Inhaltsverzeichnis : Endemann, Friedrich: Über die civilrechtliche Wirkung der Verbotsgesetze nach gemeinem Rechte

Ergebnis.
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geber  gezwungen  ist,  zu  erwägen,  in  welchem  Sinne  er  sein  Verbot
erlässt  und  welche  civilrechtliche  Wirkung  mit  demselben  verbunden
sein  soll.  Damit  wird  ein  grosser  Fortschritt  erreicht  sein.  Man  wird
dann  nicht  mehr  vor  das  Rätsel  gestellt  sein,  durch  Auslegung  den
diesbezüglichen  Willen  des  Gesetzgebers  festzustellen,  der  gar  nicht
vorhanden  war,  weil  der  Gesetzgeber  sich  eben  um  die  civilrechtliche
Wirkung  seines  Verbotes  nicht  gekümmert  hatte.
Für  das  römische  Recht,  besonders  so  lange  es  unter  dem  rechts
bildenden  Einflusse  des  Prätors  stand,  mag  es  geeignet  gewesen  sein,
der  Rechtsauslegung  und  Rechtssprechung  die  Verwertung  der  Verbote ¬
  zu  überlassen.  Für  die  freie  Bewegung  des  Prätors  mögen  auch
die  vielfältigen  Möglichkeiten  der  civilen  Wirkung  aus  solchen  Gesetzen ¬
  den  geeigneten  Spielraum  gewährt  haben.  Unser  modernes
Recht  verlangt  straffe  Formen  und  klare,  bestimmte  Rechtssätze,  denn
nur  in  diesem  eisernen  Rahmen  ist  die  heute  anerkannte  freie  Rechtsbewegung ¬
  möglich  und  gesichert.  Wenn  besondere  gesetzgeberische
Bedürfnisse  eigenartige  Mittel  für  die  Verbotswirkung  erheischen,  so
steht  für  diese  ausdrückliche  Sanktion  zur  Verfügung.  Im  übrigen  aber
muss  klare  Scheidung  und  Einfachheit  herrschen.  Von  den  instruktionellen ¬
  Vorschriften  und  den  bloss  formellen  Strafverboten  müssen
sich  die  Civilverbote  bestimmt  abheben,  und  deren  materiellrechtliche
Wirkung,  für  welche  die  beiden  Kategorieen  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit ¬
  ausreichen,  ist  in  der  technischen  Form  der  Gesetzeserlasse
zu  bewulsten  Ausdrucke  zu  bringen.
Pierer'sche  Hofbuchdruckerei.  Stephan  Geibel  &  Co.
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