Metadaten : Thibaut, Anton Friedrich Justus: Civilistische Abhandlungen

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Zehnte  Abhandlung.
VIII)  Steht  ein  durch  einen  Paragraphen  oder  eine
lex  zu  beweisender  Satz  nicht  gradezu  darin,  sondern  nur
analogisch,  so  hat  man  dieß  stets  durch:  ar.  oder  arg
(argumento)  bezeichnet.
IX)  Die  Manuscripte  und  die  alten  Ausgaben  sind
voll  von  Abbreviaturen,  auch  in  den  Glossen.  Solche
Abbreviaturen  stehen  oft  gleich  hinter  dem  Citat,  und  haben
oft  das  Ansehen,  als  ob  sie  Theil  des  Citats  wären;  z.  B.
bey  Erlänterung  der  Lex  6.  in  Pand.  L.  4.  T.  3.  schreibt
ein  Glossator:
J  l.  quod  si.  in  fi.  j.  rn.
Hier  ist  nicht  alles  Citat,  sondern  nur  das  J.  1.  quod  si
in  fi.  (d.  h.  infra  lex  quod  si  in  fine.)  Das  Andre  ist
das,  was  nun  der  Glossator  weiter  selbst  sagt  (nämlich:
primo  respondendum.)  Es  fordert  uͤbrigens  viele  Lectureum ¬
  die  Abbreviaturen  der  Glosse,  welche  man  vielfach  auch
in  den  neuesten  glossirten  Ausgaben  beybehielt,  zu  verstehen.
Selbst  das  reichhaltigste  Werk  üͤber  Abbreviaturen  (Walther ¬
  lexicon  diplomaticum)  gibt  darüber  nicht  selten
gar  keinen  Aufschluß.
X)  Will  man  bloß  einen  Titel  citiren,  so  schreibt
man:  T.  oder  Tit.,  und  soll  bloß  die  Ueberschrift  eines
Titels  citirt  werden:  Rubr.  (Rubrum)  Tit.,  nebst  Beyfügung =
  dieser  Rubrik,  oder  der  Zahl  derselben.  Zuweilen
kann  man  andeuten  wollen,  daß  etwas  üͤberall  in  einem
            
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