Saz 2936. Bem. 36. 37. Verhältnisse des Schadlosbürgen. 45
Gesez für die Vertragspersonen ist, Saz 1135., und da
jede Uebereinkunft ihrer gemeinschaftlichen Absicht gemäß
verstanden werden muß, Saz 1156., so bleibt es noch
ferner bey diesen Rechtsverhältnissen dessen, der nur allein
für den Schaden bürgte.
Ueber Saz 2036.
Wirkung der Exlöschung der Hauptschuld.
37.) Der Saz 2034. hatte in Beziehung auf die Vertrags =
Eigenschaft der Bürgschaft gesagt: jeder Umstand,
der einen Vertrag überhaupt erlöschen macht, tilgt auch
den BürgschaftsVertrag, wenn er bey ihm eintritt. Damit =
wäre alles nöthige gesagt gewesen, wann derselbe
Etwas für sich bestehendes, ein erwerbendes Rechtsgeschäft
wäre; er ist aber nur ein Nebenvertrag zu einer andern
Hauptverbindlichkeit, ein schüzendes Rechtsgeschäft, und
so betrachtet ließ der gedachte Saz die Frage übrig, welchen =
Einfluß haben auf ihn jene Veränderungen, die sich
mit der Hauptverbindlichkeit zutragen, ohne geradezu
die Nebenverbindlichkeit zu berühren. Darauf antwortet
unser Saz dahin: wenn sie aus dem Wesen der Verbindlichkeit =
ausfließen, oder mit ihr in natürlicher Verbindung
stehen, d. i. nach dem Gesezausdruck, wenn sie mit der
Schuld zusammenhangen, so tilgen sie auch die
Bürgschaft; wenn sie aber nur durch die Eigenschaft der
Person und durch deren Willen auf die Verbindlichkeit fortwirken =
können, wenn sie folglich nach dem gesezlichen
Ausdruck nur Einreden erzeugen, die dem Schuldner aus
seiner persönlichen Eigenschaft zustehen, alsdann
kommen sie dem Bürgen nicht zu gut, dienen daher auch
nicht zu Mitteln der Erlöschung der Bürgschaft. Unter