Objekt : Bauer, Josef: ¬Die Jagdgesetze Preussens

Das  preußische  Jagdpolizeigesetz  vom  7.  März  1850.  §  2.
Gemeinde  angehörigen  Grundbesitzer  darstellen,  sondern  eine  bezüglich
des  gemeinschaftlichen  Jagdbezirkes  durch  das  zitierte  Gesetz  (§  4
hervorgerufene  Zwangsgenossenschaft  des  öffentlichen  Rechtes.  Es
können  daher  die  einzelnen  Grundbesitzer  nicht  als  Gegenkontrahenten
aus  dem  Pachtvertrage  in  Anspruch  genommen  werden.  Auch  ist
nicht  als  dem  Willen  des  Gesetzes  entsprechend  anzunehmen,  daß  das
der  Gemeindebehörde,  welche  als  Vertreterin  der  Zwangsgenossenschaft
aufzutreten  hat  (§  9  a.  a.  O.),  gegebene  Recht  (§  10  lit.  c.  das.),  die  Jagd
auf  dem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  auf  eine  Mindestzeit  von  drei
Jahren  und  eine  Höchstzeit  von  zwölf  Jahren  zu  verpachten,  eine
für  die  Dauer  des  Pachtverhältnisses  unabänderliche  Festlegung  des
Jagdbezirkes  hervorzurufen  im  stande  ist.  Dem  steht  die  Bestimmung
im  §  2  lit.  b  und  c  entgegen,  wonach  der  Grundbesitzer  das  Recht
der  eigenen  Jagdausübung  auch  auf  allen  dauernd  und  vollständig
eingefriedigten  Grundstücken,  sowie  auch  zur  Fischerei  eingerichteten
Teichen  und  solchen  Inseln,  welche  ein  Besitztum  bilden,  hat.  Unbedenklich ¬
  ist  es  anzunehmen,  daß,  wenn  Veränderungen  an  einem
Teile  des  einem  einzelnen  Grundbesitzer  gehörigen  Areals  eintreten,
die  solchen  Teil  als  unter  diese  Bestimmungen  fallend  erscheinen
lassen,  damit  das  Jagdrecht  des  Pächters  auf  dem  betreffenden
Terrain  aufhört.  Damit  wird  aber  auch  etwas  anderes  bezüglich
des  eigenen  Jagdrechtes  auf  dem  Grund  und  Boden,  der  zu  einer
Größe  von  über  300  Morgen  erweitert  ist,  nicht  anzuerkennen  sein,
Schließlich  kann  noch  bemerkt  werden,  daß  auch  das  bayerische  oberste
Landesgericht  bei  einer  für  dasselbe  in  Betracht  kommenden  gleichen
Gesetzeslage  die  in  Rede  stehende  Streitfrage  in  demselben  Sinne
entschieden  hat  (vergl.  E.  d.  erwähnten  Ger.  Bd.  1  [1901]  S.  627  ff.).
Für  die  Verpflichtung  des  Erwerbers  von  verpachteten
Parzellen  zur  Anerkennung  des  laufenden  Pachtvertrages  trat
in  der  Literatur  besonders  der  Staatsanwaltschaftsrat  Stelling  ein
(zu  vergl.  D.  J.  Z.  1899  S.  51  ff.,  67  ff.  u.  S.  395  bis  397
Verwaltungsarchiv  1899  Februarheft,  Preuß.  Verw.  Bl.  Jahrg.  23
S.  175  ff.,  Jurist.  Literaturblatt  Bd.  14  S.  41),  ferner  Amtsgerichtsrat
Berger  in  zahlreichen  Schriften  und  Abhandlungen.  Auch  eine
ziemlich  häufige  Judikatur  tritt  der  Ansicht  des  Oberverwaltungsgerichtes ¬
  entgegen,  und  sei  in  diesem  Punkte  auf  das  Urteil  des  Oberlandesgerichtes ¬
  Celle  vom  13.  Mai  1899  (6.  91/98),  des  Oberlandesgerichtes ¬
  Breslau  vom  1.  März  1899  und  Hamm  (D.  J.  Z.  1899
S.  774  u.  Bd.  33  S.  641  u.  Deutsche  Jur.  Ztg.  Bd.  4  S.  240),
ferner  des  Oberlandesgerichtes  Kiel  vom  9.  Januar  1883  (Schlesw.Holst. ¬
  Anzeiger  1888  S.  273  ff.),  auf  die  Urteile  des  Rechtsanwalts
Dr.  Lehfeld  in  der  „Deutschen  Jäger=Zeitung“  Bd.  27  Nr.  28,
Bd.  29  Nr.  8,  Bd.  33  Nr.  15  und  16  und  auf  die  Erkenntnisse  in
der  1.  Auflage  dieses  Buches  Seite  26  ff.  und  Seite  354  ff.  hingewiesen. ¬

Als  eifrige  Versechter  der  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichtes ¬
  hat  in  der  Literatur  der  Oberverwaltungsgerichtsrat ¬
  und  Wirkliche  Geheimrat  Kunze,  ein  hervorragender
Jurist  von  vielfach  bahnbrechender  Bedeutung,  gewirkt.  Erwähnung
verdient  auch  die  Abhandlung  des  Oberverwaltungsgerichtsrates
Dr.  Schultzenstein  in  Nr.  48  Jahrgang  23  des  Preußischen

56
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer