Inhaltsverzeichnis : Späing, Wilhelm: Handelsregister und Firmenrecht nach deutschem und außerdeutschem Rechte

II.  Gesetzgebung  über  das  Handelsregister.
Kaufleute,  sind  also  die  Vorläufer  unseres  jetzigen  Firmen-,  Gesellschafts- ¬
  und  Procurenregisters.
A.  Das  Firmenregister.
Zunächst  nur  für  den  Markt-  und  Meßverkehr  bestanden  solche
Verzeichnisse  für  Kaufleute  in  Botzen  und  Breslau,  und  zwar
in  ersterer  Stadt  auf  Grund  der  Wechselordnung  von  1666,  der
neuen  Wechselordnung  von  1719,  der  Markt-  und  Wechselordnung
vom  1.  April  1744  und  der  Satzungen  und  Freiheiten  für  die
freien  Märkte  vom  23.  März  1792.  Hiernach  wurde  anfänglich
für  alle  Kaufleute  ein  gemeinschaftliches,  später  jedoch  für  die  gewöhnlichen ¬
  Kaufleute  und  für  die  größeren  Handelsleute,  die  Mitglieder ¬
  der  Contrattation  waren,  besondere  Register  geführt.  So
lange  noch  keine  verschiedenen  Matrikeln  bestanden,  war  die  Aufnahme ¬
  in  dieselben  ein  Recht,  doch  unterlag  der  Aufzunehmende  der
Ballotage  durch  die  immatriculirten  Kaufleute,  von  denen  er  2/3
der  Stimmen  auf  sich  vereinigen  mußte  und  nur  aufgenommen
werden  konnte,  wenn  er  zwei  Jahre  vorher  die  Märkte  fleißig  besucht ¬
  hatte.  Nach  Einführung  eines  besonderen  Registers  für  die
größeren  Kaufleute  hatte  jeder  Fabrikant  oder  Handelsmann,  welcher
auf  dem  Botzener  Markte  Geschäfte  betreiben  wollte,  die  Pflicht,
am  folgenden  Tage  nach  seiner  Ankunft  seinen  Namen  und  Wohnort
eigenhändig  in  die  Matrikel  einzutragen.  In  die  Matrikel  der
Contrattation  fand  jedoch  die  Aufnahme  eines  neuen  Bewerbers
nur  statt,  wenn  obige  Voraussetzungen  erfüllt  waren,  und  eine
Erkundigung  seitens  des  Magistrats  über  die  Meriten  seiner  Person ¬
  und  seines  Hauses  günstig  ausgefallen  war.  Außerdem  mußte
jede  neu  errichtete  Handlung  ein  Exemplar  der  neu  ausgegebenen
Oblatorien  in  der  Marktkanzlei  niederlegen.
Die  breslauische  Meß-  und  Handelsgerichtsordnung  vom
22.  Dezember  1742  führte  ebenfalls  Meßregister  ein  und  zwar
1  Unter  Firmenregister  wird  hier  immer  nur  ein  Register  über  Firmen
der  Einzel=Kanfleute  verstanden.
            
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