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den eigenen Todesfall zu verfügen ist. Der conservative Sinn unserer
Landleute wird die von den Erblassern oder sonstigen Besitzvorgängern
getroffenen Dispositionen ohne ganz besondere Gründe nicht abändern ¬
lassen.
Selbst wenn wir schon darauf Rücksicht nehmen wollen, daß die
Anschauungen unserer Landleute künftig dem Grunderbrechte ungünstig
werden könnten, etwa wenn die Landwirthschaft demnächst mit rationellerem ¬
und intensiverem Betriebe auch auf einem kleineren Besitz
einträglich hauszuhalten gelernt haben sollte, so wird die vorgeschlagene
Einrichtung, indem sie nur an die jeder Zeit freie Verfügung appellirt,
auch einer künftigen Aenderung der öffentlichen Meinung ganz von
selbst gerecht und genügend.
In dieser Frage über die Ausdehnung und die Objecte des Grunderbrechts ¬
besteht meines Erachtens die einzige wirklich erhebliche
Schwierigkeit, welche für die Abfassung eines einheitlichen Grunderbrechts ¬
zu überwinden ist; alles Uebrige läßt sich in sehr einfacher
Weise beordnen, wenn man sich nur auf dasjenige beschränkt, warum
allein es sich handelt, nämlich auf die Gewährung eines angemessenen
Geldvorzugs für den Grunderben, und die Bestimmungen hierüber,
unter Befreiung von den Constructionen des deutschen Grunderb- und
Abfindungsrechts, in möglichst einfachem Anschluß an die gemeine
Intestaterbtheilung zu geben sucht.
Ich habe noch einen Grund zu erwähnen, auf den Herr v. B.
großes Gewicht legt. Er bespricht die verschiedenen, sämmtlich erfolglos
gebliebenen Versuche, welche in Preußen gemacht sind, um für den
Bauernstand ein Anerbrecht oder doch eine Begünstigung des Gutsannehmers ¬
in der Erbtheilung gesetzlich einzuführen, darunter namentlich ¬
das Gesetz für die Provinz Westphalen vom 13. Juli 1836,
welches nach hartnäckigen Anfechtungen seitens des betroffenen Standes
schon 1848 wieder aufgehoben werden mußte, findet hierin einen
sprechenden Beweis für die großen Schwierigkeiten unserer Reformaufgabe, ¬
besonders für die Unvereinbarkeit des Grunderbrechts mit der
freien Theilbarkeit, und kommt zu dem Schlusse, daß wir uns nicht
an ein Werk wagen sollten, an dem die Preußische Gesetzgebung gescheitert ¬
sei. Ich habe gewiß nicht eine große Meinung von der gesetzgeberischen ¬
Befähigung eines Kleinstaats und würde nicht rathen
mögen, hier eine Gesetzgebungsaufgabe zu unternehmen, die man dort
wirklich schon als undurchführbar erkannt hätte. Aber daß man auch
in Preußen an der Lösung derselben noch keineswegs verzweifelt hat,
dafür sind Beweis die späteren Verhandlungen des Herrenhauses über