Metadaten : Seibertz, Johann Suibert: ¬Die Statutar- und Gewohnheitrechte des Herzogthums Westfalen, aus den Quellen geschichtlich und practisch dargestellt

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seidts  gütter  und  Personen  reiflich  erwegen,  ond  da  sie  bei
jrem  gethaenem  Aidt,  die  einkindtschaft  gedachten  Kindern
nützlich  zu  sein,  erachten  wurden,  dieselbe  durch  die  Obrigkeitt
nach  vorgehender  Cognition  bestettigen  vnd  versieglen  lassen.
52.
1782.  Der  Stadtrath  zu  Arnsberg  bekundet,  daß  daselbst  Gütergemeinschaft ¬
  unter  den  Eheleuten  bestehe.  —  Auszug  aus  dem
Magistratgerichtsprotocoll.
Von  dem  Königl.  Justizamte  wird  nachstehendes  Attest:
Actum  Arnsberg  in  curia  den  28.  Februarii  1782.
Præsentibus  Dominis  ordinariis.
Nachdem  die  Anna  Margaretha  Kloster  ehefrau  des
Joannes  Braune  aus  dem  Dhalbrug  bei  uns  geziemend ¬
  angestanden,  ihr  darüber:  ob  hieselbst  die  Gemeinschaft ¬
  der  Güter  unter  denen  eheleuten  hergebracht
seie,  ein  förmliches  Attest  zu  ertheilen:  wir  dieses  Gesuch ¬
  aber  um  so  weniger  abschlagen  können,  alß  vielmehr ¬
  hießige  städtische  Statuta  die  communionem
bonorum  inter  conjuges  begründen,  dahero  wir
Bürgermeister  und  Rath  dessen  zu  Urkund  gegenwärtiges =
  Attestatum  durch  unsern  stadtsecretarium  erpediren ¬
  und  mit  dem  gewöhnlichen  Insiegel  bekräfftiget
mitgeteilt  haben.  Geschehen  Arnsberg  ut  supra.
hierdurch  in  glaubhafter  Form  ausgefertigt.  Urkundlich  rc.
Arnsberg,  den  5.  Novemder  1832.
Königlich  Preußisches  Justizamt.
Attest
aus  den  Protocollen  des  Magistrats
zu  Arnsberg  ex  anno  1782;  welche
in  hiesiger  Gerichtsregistratur  afservirt ¬
  sind.
            
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