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nicht auf bloße Beistände und Bevollmächtigte beschränkt werden, -
welche nicht Advokaten sind. Diese Beistände und Bevollmächtigte -
werden sich gewiß in unserer geldwirthschaftlichen -
Zeit ihre Mühe auch bezahlen lassen, und die Partei
möchte sogar oft besser mit einem Advokaten fahren, weil
er vielleicht ihr Freund, oder ihr Verwandter ist, als mit dem
Nachbarn, welcher den Gang und die kostbare Versäumniß
seiner Feldarbeit vergütet haben will
Was die Beistände und Bevollmächtigte betriff, so wurde
nod
schön früher bemerkt, daß hiezu rechtsunkundige Leute nur
höchstens in soschen Bagatellsachen zugelassen werden können,
welche wegen ihrer Geringfügigkeit gar nicht in das Gebiet
der Rechtswissenschaft zu fallen scheinen, sondern mit einem
Grane Mutterwitzes abgemacht werden können. Auch das
neue schwarzburg sondershausische Gesetz über das Perfahren -
in geningfügigen bürgerlichen Rechtsachen vom
21ten Mai 1826, §. 38 läßt hier solche Bevollmächtigte
zu 5). Allein nach dem Entwurfe können diese Beistände nicht
nur in allen Rechtstreiten bei den Landgerichten oder Einzelrichtern -
auftreten, welche doch mitunter wichtig seyn, und
wegen vorkommender Rechtsfragen wissenschaftliche Kenntniß
voraussetzen werden, sondern sie sind auch befugt, bei den
Bezirks= und Appellations=Gerichten aufzutreten, wenn
nicht in Schriftsätzen oder schriftlich zu Protokoll gehandelt
wird. In solchen Fällen, aber sollte den Unkundigen das
Handwerk eingestellt, und die Vertretung an Rechtskundige
oder Adpokaten gebunden werden, wenn diese letzte ferner
4) Mitkermater im Archiv für die civilist. Praxis, Bd. 8. Heft
3. S. 429 u. 430. v. Hinsberg Bemerkungen über den Entwurf
der Prozeß=Ordnung in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten für Baiern
von 1825. (München b. Lentner 1827.) S. 37—39.
*) Archiv für die civilist, Praxis, Bd. 9. Heft 2, S. 281.
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Moage
Staatsbibliothel
Max-Planck-Institut für
zu Berlin