Einleitung.
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Versicherungen üblich, auf die besondere Gefahr für den einzelnen
Versicherten, wie sie Alter, Geschlecht, Gesundheit oder Beschäftigung
bedingen, Rücksicht zu nehmen. Hiedurch gewannen die Besitzer
schlechter Risiken auf Kosten der jüngeren, kräftigen Versicherten,
durch deren Beiträge indessen die Ausfälle der zu niedrig bemessenen
Beiträge der alten oder kranken Personen nicht gedeckt wurden.
Man hatte angenommen, daß die Verteilung der Risiken innerhalb
der einzelnen Gebiete des Reiches dem berechneten Reichsdurchschnitte
entsprechen werde, und nur durch eine beschränkte Verteilung der
Renten (§ 89) die Thatsache der Freizügigkeit und der Abwanderung
der bäuerlichen Bevölkerung in die Städte ec. etwas in Rechnung
gezogen. Aus den Ergebnissen der Volkszählung von 1895 wurde
aber bekannt, daß der Anteil der in der Landwirtschaft beschäftigten
Personen an der Gesamtbevölkerung wesentlich zurückgegangen war
(i. I. 1882: 42%, i. I. 1895: 35%).
Ferner ergab sich infolge der sogen. Sachsengängerei für die
östlichen preußischen Provinzen eine erhebliche Verschiebung durch
Abwanderung der jüngeren Leute nach Westen, sodaß z. B. in
Pommern auf 1000 Versicherte, die im Alter zwischen 20 und 70
Jahren stehen, 6,07 Invalide, in Berlin dagegen 3,30 Invalide sich
ergeben. Die Träger guter Risiken überwogen daher in einzelnen
Anstalten zu Ungunsten anderer, sie schufen naturgemäß in kurzer
Zeit größere Vermögen und die Versicherungsanstalt Berlin konnte
in ihrem Berichte für 1895 zutreffend betonen, daß „infolge dieser
Verhältnisse in Berlin dauernd die kräftigsten, der Invaliditätsfahr ¬
am wenigsten ausgesetzten Altersklassen stark überwiegen". Die
Verteilung nach § 89 ergab zudem hinsichtlich der anfangs unverhältnismäßig ¬
zahlreich anfallenden und in einzelnen Bezirken wohl
zu freigebig bewilligten Altersrenten nur eine geringe Erleichterung für
jene Versicherungsanstalten, in deren Gebiete gerade die älteren
Leute seit langem seßhaft geblieben, während die jüngeren teilweise
fortgezogen waren. Bei diesen Verhältnissen mußte auch der Umstand ¬
— trotz der Anwendung des § 89 — sich ungünstig bemerklich ¬
machen, daß auf den Versicherungswert des einzelnen Beitrages, ¬
der insbesondere nach dem Alter des Einzelnen eine sehr verschieden ¬
zu bemessende Größe darstellt, auch für den einzelnen Bezirk