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örtlichen Clima eingetreten seyn mögen, mit ihrem Einflusse auf
den betreffenden Wald,
c) die praktische Ableitung der Folgen für den Wald, wenn
die beantragte Umwandlung unterbleiben würde.
Außerdem ist noch im §. 4 der A. V. V. bemerkt, es liege
im Geiste des Gesetzes, daß dem Waldbesitzer den Berechtigten gegenüber ¬
die Befugniß zustehe, die dermalige Holz- und Betriebsart
zu erhalten und zu verhindern, daß durch natürliche Verbreitung
der Weichhölzer oder der unedleren Holzart die edlere verdrängt
werde. Eben so wenig könne eine gedeihliche Mischung der Holzarten ¬
dem Waldbesitzer verwehrt werden, wenn hiedurch das Forstrechtsverhältniß ¬
nicht alterirt wird.
Die Fassung des Art. 26 läßt zweifelhaft, ob die Forstpolizeibehörden ¬
stets eine Entschädigung festzustellen
haben, wenn eine die Forstrechte beeinträchtigende Aenderung zugelassen ¬
wird, oder nur in der Voraussetzung, daß überhaupt eine
Entschädigung gefordert werden kann. Letztere Annahme entspricht
den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, nach welchen eine solche Entschädigung ¬
nicht unter allen Umständen gefordert werden kann. Auch
äußerte sich der Referent in der Kammer der Abgeordneten im
Laufe der Berathung folgendermaßen: „Wenn über die erste Frage
der Statthaftigkeit der Umwandlung der Holz- oder Betriebsart entschieden ¬
ist, kommt erst die zweite Frage, ob eine Entschädigung
stattfinden soll, und in welchem Betrage."
Ist auf eine Entschädigung zu sprechen, so soll sie, wenn und
so weit die Verhältnisse es gestatten
durch Umwandlung des bisherigen ¬
in einen andern entsprechenden Forstnutzungsbezug, anderenfalls ¬
in Geld geleistet werden.
Für den Fall der Betretung des Rechtsweges in Betreff der
Entschädigung gelten dieselben Bestimmungen wie in Betreff der
Ermäßigung von Forstrechten.
Vergl. auch Brater ec. zu Art. 26.
§. 303.
Es ist nun noch Einiges über den Einfluß der wirthschaftlichen
Veränderungen auf die Forstberechtigungen zu erwähnen.
1. Die Weiderechte können bei jeder Betriebs- und Holzart
in Ausübung kommen, und die Ergiebigkeit der Weidenschaft hängt
von der Stufe der Vollkommenheit ab, auf welcher sich die Bewirthschaftung ¬
des Waldes und insbesondere die Forstkultur befindet.