Buch II Hauptst. XIV.
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weigerung des Eides von Seite eines Streitgenossen die Eidesleistung ¬
der übrigen unnöthig macht.
Einspruch gegen das die Eidesverweigerung aussprechende Urtheil.
IX.
War die schwurpflichtige Partei bei der Tagfahrt zur Eidesleistung ¬
nicht anwesend, so kann sie gegen das bezeichnete Urtheil
innerhalb 8tägiger unerstreckbarer Frist von dessen Zustellung an
und zwar selbst dann, wenn ihr Anwalt gegenwärtig war, aber
keinen Vertagungsantrag gestellt hat, oder die Bescheinigung der
Verhinderung als unzureichend verworfen wurde, Einspruch erheben,
womit zugleich der Beweis der Verhinderung anzubieten ist.
§. 134.
Gerichtlich auferlegter Eid. (Art. 469—-472.)
Auf denselben finden die im §. 133 unter Ziff. II, 1—6, VI 4,
VII 3 u. 4, VIII 1—5 und IX aufgeführten Bestimmungen analoge
Anwendung. (Art. 472.)
A. Erfüllungseid. (Art. 469.)
I. Zulässigkeit im Allgemeinen.
Derselbe wird auf Antrag oder von Amtswegen auferlegt:
1) wenn es sich um eigene Handlungen oder Wahrnehmungen des
Beweisführers handelt und wenn
durch das Ergebniß der Beweisführung ein hoher Grad von
2)
Wahrscheinlichkeit erbracht ist.
Daß ein förmliches auf Beweisurtheil gefolgtes Beweisverfahren ¬
vorausgegangen sei, ist nicht erforderlich; auch wenn bei
einer Verhandlung nur eine Urkunde produzirt wurde, die hinreichendes ¬
Beweismaterial für die Vervollständigung des Beweises
durch den Erfüllungseid bietet, ist auf denselben bei dem Vorhandensein ¬
der sonstigen Voraussetzungen zu erkennen.
Erfüllungseid bei Vermuthungen.
II.
Treffen mehrere vollständig bewiesene gemeine Vermuthungen
(vgl. §. 107 Ziff. II 2) zusammen, ohne daß dieselben volle richterliche ¬
Ueberzeugung für die unmittelbar erhebliche Thatsache ergeben, ¬
so ist die Ergänzung des hiedurch erzielten unvollständigen
Beweises zulässig und zwar
sowohl in der Richtung gegen die mittelbar erheblichen
a)
Thatsachen, welche die Grundlage der Vermuthung bilden,
als auch
b) in der Richtung gegen die unmittelbar erheblichen Thatsachen, ¬
auf welche es ankommt.
Im Falle a ist jedoch der Erfüllungseid (um die Partei
nicht zweimal zum Schwure kommen zu lassen) nur dann aufzulegen, ¬
wenn ohne weitere eidliche Ergänzung der unmittelbar ¬
erheblichen Thatsachen, lediglich auf das Zusammentreffen
aller vollbewiesenen Vermuthungen unter sich oder mit andern