Metadaten : Brauer, Eduard: ¬Das mündliche Verfahren vor dem Unterrichter in bürgerlichen Streitsachen

Vermeidung  förml.  Klageldurch  bedingten  Zahlungsbefehl.  31
hier  die  Wirkung,  daß  der  Beklagte  in  Verzug  gesetzt  und
demgemäß  zur  Entrichtung  von  Verzugszinsen  verpflichtet  erscheint ¬
  (L.R.S.  1146.  1153.  1139)  und  daß  die  Verjährung
unterbrochen  wird  (L.R.S.  2244—2247),  für  ihn  verloren
gehen  sollen.  §.  690.  691.  693.  Hat  jedoch  der  Kläger  für
den  Fall  des  Widerspruchs  vorsorglich  schon  im  Voraus  auf
alsbaldige  Verhandlung  angetragen,  so  wird  auf  den  erfolgten
Widerspruch  sogleich  Tagfahrt  zur  mündlichen  Verhandlung
angeordnet.  Der  Kläger  ist  aber  alsdann  auch  verpflichtet,
an  der  Tagfahrt  zu  erscheinen;  bleibt  er  aus,  so  beruht  nicht
blos  die  Sache,  sondern  der  Kläger  verfällt  nach  den  weiter
unten  näher  dargestellten  Grundsätzen  der  neuen  Proceßordnung ¬
  *)  wegen  Verschleppung  der  Sache  in  die  gewöhnliche
Strafe  von  3  bis  15  Gulden.  §.  691.,  Abs.  2  und  3.
Legt  der  Beklagte  keinen  Widerspruch  ein,  so  wird  auf  das
Anrufen  des  Klägers,  welches  aber  binnen  der  nächsten  drei
Monate  nach  Ablauf  der  gesetzten  Frist  erfolgen  muß  5),  die
Forderung  als  zugestanden  erklärt,  und  der  Beklagte  zur  Befriedigung ¬
  des  Klägers  binnen  bestimmter  Frist  bei  Vermeidung
der  Vollstreckung  angewiesen.  §.  690.  Binnen  der  abgekürzten ¬
  Wiederherstellungsfrist  von  8  Tagen  kann
der  Beklagte  mit  einfacher  Nachholung  der  versäumten  Erklärung ¬
  Wiederherstellung  erwirken  6),  bleibt  er  aber  in  solchem
Falle  in  der  zur  Verhandlung  angesetzten  Tagfahrt  aus,  so
findet  gegen  das  hierauf  ohne  weitere  Nachsicht  sofort  erlassene ¬
  Versäumungserkenntniß  nur  die  Wiederherstellung  wegen
Erscheint  der  Kläger  allein,  so
*)  Vergl.  unten  §.  13  d.  Schrift.
wird  die  Klage  aufgenommen  und  weitere  Tagfahrt  nach  Maßgabe
des  §.  325,  Abs.  3,  angeordnet.
5)  Andernfalls  verliert  der  bedingte  Befehl  alle  Wirkung.  §.  690.  693.
6)  Auch  ohne  ausdrückliche  Bitte  um  Wiederherstellung  auf  einfache ¬
  Nachbringung  der  versäumten  Erklärung  wird  nach  der  Natur
dieses  Verfahrens,  wobei  ein  ängstliches  Festhalten  an  blosen  Förmlichkeiten ¬
  am  wenigsten  am  Platz  sein  würde,  die  Wiederherstellung  füglich
ertheilt  werden  dürfen.
            
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