Inhaltsverzeichnis : Landmann, Robert A. von: Kommentar zum Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899

Einleitung.
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Versicherungen  üblich,  auf  die  besondere  Gefahr  für  den  einzelnen
Versicherten,  wie  sie  Alter,  Geschlecht,  Gesundheit  oder  Beschäftigung
bedingen,  Rücksicht  zu  nehmen.  Hiedurch  gewannen  die  Besitzer
schlechter  Risiken  auf  Kosten  der  jüngeren,  kräftigen  Versicherten,
durch  deren  Beiträge  indessen  die  Ausfälle  der  zu  niedrig  bemessenen
Beiträge  der  alten  oder  kranken  Personen  nicht  gedeckt  wurden.
Man  hatte  angenommen,  daß  die  Verteilung  der  Risiken  innerhalb
der  einzelnen  Gebiete  des  Reiches  dem  berechneten  Reichsdurchschnitte
entsprechen  werde,  und  nur  durch  eine  beschränkte  Verteilung  der
Renten  (§  89)  die  Thatsache  der  Freizügigkeit  und  der  Abwanderung
der  bäuerlichen  Bevölkerung  in  die  Städte  ec.  etwas  in  Rechnung
gezogen.  Aus  den  Ergebnissen  der  Volkszählung  von  1895  wurde
aber  bekannt,  daß  der  Anteil  der  in  der  Landwirtschaft  beschäftigten
Personen  an  der  Gesamtbevölkerung  wesentlich  zurückgegangen  war
(i.  I.  1882:  42%,  i.  I.  1895:  35%).
Ferner  ergab  sich  infolge  der  sogen.  Sachsengängerei  für  die
östlichen  preußischen  Provinzen  eine  erhebliche  Verschiebung  durch
Abwanderung  der  jüngeren  Leute  nach  Westen,  sodaß  z.  B.  in
Pommern  auf  1000  Versicherte,  die  im  Alter  zwischen  20  und  70
Jahren  stehen,  6,07  Invalide,  in  Berlin  dagegen  3,30  Invalide  sich
ergeben.  Die  Träger  guter  Risiken  überwogen  daher  in  einzelnen
Anstalten  zu  Ungunsten  anderer,  sie  schufen  naturgemäß  in  kurzer
Zeit  größere  Vermögen  und  die  Versicherungsanstalt  Berlin  konnte
in  ihrem  Berichte  für  1895  zutreffend  betonen,  daß  „infolge  dieser
Verhältnisse  in  Berlin  dauernd  die  kräftigsten,  der  Invaliditätsfahr ¬
  am  wenigsten  ausgesetzten  Altersklassen  stark  überwiegen".  Die
Verteilung  nach  §  89  ergab  zudem  hinsichtlich  der  anfangs  unverhältnismäßig ¬
  zahlreich  anfallenden  und  in  einzelnen  Bezirken  wohl
zu  freigebig  bewilligten  Altersrenten  nur  eine  geringe  Erleichterung  für
jene  Versicherungsanstalten,  in  deren  Gebiete  gerade  die  älteren
Leute  seit  langem  seßhaft  geblieben,  während  die  jüngeren  teilweise
fortgezogen  waren.  Bei  diesen  Verhältnissen  mußte  auch  der  Umstand ¬
  —  trotz  der  Anwendung  des  §  89  —  sich  ungünstig  bemerklich ¬
  machen,  daß  auf  den  Versicherungswert  des  einzelnen  Beitrages, ¬
  der  insbesondere  nach  dem  Alter  des  Einzelnen  eine  sehr  verschieden ¬
  zu  bemessende  Größe  darstellt,  auch  für  den  einzelnen  Bezirk
            
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