Inhaltsverzeichnis : Beiträge zur Gesetzgebung und practischen Jurisprudenz mit besonderer Rücksicht auf Bayern (Bd. 2 (1828))

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nicht  auf  bloße  Beistände  und  Bevollmächtigte  beschränkt  werden, -
  welche  nicht  Advokaten  sind.  Diese  Beistände  und  Bevollmächtigte -
  werden  sich  gewiß  in  unserer  geldwirthschaftlichen -
  Zeit  ihre  Mühe  auch  bezahlen  lassen,  und  die  Partei
möchte  sogar  oft  besser  mit  einem  Advokaten  fahren,  weil
er  vielleicht  ihr  Freund,  oder  ihr  Verwandter  ist,  als  mit  dem
Nachbarn,  welcher  den  Gang  und  die  kostbare  Versäumniß
seiner  Feldarbeit  vergütet  haben  will
Was  die  Beistände  und  Bevollmächtigte  betriff,  so  wurde
nod
schön  früher  bemerkt,  daß  hiezu  rechtsunkundige  Leute  nur
höchstens  in  soschen  Bagatellsachen  zugelassen  werden  können,
welche  wegen  ihrer  Geringfügigkeit  gar  nicht  in  das  Gebiet
der  Rechtswissenschaft  zu  fallen  scheinen,  sondern  mit  einem
Grane  Mutterwitzes  abgemacht  werden  können.  Auch  das
neue  schwarzburg  sondershausische  Gesetz  über  das  Perfahren -
  in  geningfügigen  bürgerlichen  Rechtsachen  vom
21ten  Mai  1826,  §.  38  läßt  hier  solche  Bevollmächtigte
zu  5).  Allein  nach  dem  Entwurfe  können  diese  Beistände  nicht
nur  in  allen  Rechtstreiten  bei  den  Landgerichten  oder  Einzelrichtern -
  auftreten,  welche  doch  mitunter  wichtig  seyn,  und
wegen  vorkommender  Rechtsfragen  wissenschaftliche  Kenntniß
voraussetzen  werden,  sondern  sie  sind  auch  befugt,  bei  den
Bezirks=  und  Appellations=Gerichten  aufzutreten,  wenn
nicht  in  Schriftsätzen  oder  schriftlich  zu  Protokoll  gehandelt
wird.  In  solchen  Fällen,  aber  sollte  den  Unkundigen  das
Handwerk  eingestellt,  und  die  Vertretung  an  Rechtskundige
oder  Adpokaten  gebunden  werden,  wenn  diese  letzte  ferner
4)  Mitkermater  im  Archiv  für  die  civilist.  Praxis,  Bd.  8.  Heft
3.  S.  429  u.  430.  v.  Hinsberg  Bemerkungen  über  den  Entwurf
der  Prozeß=Ordnung  in  bürgerlichen  Rechtstreitigkeiten  für  Baiern
von  1825.  (München  b.  Lentner  1827.)  S.  37—39.
*)  Archiv  für  die  civilist,  Praxis,  Bd.  9.  Heft  2,  S.  281.
6*
Moage
Staatsbibliothel
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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