Metadaten : Lengriesser, J. N. von: Leitfaden zur Civilprozeßordnung für das Königreich Bayern

Buch  II  Hauptst.  XIV.
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weigerung  des  Eides  von  Seite  eines  Streitgenossen  die  Eidesleistung ¬
  der  übrigen  unnöthig  macht.
Einspruch  gegen  das  die  Eidesverweigerung  aussprechende  Urtheil.
IX.
War  die  schwurpflichtige  Partei  bei  der  Tagfahrt  zur  Eidesleistung ¬
  nicht  anwesend,  so  kann  sie  gegen  das  bezeichnete  Urtheil
innerhalb  8tägiger  unerstreckbarer  Frist  von  dessen  Zustellung  an
und  zwar  selbst  dann,  wenn  ihr  Anwalt  gegenwärtig  war,  aber
keinen  Vertagungsantrag  gestellt  hat,  oder  die  Bescheinigung  der
Verhinderung  als  unzureichend  verworfen  wurde,  Einspruch  erheben,
womit  zugleich  der  Beweis  der  Verhinderung  anzubieten  ist.
§.  134.
Gerichtlich  auferlegter  Eid.  (Art.  469—-472.)
Auf  denselben  finden  die  im  §.  133  unter  Ziff.  II,  1—6,  VI  4,
VII  3  u.  4,  VIII  1—5  und  IX  aufgeführten  Bestimmungen  analoge
Anwendung.  (Art.  472.)
A.  Erfüllungseid.  (Art.  469.)
I.  Zulässigkeit  im  Allgemeinen.
Derselbe  wird  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen  auferlegt:
1)  wenn  es  sich  um  eigene  Handlungen  oder  Wahrnehmungen  des
Beweisführers  handelt  und  wenn
durch  das  Ergebniß  der  Beweisführung  ein  hoher  Grad  von
2)
Wahrscheinlichkeit  erbracht  ist.
Daß  ein  förmliches  auf  Beweisurtheil  gefolgtes  Beweisverfahren ¬
  vorausgegangen  sei,  ist  nicht  erforderlich;  auch  wenn  bei
einer  Verhandlung  nur  eine  Urkunde  produzirt  wurde,  die  hinreichendes ¬
  Beweismaterial  für  die  Vervollständigung  des  Beweises
durch  den  Erfüllungseid  bietet,  ist  auf  denselben  bei  dem  Vorhandensein ¬
  der  sonstigen  Voraussetzungen  zu  erkennen.
Erfüllungseid  bei  Vermuthungen.
II.
Treffen  mehrere  vollständig  bewiesene  gemeine  Vermuthungen
(vgl.  §.  107  Ziff.  II  2)  zusammen,  ohne  daß  dieselben  volle  richterliche ¬
  Ueberzeugung  für  die  unmittelbar  erhebliche  Thatsache  ergeben, ¬
  so  ist  die  Ergänzung  des  hiedurch  erzielten  unvollständigen
Beweises  zulässig  und  zwar
sowohl  in  der  Richtung  gegen  die  mittelbar  erheblichen
a)
Thatsachen,  welche  die  Grundlage  der  Vermuthung  bilden,
als  auch
b)  in  der  Richtung  gegen  die  unmittelbar  erheblichen  Thatsachen, ¬
  auf  welche  es  ankommt.
Im  Falle  a  ist  jedoch  der  Erfüllungseid  (um  die  Partei
nicht  zweimal  zum  Schwure  kommen  zu  lassen)  nur  dann  aufzulegen, ¬
  wenn  ohne  weitere  eidliche  Ergänzung  der  unmittelbar ¬
  erheblichen  Thatsachen,  lediglich  auf  das  Zusammentreffen
aller  vollbewiesenen  Vermuthungen  unter  sich  oder  mit  andern
            
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