Metadaten : Roth, Friedrich von: Handbuch des Forstrechts und des Forstpolizeirechts nach den in Bayern geltenden Gesetzen

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örtlichen  Clima  eingetreten  seyn  mögen,  mit  ihrem  Einflusse  auf
den  betreffenden  Wald,
c)  die  praktische  Ableitung  der  Folgen  für  den  Wald,  wenn
die  beantragte  Umwandlung  unterbleiben  würde.
Außerdem  ist  noch  im  §.  4  der  A.  V.  V.  bemerkt,  es  liege
im  Geiste  des  Gesetzes,  daß  dem  Waldbesitzer  den  Berechtigten  gegenüber ¬
  die  Befugniß  zustehe,  die  dermalige  Holz-  und  Betriebsart
zu  erhalten  und  zu  verhindern,  daß  durch  natürliche  Verbreitung
der  Weichhölzer  oder  der  unedleren  Holzart  die  edlere  verdrängt
werde.  Eben  so  wenig  könne  eine  gedeihliche  Mischung  der  Holzarten ¬
  dem  Waldbesitzer  verwehrt  werden,  wenn  hiedurch  das  Forstrechtsverhältniß ¬
  nicht  alterirt  wird.
Die  Fassung  des  Art.  26  läßt  zweifelhaft,  ob  die  Forstpolizeibehörden ¬
  stets  eine  Entschädigung  festzustellen
haben,  wenn  eine  die  Forstrechte  beeinträchtigende  Aenderung  zugelassen ¬
  wird,  oder  nur  in  der  Voraussetzung,  daß  überhaupt  eine
Entschädigung  gefordert  werden  kann.  Letztere  Annahme  entspricht
den  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen,  nach  welchen  eine  solche  Entschädigung ¬
  nicht  unter  allen  Umständen  gefordert  werden  kann.  Auch
äußerte  sich  der  Referent  in  der  Kammer  der  Abgeordneten  im
Laufe  der  Berathung  folgendermaßen:  „Wenn  über  die  erste  Frage
der  Statthaftigkeit  der  Umwandlung  der  Holz-  oder  Betriebsart  entschieden ¬
  ist,  kommt  erst  die  zweite  Frage,  ob  eine  Entschädigung
stattfinden  soll,  und  in  welchem  Betrage."
Ist  auf  eine  Entschädigung  zu  sprechen,  so  soll  sie,  wenn  und
so  weit  die  Verhältnisse  es  gestatten
durch  Umwandlung  des  bisherigen ¬
  in  einen  andern  entsprechenden  Forstnutzungsbezug,  anderenfalls ¬
  in  Geld  geleistet  werden.
Für  den  Fall  der  Betretung  des  Rechtsweges  in  Betreff  der
Entschädigung  gelten  dieselben  Bestimmungen  wie  in  Betreff  der
Ermäßigung  von  Forstrechten.
Vergl.  auch  Brater  ec.  zu  Art.  26.
§.  303.
Es  ist  nun  noch  Einiges  über  den  Einfluß  der  wirthschaftlichen
Veränderungen  auf  die  Forstberechtigungen  zu  erwähnen.
1.  Die  Weiderechte  können  bei  jeder  Betriebs-  und  Holzart
in  Ausübung  kommen,  und  die  Ergiebigkeit  der  Weidenschaft  hängt
von  der  Stufe  der  Vollkommenheit  ab,  auf  welcher  sich  die  Bewirthschaftung ¬
  des  Waldes  und  insbesondere  die  Forstkultur  befindet.
            
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