Volltext : Tölke, Ingeborg: ¬Ein dynamisches Schätzverfahren für latente Variablen in Zeitreihenanalysen

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Guts=Herren  zu  ihrer  Nothdurft  etwas  von  solchen  Bäumen  erlaubet ¬
  werde;  Es  sollen  aber  dieselben,  wann  der  Ort,  da  der
Baum  gehauen  wird,  eines  Amts  Jurisdiction  unterworfen,  schuldig ¬
  seyn,  ihres  Guts=Herrn  Consens  jedesmal  bei  solchem  Amte
vorzuzeigen  oder  widrigenfalls  und  da  sich  finden  wird,  daß  sie
sich  eigenmächtig  solcher  Holtz=Fällung  unternommen,  daß  sie
deswegen  zu  Strafe  gezogen  werden,  gewärtigen,  solche  Bestrafung ¬
  jedoch  dem  Guts=Herrn  an  seinem  wegen  Erstattung  des
Schadens  habenden  Rechte  allerdings  unverfänglich  seyn",  auch
C.  durch  das  Ausschreiben  der  Landdrostei  zu  Stade  v.  21.
Nov.  1827  den  herrschaftlichen  (Kammer=)  Meiern  untersagt,
ohne  gutsherrliche  Zustimmung  Hartholz  zu  hauenb  und  den  zur
Holzcuktur  bestimmten  Boden  zu  andern  Zwecken  zu  verwenden,
in  Wiesen  und  Ackerland  zu  verwandeln.
II.  Auch  zu  den  das  Meiergut  und  dessen  Pertinenzen  betreffenden ¬
  (possessor.  und  petitor.)  Processen,  bei  welchen  jedoch
dem  Gutsherrn  als  dem  Eigenthümer  ohne  Zweifel  das  Interventions=Recht ¬
  zusteht,  ist  der  Meier  activ  und  passiv  legitimirt
was  nicht  nur  durch  den  Gerichtsgebrauch  anerkannt  wirde,  sondern ¬
  auch  sanctionirt  worden  ist  theils  dadurch,  daß  die  Gesetze
bei  geschehenen  Veräußerungen  dem  Meier  die  Revocations=  und
Reunions=Klage  gestatten3,  theils  durch  die  Bestimmung  der
calenbergschen  Meier=Ordnung  cap.  4  §.  9:  „Solche  Processe,
die  nicht  sofort  und  in  der  Kürze  abgethan  werden  können,  sondern ¬
  zu  einem  Schriftwechsel  gedeihen,  soll  der  Meyer  mit
einem  Dritten  über  den  Hof  und  dessen  Gerechtsame  anders
a)  S.  über  diese  Bestimmung  Gesenius  Bd.  2,  S.  161;  Strube  III,
115;  v.  Bül.  u.  Hag.  II,  34  u.  v.  Ramdohr  jurist.  Erfahr.  Thl.  3,  S.  108  u.  f.
b)  Vergl.  v.  Bül.  u.  Hag.  V,  33,  §.  3.
c)  Puf.  IV,  60.  v.  Bül.  u.  Hag.  IV,  13,  IX,  27,  §.  8.  Busch  S.  40.
Ueber  possessor.  Processe  insbesondere:  Strube  de  jure  villic.  cap.  3  §  33,
welcher  jedoch  hier  nur  Werth  hat  wegen  seines  Zeugnisses  über  den  Gerichtsgebrauch. ¬
  S.  auch  v.  Bül.  u.  Hag.  IV,  8.
d)  S.  oben  §.  56,  S.  190  u.  191.
            
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