Das preußische Jagdpolizeigesetz vom 7. März 1850. § 2.
Gemeinde angehörigen Grundbesitzer darstellen, sondern eine bezüglich
des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes durch das zitierte Gesetz (§ 4
hervorgerufene Zwangsgenossenschaft des öffentlichen Rechtes. Es
können daher die einzelnen Grundbesitzer nicht als Gegenkontrahenten
aus dem Pachtvertrage in Anspruch genommen werden. Auch ist
nicht als dem Willen des Gesetzes entsprechend anzunehmen, daß das
der Gemeindebehörde, welche als Vertreterin der Zwangsgenossenschaft
aufzutreten hat (§ 9 a. a. O.), gegebene Recht (§ 10 lit. c. das.), die Jagd
auf dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke auf eine Mindestzeit von drei
Jahren und eine Höchstzeit von zwölf Jahren zu verpachten, eine
für die Dauer des Pachtverhältnisses unabänderliche Festlegung des
Jagdbezirkes hervorzurufen im stande ist. Dem steht die Bestimmung
im § 2 lit. b und c entgegen, wonach der Grundbesitzer das Recht
der eigenen Jagdausübung auch auf allen dauernd und vollständig
eingefriedigten Grundstücken, sowie auch zur Fischerei eingerichteten
Teichen und solchen Inseln, welche ein Besitztum bilden, hat. Unbedenklich ¬
ist es anzunehmen, daß, wenn Veränderungen an einem
Teile des einem einzelnen Grundbesitzer gehörigen Areals eintreten,
die solchen Teil als unter diese Bestimmungen fallend erscheinen
lassen, damit das Jagdrecht des Pächters auf dem betreffenden
Terrain aufhört. Damit wird aber auch etwas anderes bezüglich
des eigenen Jagdrechtes auf dem Grund und Boden, der zu einer
Größe von über 300 Morgen erweitert ist, nicht anzuerkennen sein,
Schließlich kann noch bemerkt werden, daß auch das bayerische oberste
Landesgericht bei einer für dasselbe in Betracht kommenden gleichen
Gesetzeslage die in Rede stehende Streitfrage in demselben Sinne
entschieden hat (vergl. E. d. erwähnten Ger. Bd. 1 [1901] S. 627 ff.).
Für die Verpflichtung des Erwerbers von verpachteten
Parzellen zur Anerkennung des laufenden Pachtvertrages trat
in der Literatur besonders der Staatsanwaltschaftsrat Stelling ein
(zu vergl. D. J. Z. 1899 S. 51 ff., 67 ff. u. S. 395 bis 397
Verwaltungsarchiv 1899 Februarheft, Preuß. Verw. Bl. Jahrg. 23
S. 175 ff., Jurist. Literaturblatt Bd. 14 S. 41), ferner Amtsgerichtsrat
Berger in zahlreichen Schriften und Abhandlungen. Auch eine
ziemlich häufige Judikatur tritt der Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes ¬
entgegen, und sei in diesem Punkte auf das Urteil des Oberlandesgerichtes ¬
Celle vom 13. Mai 1899 (6. 91/98), des Oberlandesgerichtes ¬
Breslau vom 1. März 1899 und Hamm (D. J. Z. 1899
S. 774 u. Bd. 33 S. 641 u. Deutsche Jur. Ztg. Bd. 4 S. 240),
ferner des Oberlandesgerichtes Kiel vom 9. Januar 1883 (Schlesw.Holst. ¬
Anzeiger 1888 S. 273 ff.), auf die Urteile des Rechtsanwalts
Dr. Lehfeld in der „Deutschen Jäger=Zeitung“ Bd. 27 Nr. 28,
Bd. 29 Nr. 8, Bd. 33 Nr. 15 und 16 und auf die Erkenntnisse in
der 1. Auflage dieses Buches Seite 26 ff. und Seite 354 ff. hingewiesen. ¬
Als eifrige Versechter der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes ¬
hat in der Literatur der Oberverwaltungsgerichtsrat ¬
und Wirkliche Geheimrat Kunze, ein hervorragender
Jurist von vielfach bahnbrechender Bedeutung, gewirkt. Erwähnung
verdient auch die Abhandlung des Oberverwaltungsgerichtsrates
Dr. Schultzenstein in Nr. 48 Jahrgang 23 des Preußischen
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