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streiten läfst, als dafs zweimal zwei gleich vier sind. Ich glaube
aber ferner auch nach wie vor behaupten zu müssen, dafs diese
dem natürlichen Verstände naheliegende Auffassung, nach welcher
der Bevollmächtigte nur in eigenem Namen kontrahirt, daneben
aber als selbstverständlich betrachtet, dafs die von ihm kontrahirte
Verbindlichkeit von seinem Vollmachtgeber erfüllt werden mufs,
weil er darüber mit dem dritten Kontrahenten einig ist, nicht blos
im römischen Verkehr zur praktischen Verwendung gekommen ist,
sondern dafs es sich auch heute nicht anders verhält. Was zu-
nächst die Zeit der Römer betrifft, so kommen hier besonders die
früher von mir erörterten Stellen: l. 6, § i 1. 5, § 5) und 1. 31
pr. D. neg. gest. 3, 5 in Betracht. Wenn ein bevollmächtigter oder
nicht bevollmächtigter Geschäftsführer einen Darlehnskontrakt ab-
schlofs, um Schulden seines Prinzipals zu bezahlen und dem Gläubiger
bescheinigte:
N. hat mir heute zur Bezahlung einer lästigen Schuld meines
Geschäftsherrn D. 100 geliehen, deren Zurückzahlung ich
verspreche
so wurde nicht angenommen, dafs der Geschäftsführer als Stell-
vertreter gehandelt habe. Der Gläubiger hatte nicht die actio
quasi institoria gegen den Prinzipal, sondern die actio neg. gestorum
(1. 6, § 1, D. neg. gest. 3, 5). Die Kontrahenten waren darin einig,
dafs der Betrag des Dahrlehns von dem Geschäftsführer für den
Prinzipal zu verwenden, also nicht an den Gläubiger zurückzube-
zahlen sei. Der Gläubiger hatte gleich mit der Kontraktschliessung
auf seine Darlehnsklage verzichtet, den Prinzipal von der Ersatz-
klage des Geschäftsführers befreit und dafür die actio neg. gestorum
erhalten. Es geht daraus hervor, dafs man den Geschäftsführer,
welcher in eigenem Namen unter Bezugnahme auf seinen Prinzipal
kontrahirte nicht als Stellvertreter beurteilte. Die blofse Bezug-
nahme auf den Prinzipal oder dessen Interesse machte den Ge-
schäftsführer noch nicht zum Stellvertreter, aber sie verstellte es
dem Dritten zur Wahl, ob der Geschäftsführer sein Schuldner
bleiben, oder der Prinzipal an dessen Stelle treten sollte. — Wenn
Jemand einer gewaltfreien Person den schriftlichen Auftrag erteilte,
Geld für ihn zu leihen, der Mandatar das Schriftstück einem Dritten
vorzeigte und der letztere das Darlehn hingab, weil der Auftrag
erteilt war, so wurde der Mandatar nicht als Stellvertreter ange-
sehen. Die Kontrahenten waren darin einig, dafs das Darlehn