Inhaltsverzeichnis : Erläuterungen über den Code Napoleon und die Großherzogliche Badische bürgerliche Gesezgebung (4)

Saz  2936.  Bem.  36.  37.  Verhältnisse  des  Schadlosbürgen.  45
Gesez  für  die  Vertragspersonen  ist,  Saz  1135.,  und  da
jede  Uebereinkunft  ihrer  gemeinschaftlichen  Absicht  gemäß
verstanden  werden  muß,  Saz  1156.,  so  bleibt  es  noch
ferner  bey  diesen  Rechtsverhältnissen  dessen,  der  nur  allein
für  den  Schaden  bürgte.
Ueber  Saz  2036.
Wirkung  der  Exlöschung  der  Hauptschuld.
37.)  Der  Saz  2034.  hatte  in  Beziehung  auf  die  Vertrags =
  Eigenschaft  der  Bürgschaft  gesagt:  jeder  Umstand,
der  einen  Vertrag  überhaupt  erlöschen  macht,  tilgt  auch
den  BürgschaftsVertrag,  wenn  er  bey  ihm  eintritt.  Damit =
  wäre  alles  nöthige  gesagt  gewesen,  wann  derselbe
Etwas  für  sich  bestehendes,  ein  erwerbendes  Rechtsgeschäft
wäre;  er  ist  aber  nur  ein  Nebenvertrag  zu  einer  andern
Hauptverbindlichkeit,  ein  schüzendes  Rechtsgeschäft,  und
so  betrachtet  ließ  der  gedachte  Saz  die  Frage  übrig,  welchen =
  Einfluß  haben  auf  ihn  jene  Veränderungen,  die  sich
mit  der  Hauptverbindlichkeit  zutragen,  ohne  geradezu
die  Nebenverbindlichkeit  zu  berühren.  Darauf  antwortet
unser  Saz  dahin:  wenn  sie  aus  dem  Wesen  der  Verbindlichkeit =
  ausfließen,  oder  mit  ihr  in  natürlicher  Verbindung
stehen,  d.  i.  nach  dem  Gesezausdruck,  wenn  sie  mit  der
Schuld  zusammenhangen,  so  tilgen  sie  auch  die
Bürgschaft;  wenn  sie  aber  nur  durch  die  Eigenschaft  der
Person  und  durch  deren  Willen  auf  die  Verbindlichkeit  fortwirken =
  können,  wenn  sie  folglich  nach  dem  gesezlichen
Ausdruck  nur  Einreden  erzeugen,  die  dem  Schuldner  aus
seiner  persönlichen  Eigenschaft  zustehen,  alsdann
kommen  sie  dem  Bürgen  nicht  zu  gut,  dienen  daher  auch
nicht  zu  Mitteln  der  Erlöschung  der  Bürgschaft.  Unter
            
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