
des Concursverfahrens geltend gemacht werden, sofern das Anfechtungsrecht
mit Rücksicht auf die in den §8. 28, 29, 32 festgesetzten Fristen noch begründet erscheint.
Die im §. 32 bezeichnete Zustellung kann auch während der Dauer des Concursverfahrens ¬
erfolgen.
Anfechtungsansprüche, welche bereits vor der Eröffnung des Concurses über
das Vermögen des Schuldners mittelst Klage geltend gemacht wurden, können nach
der Beendigung des Concursverfahrens von dem anfechtenden Gläubiger weiter verfolgt ¬
werden. Erfolgt die Wiederaufnahme des durch die Concurseröffnung unterbrochenen ¬
Processes nicht binnen drei Monaten nach der Beendigung des Concursverfahrens, ¬
so ist der Anfechtungsanspruch erloschen.
Auf Grund eines über die Anfechtungsklage eines Gläubigers vor der Eröffnung
des Concurses über das Vermögen des Schuldners ergangenen Urtheiles kann die
Execution wider den Anfechtungsbeklagten nach der Beendigung des Concursverfahrens
von dem Gläubiger begonnen oder fortgesetzt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelangen nicht zur Anwendung, soweit während
der Dauer des Concurses dem Anfechtungsanspruche und beziehungsweise der Execution
entgegenstehende Einreden gegen den Masseverwalter für den Anfechtungsgegner begründet ¬
wurden. Doch steht der Ablauf der im §. 26 bezeichneten Frist der Anfechtung ¬
nicht im Wege.
2) Dieser Paragraph fehlt in der R. V.
2) R. V. §. 43.