Inhaltsverzeichnis : Hullmann, A.: ¬Die Reform des Grunderbrechts im Herzogthum Oldenburg

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den  eigenen  Todesfall  zu  verfügen  ist.  Der  conservative  Sinn  unserer
Landleute  wird  die  von  den  Erblassern  oder  sonstigen  Besitzvorgängern
getroffenen  Dispositionen  ohne  ganz  besondere  Gründe  nicht  abändern ¬
  lassen.
Selbst  wenn  wir  schon  darauf  Rücksicht  nehmen  wollen,  daß  die
Anschauungen  unserer  Landleute  künftig  dem  Grunderbrechte  ungünstig
werden  könnten,  etwa  wenn  die  Landwirthschaft  demnächst  mit  rationellerem ¬
  und  intensiverem  Betriebe  auch  auf  einem  kleineren  Besitz
einträglich  hauszuhalten  gelernt  haben  sollte,  so  wird  die  vorgeschlagene
Einrichtung,  indem  sie  nur  an  die  jeder  Zeit  freie  Verfügung  appellirt,
auch  einer  künftigen  Aenderung  der  öffentlichen  Meinung  ganz  von
selbst  gerecht  und  genügend.
In  dieser  Frage  über  die  Ausdehnung  und  die  Objecte  des  Grunderbrechts ¬
  besteht  meines  Erachtens  die  einzige  wirklich  erhebliche
Schwierigkeit,  welche  für  die  Abfassung  eines  einheitlichen  Grunderbrechts ¬
  zu  überwinden  ist;  alles  Uebrige  läßt  sich  in  sehr  einfacher
Weise  beordnen,  wenn  man  sich  nur  auf  dasjenige  beschränkt,  warum
allein  es  sich  handelt,  nämlich  auf  die  Gewährung  eines  angemessenen
Geldvorzugs  für  den  Grunderben,  und  die  Bestimmungen  hierüber,
unter  Befreiung  von  den  Constructionen  des  deutschen  Grunderb-  und
Abfindungsrechts,  in  möglichst  einfachem  Anschluß  an  die  gemeine
Intestaterbtheilung  zu  geben  sucht.
Ich  habe  noch  einen  Grund  zu  erwähnen,  auf  den  Herr  v.  B.
großes  Gewicht  legt.  Er  bespricht  die  verschiedenen,  sämmtlich  erfolglos
gebliebenen  Versuche,  welche  in  Preußen  gemacht  sind,  um  für  den
Bauernstand  ein  Anerbrecht  oder  doch  eine  Begünstigung  des  Gutsannehmers ¬
  in  der  Erbtheilung  gesetzlich  einzuführen,  darunter  namentlich ¬
  das  Gesetz  für  die  Provinz  Westphalen  vom  13.  Juli  1836,
welches  nach  hartnäckigen  Anfechtungen  seitens  des  betroffenen  Standes
schon  1848  wieder  aufgehoben  werden  mußte,  findet  hierin  einen
sprechenden  Beweis  für  die  großen  Schwierigkeiten  unserer  Reformaufgabe, ¬
  besonders  für  die  Unvereinbarkeit  des  Grunderbrechts  mit  der
freien  Theilbarkeit,  und  kommt  zu  dem  Schlusse,  daß  wir  uns  nicht
an  ein  Werk  wagen  sollten,  an  dem  die  Preußische  Gesetzgebung  gescheitert ¬
  sei.  Ich  habe  gewiß  nicht  eine  große  Meinung  von  der  gesetzgeberischen ¬
  Befähigung  eines  Kleinstaats  und  würde  nicht  rathen
mögen,  hier  eine  Gesetzgebungsaufgabe  zu  unternehmen,  die  man  dort
wirklich  schon  als  undurchführbar  erkannt  hätte.  Aber  daß  man  auch
in  Preußen  an  der  Lösung  derselben  noch  keineswegs  verzweifelt  hat,
dafür  sind  Beweis  die  späteren  Verhandlungen  des  Herrenhauses  über
            
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